Leitsatz (amtlich)
Überquert ein Fußgänger in erheblich alkoholisierten Zustand die Straße, ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten, entfällt die Betriebsgefahr auf Seiten eines mit ihr kollidierenden Fahrzeuges, weil der Unfall durch ein grob verkehrswidriges Verhalten des Fußgängers verursacht worden ist.
Normenkette
StVO § 25 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Hildesheim (Urteil vom 20.09.2011; Aktenzeichen 3 O 417/10) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.9.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Hildesheim wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des Revisionsverfahrens - VI ZR 255/12 - zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schmerzensgeld und Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung zukünftiger Schäden aufgrund eines Unfalls, der sich am 26.2.2009 in B. ereignet hat.
Die Klägerin hat an diesem Tage mit einem BAK-Wert von 1,75 %o die Straße vor dem Haus K. Damm gegen 20:11 Uhr bei Dunkelheit und Regen überquert und ist vom Fahrzeug der Beklagten zu 1, das bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert ist, erfasst und schwer verletzt worden. Sie macht unter Berücksichtigung eines eigenen Verschuldensanteils von 75 % ein Schmerzensgeld von 20.000 EUR gegen die Beklagten geltend und begehrt die Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin 25 % der zukünftigen Schäden zu ersetzen haben.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung des Ausspruches wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen
Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie rügt, dass der Zeuge M. nicht vernommen worden sei. Die Klägerin vertritt zudem die Ansicht, dass genügend Anknüpfungstatsachen vorhanden seien, um ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten einzuholen.
Die Klägerin beantragt, abändernd die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nicht unter 20.000 EUR für den Zeitraum vom 26.2.2009 bis zum 18.11.2010 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2009 und 1.023,16 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen sowie festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden - letztere, soweit sie nach dem 18.11.2010 entstehen - aus dem Unfall vom 26.2.2009 auf dem K. Damm in B., zu 25 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen bis zur mündlichen Verhandlung am 25.2.2015 gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat zum Hergang des Verkehrsunfalles die Klägerin und die Beklagte zu 1 befragt und den Zeugen M. vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 1.2.2012 (Bl. 182 f. d.A.), 18.4.2012 (Bl. 193 d.A.) und 12.2.2014 (Bl. 221 d.A.) verwiesen.
Mit Urteil vom 3.5.2012 hat der Senat die Berufung zurückgewiesen (Bl. 196 d.A.). Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der BGH mit Urteil vom 24.9.2013 (VI ZR 255/12) das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.
Der Senat hat ergänzend Beweis durch Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens erhoben. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K.-H. M. vom 3.11.2014 sowie seine Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 25.2.2015 (Bl. 281 d.A.) Bezug genommen.
Die Akten 35 Js 9635/09 StA Hildesheim lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner weder einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 20.000 EUR gem. §§ 7 Abs. 1, 11 S. 2 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 421 ff. BGB, noch einen Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung von nach dem 18.11.2010 entstandener materieller und immaterieller Schäden aufgrund des Verkehrsunfalls vom 26.2.2009.
Die Beklagten zu 1 und 2 haften der Klägerin grundsätzlich als Gesamtschuldner aus Gefährdungshaftung, denn der Unfall hat sich beim Betrieb des ...