Verfahrensgang
LG Chemnitz (Aktenzeichen 5 O 1345/18) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 17.06.2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Mit Hinweisbeschluss vom 02.12.2020 hat der für das Berufungsverfahren ursprünglich zuständige, mit Ablauf des Jahres 2020 aufgelöste 2. Zivilsenat wie folgt den Sach- und Streitstand dargestellt und die Absicht der Zurückweisung der Berufung begründet:
I. Der Kläger, niedergelassener Allgemeinmediziner mit eigener Praxis in X., unterzeichnete am 06.05.2015 im Cxx. Zentrum X., das von der Y. GmbH & Co. KG betrieben wird (= Lieferantin), eine Bestellung für einen nach seinen Wünschen bereits konfigurierten, allerdings erst im November 2015 zu liefernden Porsche Cayenne Diesel 3,0 zum Gesamtpreis von 90.744,25 EUR brutto (= 76.255,67 EUR netto) sowie einen hierauf bezogenen Antrag für gewerbliches Leasing mit Kilometerabrechnung, den die ... Bank GmbH (= Leasinggeberin) annahm. Der angegebene "Vertragswert" betrug nach Abzug der vom Kläger zu leistenden Sonderzahlung (5.000 EUR) 85.744,25 EUR, die vereinbarte jährliche Fahrleistung 15.000 km, die Leasingzeit 36 Monate und die monatliche Leasingrate 1.168,08 EUR. Den auf ihn mit dem amtlichen Kennzeichen xxx zugelassenen, in die Schadstoffklasse Euro 6 eingestuften Neuwagen übernahm der Kläger am 23.11.2015. Genau drei Jahre später gab er ihn in sehr gepflegtem Zustand mit einem Tachostand von 42.556 km und dem nach einem Kennzeichendiebstahl neu zugeteilten Kennzeichen xyz zurück. Die Leasingentgelte von 47.050,88 EUR (= 36 × 1.168,08 EUR + 5.000 EUR) hatte er vollständig gezahlt.
Die Beklagte ist die Fahrzeugherstellerin. Die Dieselmotoren, mit denen sie einige Zeit lang - bis zu ihrem 2018 verkündeten Abschied vom Anbieten neuer Dieselfahrzeuge - ihre großen und schweren Modelle häufig und so auch den streitgegenständlichen SUV bestückte, entwickelte/produzierte sie nicht selbst, sondern bezog sie von der Konzernschwester Z. Wie diese und wie auch die Konzernmutter XY ist sie massiv vom so genannten Diesel-Abgasskandal betroffen. Der Aufforderung des Kraftfahrtbundesamtes (KBA), eine nach dessen Einschätzung unzulässige Abschalteinrichtung in den von 2014 bis 2017 gebauten Porsche Cayenne 3,0 V6 TDI Euro 6 zu entfernen, kam sie im Zuge einer Rückrufaktion ab Anfang 2018 nach. Dabei wurde auch der hier geleaste Pkw mit dem vom KBA freigegebenen Software-Update nachgerüstet. Dies geschah im Cxx X. und war Mitte April 2018 abgeschlossen.
Mit Schreiben an die Beklagte vom 27.04.2018 zeigten die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers dessen Vertretung an und machten gegen sie unter Auflistung von im ersten Halbjahr 2017 ergangenen Urteilen von 20 Landgerichten einen Schadenersatzanspruch "aus § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB" geltend; sie, die Beklagte, habe dem Kläger "den gezahlten Kaufpreis i.H.v. EUR 76.255,67 Zug um Zug gegen Rückübereignung" des Pkw zu erstatten und zudem die mit 2.403,21 EUR berechneten "Kosten unserer Beauftragung" zu zahlen (= 1,5-Geschäftsgebühr aus 76.255,67 EUR zzgl. Pauschale und MwSt.).
Nach Klageeinreichung im Oktober 2018 hat der Kläger erstinstanzlich zuletzt Zahlung von 47.050,88 EUR (Summe der Leasingentgelte) und 2.403,21 EUR (vorgerichtliche Anwaltskosten) verlangt, jeweils nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2018. Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der getroffenen Feststellungen und aller weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Mit der zulässigen Berufung verfolgt der Kläger sein abgewiesenes Begehren unverändert weiter. Klageerweiternd beansprucht er zudem (Delikts-)Zinsen von 4 % p.a. aus 47.050,88 EUR für die Zeit vom 24.11.2015 bis zum 07.05.2018; solche Zinsen ab Kauf seien in den aufgelisteten Urteilen von 41 Landgerichten zuerkannt worden. Wegen der Einzelheiten seines zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die Begründungsschrift vom 23.10.2019 verwiesen. Die Beklagte hält Berufung und Klageerweiterung nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 14.01.2020, auf die verwiesen wird, für unbegründet.
II. Der Senat ist einstimmig vom Vorliegen aller Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO überzeugt und beabsichtigt daher, die Berufung im Beschlusswege zurückzuweisen.
1. Insbesondere hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch auf der Grundlage des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie unter Berücksichtigung der seither ergangenen, insbesondere höchstrichterlichen Rechtsprechung als richtig.
a) Der Kläger kann die gezahlten Leasingentgelte (47.050,88 EUR) nicht ersetzt verlangen. Ein allenfalls wegen s...