Leitsatz (amtlich)
Beim kreditfinanzierten Erwerb einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft führt die weisungsgemäße Auszahlung der Darlehensvaluta an den Treuhänder des Immobilienfonds auch dann, wenn Beteiligungs- und Finanzierungsvertrag ein verbundenes Geschäft bilden, gem. § 6 Abs. 2 S. 1 VerbrKrG in der bis zum 30.9.2000 geltenden Fassung zur Heilung eines Verstoßes des Darlehensvertrages gegen § 4 Abs. 1 S. 1 oder S. 4 VerbrKrG (entgegen BGH, Urt. v. 14.6.2004 - II ZR 393/02, BGHReport 2004, 1282 = MDR 2004, 1192 = WM 2004, 1529 [1533]; Urt. v. 14.6.2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536 [1540]; Urt. v. 6.12.2004 - II ZR 379/02; Urt. v. 6.12.2004 - II ZR 401/02, www.bundesgerichtshof.de).
Normenkette
VerbrKrG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1-2, § 9 Abs. 1, 4
Verfahrensgang
LG Bautzen (Urteil vom 09.11.2004; Aktenzeichen 2 O 1103/03) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Bautzen vom 9.11.2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch der hilfsweise gestellte Klageantrag abgewiesen wird.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 42.400 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin, die Landesbank, begehrt Rückzahlung eines Darlehens, welches ihre Rechtsvorgängerin (Landeskreditbank; im Folgenden einheitlich: Klägerin) der Beklagten Ende 1996 zum Zwecke der Finanzierung einer Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds "Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungs-GbR L.Am" (WGS-Fonds Nr. 40) gewährte.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass Initiatoren und Gründungsgesellschafter - wie bei allen anderen WGS-Fonds - die WGS Wohnungsbaugesellschaft mbH S (nachfolgend: WGS) und deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter N waren. Die WGS war außerdem gleichzeitig Verkäuferin des Fondsobjektes und hatte zugunsten der Anleger eine Mietgarantie übernommen. Am 15.8.1997 stellte sie Konkursantrag; das Konkursverfahren wurde am 31.10.1997 eröffnet. N und der Geschäftsführer der bei allen WGS-Fonds als Treuhänderin der Anleger eingesetzten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, F, wurden wegen Betruges und Untreue, u.a. auch zum Nachteil von Anlegern des Fonds Nr. 40, zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Das entsprechende Urteil des LG Stuttgart vom 7.2.2001 (GA 306 ff.) ist den Parteien bekannt und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.
Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Darlehensvertrag sei gem. § 6 Abs. 1 VerbrKrG (in der bis zum 30.9.2000 geltenden Fassung; im Folgenden: VerbrKrG) wegen Fehlens der erforderlichen Gesamtbetragsangabe nach § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 Buchst. b VerbrKrG nichtig. Einer Heilung gem. § 6 Abs. 2 VerbrKrG stehe nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 14.6.2004 - II ZR 393/02, BGHReport 2004, 1282 = MDR 2004, 1192) entgegen, dass Beteiligungs- und Finanzierungsvertrag ein verbundenes Geschäft bildeten.
Mit der zulässigen Berufung verfolgt die Klägerin in erster Linie ihren Antrag auf Zahlung von 42.414,25 EUR nebst Zinsen seit dem 1.10.2003 weiter. Sie hält an ihrer Auffassung im Schriftsatz vom 10.9.2004 fest, dass ein Gesamtbetrag nicht habe angegeben werden müssen. Hilfsweise begehrt sie - im Wege einer neuen Abrechnung auf der Grundlage eines gem. § 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG ermäßigten Zinssatzes von 4 % und eines seinerzeit ausgezahlten Nettokreditbetrages von 63.432 DM, einer Zahlungsaufforderung mit Kündigungsandrohung vom 4.1.2005 und einer mit Schreiben vom 25.2.2005 ausgesprochenen Kündigung - Zahlung von 36.136,94 EUR nebst Zinsen seit dem 11.1.2005. Hierzu vertritt sie die Ansicht, mit weisungsgemäßer Auszahlung der Valuta an die Treuhänderin sei der Formmangel geheilt worden. Anders als in dem Fall, der der Entscheidung des II. Zivilsenates des BGH vom 14.6.2004 (BGH, Urt. v. 14.6.2004 - II ZR 393/02, BGHReport 2004, 1282 = MDR 2004, 1192) zugrunde gelegen habe, sei hier die Anweisung nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam. Auch habe § 9 VerbrKrG systematisch nichts bei § 6 VerbrKrG zu suchen. Die Wirksamkeit des Darlehensvertrages sei unabhängig vom Vorliegen eines verbundenen Geschäftes zu prüfen. Auf Rechtsprechung des XI. Zivilsenates des BGH stütze sich der II. Zivilsenat zu Unrecht. Hinsichtlich eines Widerrufs gem. § 1 HWiG bleibe eine Haustürsituation bestritten. Auch sei der Klägerin eine solche nicht zuzurechnen, da sie sich auf die Rolle als Kreditgeberin beschränkt habe und nach dem allgemeinen Kenntnisstand im Jahre 1996 zudem - mit Blick auf die von § 123 Abs. 2 BGB geforderte Fahrlässigkeit - keinerlei Veranlassung gehabt habe, zusätzlich gem. § 2 HWiG zu belehren.
Die Klägerin beantragt, das Urtei...