Leitsatz (amtlich)
1. Auf eine ursprünglich zulässige Beschwerde hin kann eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen, wenn sich der Verfahrensgegenstand (hier: Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses) in der Hauptsache (hier: durch Nieder-egung des Testamentsvollstreckeramtes) erledigt hat.
2. Soweit das Beschwerdegericht weder auf einen entsprechenden Antrag auszusprechen hat, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt worden sei, noch der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel zurücknimmt, ist dasselbe als unzulässig zurückzuweisen.
3. Der Beschwerdeführer kann die Rücknahme seines Rechtsmittel nicht von einem "innerprozessualen" Vorgang (hier: ob der Senat die Rechtsauffassung des Rechtsmittelführers, wonach er in seinen Rechten verletzt sei, teilt) abhängig machen.
4. Verwaltungsanordnungen des Erblassers (hier: der Testamentsvollstrecker dürfe nur solche Leistungen erbringen, durch die die Leistungen staatlicher Stellen nicht geschmälert werden) stellen keine Beschränkungen in der Verwaltung des Nachlasses dar, sind nur im Innenverhältnis wirksam, ohne Einfluss auf die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers und daher im Testamentsvollstreckerzeugnis nicht anzugeben.
Normenkette
FamFG § 62 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 2216 Abs. 2, § 2368 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
AG Duisburg (Beschluss vom 10.10.2012; Aktenzeichen 42 VI 730/12) |
Tenor
Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 vom 19.11.2012 gegen den Beschluss des AG - Nachlassgericht - Duisburg vom 10.10.2012 wird auf ihre Kosten als unzulässig zurückgewiesen.
Ihr Gesuch um Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vom 19.11.2012 wird abgelehnt.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000 EUR.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 13.1.2012 ernannte das AG Duisburg den Beteiligten zu 1 zum Testamentsvollstrecker, der das Amt annahm.
Zu UR.- Nr. 1089/2012 des Notars Dr. K. in Duisburg vom 28.8.2012 bat der Beteiligte zu 1 um Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Dort heißt es:
"Ich bin als Testamentsvollstrecker von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Es ist Dauertestamentsvollstreckung gem. § 2209 Satz 1 2. HS BGB bis zum Tod der Vorerbin, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt angeordnet, zu dem die Testamentsvollstreckung dadurch beendet wird, dass der Testamentsvollstrecker der Erbin die Verfügungsbefugnis an allen zum Nachlass gehörenden Vermögenswerten übertragen hat, wozu er verpflichtet ist, wenn diese keine Schulden mehr hat, insbesondere erfolgreich ein Restschuldbefreiungsverfahren im Rahmen einer Privatinsolvenz durchgeführt hat.
Weitere Beschränkungen meiner Tätigkeit sind im Testament nicht vorgesehen."
Das Nachlassgericht hat am 10.10.2012 die zur Erteilung des beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlichen Tatsachen festgestellt und ausgeführt, der Antrag entspreche den Vorgaben des Testaments der Erblasserin so, wie sie auch der Senat in seinem Beschluss vom 20.1.2011 als notwendige Einschränkung der angeordneten Dauervollstreckung bis zum Tod der Vorerbin wiedergegeben habe.
Hiergegen hat die Beteiligte zu 2 unter dem 19.11.2012 Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, das Testamentsvollstreckerzeugnis müsse die Verwaltungsanordnungen aus dem Testament wiedergeben, dass nämlich der Testamentsvollstrecker an die Beteiligte zu 2 nur solche Leistungen erbringen dürfe, durch die die Leistungen staatlicher Stellen nicht geschmälert würden; im Übrigen sei der die Anweisung an den Testamentsvollstrecker betreffende Teil des Testaments anzufechten.
Das Nachlassgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 21.11.2012 nicht abgeholfen.
Nachdem der Versuch einer einvernehmlichen Lösung unter den Beteiligten gescheitert war, hat der Beteiligte zu 1 unter dem 25.3.2013 mitgeteilt, er habe das Amt des Testamentsvollstreckers niedergelegt.
Die Beteiligte zu 2 hat ausgeführt, nach Niederlegung des Amtes des Testamentsvollsteckers sei Erledigung eingetreten; vor diesem Hintergrund verfolge sie ihre Beschwerde nicht weiter.
Der Senat hat die Beteiligte zu 2 unter dem 8.5.2013 darauf hingewiesen, dass die Erledigung dazu führe, dass das Rechtsmittel unzulässig werde und deshalb zu verwerfen sei, wenn es nicht zurückgenommen werde; ein Fall des § 62 FamFG liege nicht vor.
Die Beteiligte zu 2 macht geltend, es liege eine konkrete Wiederholungsgefahr i.S.d. § 62 Abs. 2 Nr. 2 FamFG vor, wenn - wie zu erwarten - der nächste Testamentsvollstrecker ein entsprechendes Zeugnis begehre.
Wenn der Senat sich dieser Ansicht nicht anschließen könne, werde die Beschwerde zurückgenommen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.1. Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 ist unzulässig.
a) Auf die ursprünglich gem. §§ 38, 58, 59 Abs. 1, 61, 63 FamFG zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2 hin kann eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen, weil sich der Verfahrensgegenstand (Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses an den Beteiligten zu 1) durch Niederlegung des Testamentsvollstreckeramtes in der Hauptsache erledigt hat; insoweit...