Leitsatz (amtlich)
Hat der Testamentsvollstrecker nach der letztwilligen Verfügung lediglich die Aufgabe, "für die Erfüllung der angeordneten Vermächtnisse zu sorgen und den Vermächtnisgegenstand bis zur Erfüllung des Vermächtnisses zu verwalten", so ist es dem Nachlassgericht verwehrt, einem Antrag auf Erteilung eines unbeschränkten Testamentsvollstreckerzeugnisses, an den das Nachlassgericht gebunden ist, zu entsprechen.
Normenkette
BGB § 2368 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; FamFG § 354
Verfahrensgang
AG Moers (Beschluss vom 03.07.2012; Aktenzeichen 300 VI 105/12) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Wert: 3.000 EUR
Gründe
I. Die Erblasserin hinterließ insgesamt drei letztwillige Verfügungen.
Durch Testament vom 15.11.2007 widerrief sie das Testament vom 5.6.1972 und bestimmte unter II. die Beteiligte zu 1) zu ihrer alleinigen Erbin und traf folgende Bestimmungen:
"III.
Vermächtnisse und Auflagen
...
2.) "Meine Schwester ... (die Beteiligte zu 2) soll mein Haus ... mit sämtlichem Inventar sowie ... erhalten, jedoch lediglich als befreite Vorerbin.
Nacherbin nach dem Tod meiner Schwester ist insoweit dann auch die ... (Beteiligte zu 1).
Außerdem ist an meine Schwester ein Betrag i.H.v. 10.000 EUR auszuzahlen, hiervon hat sie den Unterhalt für den Hund bis zu dessen Tod zu begleichen. Sollte der Hund bereits vorverstorben sein, entfällt dieser Teil der Verfügung.
3.) Meine Betreuerin (...) soll als weiteres Vermächtnis einen Geldbetrag i.H.v. 10.000 EUR sowie meinen Pkw erhalten. (...) Die Vermächtnisse fallen jeweils mit dem Erbfall an und sind spätestens binnen zwei Monaten zur Zahlung fällig.
...
IV.
Testamentsvollstreckung
"Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, für die Erfüllung der angeordneten Vermächtnisse zu sorgen und den Vermächtnisgegenstand bis zur Erfüllung des Vermächtnisses zu verwalten.
...
Das Amt des Testamentsvollstreckers endet mit dem Eintritt der Erfüllung der testamentarischen Regelungen. Der Testamentsvollstrecker enthält eine Vergütung nach Maßgabe der Neuen Rheinischen Tabelle."
Ebenfalls unter dem 15.11.2007 erteilte die Erblasserin dem Beteiligten zu 3) eine notarielle über den Tod hinausreichende Generalvollmacht.
Durch notarielles Testament vom 19.8.2011 änderte die Erblasserin das Testament vom 15.11.2007 bezüglich der Ziff. II 2. In dem Testament heißt es:
"Diese Verfügung will ich nunmehr abändern und setze anstelle meiner Schwester ... als alleinige und endgültige Erben zu je einem drittel Anteil ein:
a. (...) der Beteiligte zu 6) b. (...) der Beteiligte zu 4) c. (...) der Beteiligte zu 5) Alle anderen Regelungen aus dem Testament vom 15.11.2007 bleiben unverändert."
Auf Antrag des Beteiligten zu 3) erteilte das AG am 1.10.2012 - 300 VI 401/12 - einen die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin ausweisenden Erbschein.
Am 14.5.2012 hat der Beteiligte zu 3) die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beantragt und vorgebracht, ihm seien in der Ausübung seines Amtes als Testamentsvollstrecker keine Beschränkungen auferlegt worden.
Die Beteiligte zu 1) ist dem mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.6.2012 entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, ein Testamentsvollstreckerzeugnis sei nicht erforderliche, da der Beteiligte zu 3) seine Stellung als Testamentsvollstrecker durch das notarielle Testament und seine Annahmeerklärung hinreichend legitimieren könne. Jedenfalls sei das Testamentsvollstreckerzeugnis nur mit der Beschränkung zu erteilen, dass sich die Testamentsvollstreckung auf die Erfüllung der Vermächtnisse gemäß III Nr. 2 und 3 des Testaments vom 15.11.2007 und gem. § 1 des Testaments vom 19.8.2011 beschränke. Das Vermächtnis III Nr. 3 des Testaments vom 15.11.2007 zugunsten der Beteiligten zu 7) sei bereits erfüllt.
Durch Beschluss vom 3.7.2012 hat das AG die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses bewilligt.
Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1) mit anwaltlichem Schriftsatz vom 1.8.2012 Beschwerde eingelegt. Sie stellt klar, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses als solche richtet, sondern gegen die Erteilung eines inhaltlich unbeschränkten Testamentsvollstreckerzeugnisses.
Durch Beschluss vom 20.8.2012 hat das AG der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Es hat ausgeführt, es sei nicht notwendig, eine Einschränkung des Umfangs der Testamentsvollstreckung in den Feststellungsbeschluss aufzunehmen. In dem Testament vom 15.11.2007 sei die Testamentsvollstreckung nicht eingeschränkt. Der konkrete Umfang, insbesondere die Erfüllung der Vermächtnisse und die Verwaltung der Vermächtnisgegenstände, werde in dem zu erteilenden Testamentsvollstreckerzeugnis in Anlehnung an die Formulierung im Testament mit aufgenommen werden.
Mit Schriftsatz vom 7.3.2013 hat die Beteiligte zu 1) mitgeteilt, dass der Beteiligten zu 2) in ihrem Einvernehmen das den 4) - 6) vermachte Gr...