Leitsatz (amtlich)
Stolpert der Mieter über Risse schadhafter Bodenplatten der angemieteten Flächen und verletzt er sich dabei, so kommt eine Haftung des Vermieters nur in Betracht, wenn der Mieter den Mangel angezeigt hat.
Normenkette
BGB §§ 241, 535, 536a, 536c, 823
Verfahrensgang
LG Kleve (Urteil vom 11.01.2008; Aktenzeichen 1 O 211/07) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.1.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Kleve wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
A. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 30.6.2008, an dem er festhält. Hierin hat der Senat folgendes ausgeführt:
I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte weder aus dem Mietvertrag der Parteien noch aus § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens (§§ 249, 253 Abs. 2 BGB) aus dem angeblichen Unfallereignis vom 24.2.2006 zu.
1. Das Vorbringen der Klägerin zu mietvertraglichen Schadensersatzansprüchen ist nicht schlüssig. Weder ist eine Verletzung der sich aus § 536a Abs. 1 BGB ergebenden Pflicht zur Instandsetzung des Mietobjekts substantiiert dargelegt, noch hat die Beklagte ihre aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB folgende Pflicht zur Verkehrssicherung verletzt, indem sie die Öffnung zwischen den Bodenplatten nicht verschloss.
a) Geht man mit dem Vorbringen der Klägerin davon aus, dass der Mangel bei Überlassung der Mietsache noch nicht vorhanden war, sondern erst im Laufe der dreijährigen Nutzung durch sie und ihren Ehemann als Mieter wegen des fortschreitenden Verschleißes der Bodenplatten entstand, so steht einer Haftung der Beklagten deren fehlende Kenntnis von diesem Mangel entgegen. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin bzw. deren Ehemann den Mangel der Beklagten gem. § 536c BGB angezeigt hat bzw. die Beklagte ansonsten davon Kenntnis erlangt hat.
aa) Der Vermieter ist zwar verpflichtet, die Mietsache für die Dauer des Mietverhältnisses instand zu halten bzw. instand zu setzen. Er hat jedoch ohne konkreten Anlass keine Verpflichtung zur Untersuchung der im ausschließlichen Besitz des Mieters befindlichen Räume oder Flächen (vgl. hierzu BGH ZMR 1969, 271; OLG Frankfurt ZMR 2003, 674; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rz. 282; Bub/Treier/Kraemer, a.a.O., III. A Rz. 1127). Dies resultiert aus der Obhutspflicht des Mieters, die vom Gesetz als selbstverständlich vorausgesetzt wird und diese wiederum folgt aus der Natur des Mietverhältnisses, in dessen Vollzug die Sache in den Besitz des Mieters übergeht (BGH NJW 1977, 1236). Aus dieser Obhutspflicht ergibt sich die Anzeigepflicht des Mieters i.S.v. § 536c Abs. 1 BGB. Denn damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Vermieter die Mietsache nicht laufend auf ihren Zustand überprüfen kann, ohne den Besitz des Mieters zu stören. Deshalb wird der Vermieter dagegen geschützt, dass der Mieter während der Mietzeit übersieht, "was jedermann sieht", sowie dagegen, dass der Mieter etwaige Mängel trotz positiver Kenntnis nicht anzeigt (vgl. BGH NJW 1977, 1236, 1237). Dabei ist mit einem Mangel nicht nur ein Fehler i.S.v. § 536 BGB gemeint, der den Gebrauch der Sache durch den Mieter beeinträchtigt, sondern jedes Hervortreten eines schlechten Zustandes der Mietsache (BGH NJW 1977, 1236, 1237 zu § 537 BGB a.F.). Zeigt der Mieter ihm bekannte Mängel nicht an, werden ihm nicht nur Gewährleistungsansprüche gem. § 536c Abs. 2 S. 2 BGB versagt, er macht sich darüber hinaus ggü. dem Vermieter schadensersatzpflichtig, § 536c Abs. 2 S. 1 BGB. Zu den ausgeschlossenen Ansprüchen im Falle der Nichtanzeige von Mängeln zählen auch solche am Körper sowie auf Zahlung von Schmerzensgeld (Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 536a Rz. 14). Für die Erfüllung seiner Anzeigepflicht ist der Mieter darlegungs- und beweisbelastet (BGH NJW-RR 2002, 515; Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Aufl., § 536c Rz. 9).
Diese Ausführungen gelten auch, wenn dem Vermieter der Zutritt zum Mietobjekt dadurch möglich ist, dass der Mieter im Hinblick auf die von ihm ausgeübte gewerbliche Tätigkeit der Öffentlichkeit das Mietobjekt zugänglich macht, wie dies auch hier im Betrieb des Teppichbodenlagerverkaufs durch die Klägerin und ihren Ehemann der Fall ist. Denn hier beschränkt sich die Dritten ggü. erfolgte Gestattung des Mieters, die gemieteten Räumlichkeiten und Flächen zu betreten, nur darauf, dies im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs als Kunden zu tun. Ein ständiges Besichtigungs- und Zutrittsrecht des Vermieters folgt daraus nicht. Erst recht ist er wegen der tatsächlichen Zugangsmöglichkeit nicht verpflichtet, Obhut über die dem Mieter überlassene Sache walten zu lassen. Insoweit gelten vielmehr die allgemeinen Grundsätze: Der Mieter hat grundsätzlich das Recht auf den ungestörten Besitz an der Mietsache. Dieses unterliegt zwar im Interesse des Vermieters den Schranken des § 242 BGB, aus dem sich ei...