Entscheidungsstichwort (Thema)

Familiengerichtliche Genehmigung eines nachfolgenden Antrags auf Namensänderung. Verpflichtung zur persönlichen Anhörung eines Kindes

 

Leitsatz (amtlich)

Im Zwischenverfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Namensänderungsgesetzes (NÄG), in dem es lediglich um die familiengerichtliche Genehmigung eines nachfolgenden Antrags auf Namensänderung geht, den ein Vormund oder Pfleger für ein minderjähriges Kind bei der Verwaltungsbehörde stellen will, besteht nur eine beschränkte Anhörungspflicht; §§ 159, 160 FamFG finden in diesem Stadium keine Anwendung.

 

Normenkette

NÄG § 2 Abs. 1 S. 1; FamFG §§ 159-160

 

Verfahrensgang

AG Wesel (Beschluss vom 26.04.2010)

 

Tenor

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den am 26.4.2010 erlassenen Be-schluss des AG - Familiengericht (Rechtspfleger) - Wesel wird zu-rückgewiesen.

Der Kindesvater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Wert für das Beschwerdeverfahren: 3.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführer ist der Vater der beiden Kinder B. und Be., die aus seiner Beziehung mit Frau S. F. stammen und am 9.3.2002 bzw. am 12.3.2003 vorehelich geboren wurden. Nach der Trennung der Eheleute F. im Herbst 2004 blieben die Söhne B. und Be. zunächst bei der Kindesmutter, ehe sie am 6.6.2006 durch das Jugendamt in Obhut genommen wurden, weil Frau F. ihre drei jüngsten Kinder (neben den beiden Söhnen noch eine drei Monate alte Tochter) am Tag zuvor bei einem Bekannten zurückgelassen hatte und nicht mehr aufzufinden war. In dem daraufhin am 7.6.2006 eingeleiteten Verfahren traf das AG Moers durch Beschluss vom 12.8.2008 u.a. folgende Regelung:

  • Das Sorgerecht für B. und Be. wird den Eltern entzogen und auf das Jugendamt des Kreises Wesel als Vormund übertragen;
  • der Antrag des Kindesvaters auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts für die beiden Jungen wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ist rechtskräftig geworden. B. und Be. leben infolgedessen jeweils in einer Pflegefamilie, in deren Haushalt sie Mitte 2007 zur Dauerpflege aufgenommen wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten des Vorverfahrens (AG Moers 476 F 15/06 = OLG Düsseldorf II-9 UF 93/07 bzw. II-9 UF 100/08, fortan als Beiakte, abgekürzt BA, bezeichnet) verwiesen.

Im vorliegenden Verfahren hat das Jugendamt, das durch Urkunden vom 22.12.2008 (Gerichtsakte - abgekürzt GA - Bl. 63 f.) zum Vormund bestellt worden war, mit Schreiben vom 15.1.2010 um vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eines Antrages auf Namensänderung für beide Kinder nachgesucht und zur Begründung ausgeführt, sowohl B. als auch Be. (die beide den Nachnamen F. tragen) wünschten, den Familiennamen ihrer jeweiligen Pflegeeltern als Nachnamen zu führen (GA Bl. 65 f.). Durch den angefochtenen Beschluss hat der Rechtspfleger die Genehmigung erteilt. Mit seiner Beschwerde greift der Kindesvater diese Entscheidung an.

II. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

Der Rechtspfleger hat die beantragte Genehmigung zu Recht erteilt.

1. Auf das Verfahren findet das neue Recht Anwendung, das seit dem 1.9.2009 gilt und durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (abgekürzt FGG-Reformgesetz bzw. FGG-RG) vom 17.12.2009 (Bundesgesetzblatt 2008 Teil I Seiten 2586 f.) eingeführt worden ist. Denn das Jugendamt hat den Antrag mit Schreiben vom 15.1.2010 und damit nach dem Stichtag eingereicht. Dieser Schriftsatz hat einen neuen Verfahrensabschnitt eingeleitet, der mit einer Endentscheidung abgeschlossen worden ist. Infolgedessen folgt das Verfahren nach der Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FGG-RG den Regeln des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG = Art. 1 des FGG-RG). Die Entscheidung ist nunmehr nicht mehr dem Vormundschafts-, sondern dem Familiengericht zugewiesen. Es handelt sich um ein Verfahren, das die elterliche Sorge betrifft (vgl. Büte in Johannsen/Henrich Familienrecht 5. Aufl., § 151 FamFG Rz. 2). Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger gem. § 3 Nr. 2a RPflG, dessen Entscheidung mit der Beschwerde angefochten werden kann, §§ 11 Abs. 1 RPflG, 58 f. FamFG. Von dieser Möglichkeit hat der Kindesvater Gebrauch gemacht und form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

2. Der Rechtspfleger hat seine Entscheidung ohne Verfahrensfehler getroffen.

a) Das deutsche Namensrecht wird traditionell sowohl durch das öffentliche als auch durch das bürgerliche Recht ausgestaltet (vgl. dazu den historischen Überblick im Kommentar zum deutschen Namensrecht von Henrich/Wagenitz/Bornhofen Stand Februar 2007 Abschnitt B Blätter C 143 f.). Während das BGB in §§ 1355, 1616 f. Bestimmungen insbesondere über den Erwerb des Ehe- und Familiennamens durch Heirat und Geburt enthält, umfasst das öffentliche Recht vor allem Vorschriften über die Führung und Änderung des Namens in amtlichen Urkunden und im Verkehr mit Behörden. Speziell geregelt ist die Änderung des Familiennamens. Im vorliegenden Fall i...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge