Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 92b VI 527/17) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 05. Juni 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beteiligten zu 1 auferlegt.
Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: die im ersten Rechtszug entstandenen Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1 ist die Schwägerin der Erblasserin. Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann, der Bruder der Beteiligten zu 1, hatten am 01. Dezember 1994 ein Testament errichtet, mit welchem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und zugunsten der Beteiligten zu 1 verfügten, dass diese die Erbin des zuletzt versterbenden Ehegatten sein solle.
Nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 2005 errichtete die Erblasserin am 08. Juli 2009 ein notarielles Testament. Dies widerrief sie mit ebenfalls notariell errichtetem Testament vom 15. März 2017 und setzte die Beteiligten zu 2 bis 8 zu jeweils unterschiedlichen Anteilen zu ihren Erben ein.
Gestützt auf das gemeinschaftliche Testament vom 01. Dezember 1994 hat die Beteiligte zu 1 am 04. Oktober 2017 die Erteilung eines sie als Alleinerbin ausweisenden Erbescheins beantragt. Zum Hintergrund ihrer Erbeinsetzung im Testament vom 01. Dezember 1994 hat sie vorgetragen, sie habe zugunsten ihres Bruders, dem vorverstorbenen Ehemann der Erblasserin, auf das Erbe nach ihren Eltern verzichtet, damit diesem die finanziellen Mittel zum Erwerb einer Steuerberaterpraxis zur Verfügung gestanden hätten. Durch die zu ihren Gunsten getroffene testamentarische Verfügung habe ihr Bruder sicherstellen wollen, dass das Vermögen im Stamme seiner Familie bleibe und dass sie einen Ausgleich für ihren Verzicht erhalte.
Dem Antrag sind die Beteiligten zu 2 bis 5 entgegen getreten und haben hierzu die Auffassung vertreten, die im Testament vom 01. Dezember 1994 getroffene Schlusserbeneinsetzung sei nicht wechselbezüglich im Sinne von § 2270 BGB, so dass sich die Erfolge nach dem Testament der Erblasserin vom 15. März 2017 richte. Vorsorglich haben sie das Testament vom 01. Dezember 1994 wegen Irrtums der Erblasserin über die Bindungswirkung der zugunsten der Beteiligten zu 1 getroffenen Verfügung erklärt.
Mit Beschluss vom 05. Juni 2018 hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Tatsachen, die für die Erteilung des von der Beteiligten zu 1 beantragten Erbscheins erforderlich sind, vorliegen. Die Gerichtskosten hat das Amtsgericht der Beteiligten zu 1 auferlegt; hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten hat das Amtsgericht entschieden, dass die Beteiligten die ihnen jeweils entstandenen Auslagen selbst tragen. Ferner hat das Amtsgericht den Verfahrenswert auf ca. 3 Mio. EUR festgesetzt.
Mit ihrer Beschwerde vom 18. Juni 2018 wendet sich die Beteiligte zu 1 gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts sowie gegen die Wertfestsetzung. Sie meint, den Beteiligten zu 2 bis 5 seien die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, denn ihre Einwände gegen den von ihr gestellten Erbscheinsantrag seien von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg gewesen. Die Beteiligten zu 2 bis 5 hätten allein das Verfahren in die Länge ziehen wollen und sie, die Beteiligte zu 1, als Dame im Alter von 93 Jahren zu einem Vergleich zwingen wollen. Zum Nachlasswert wendet sie ein, aus einer nunmehr vom Beteiligten zu 6 erstellten Übersicht ergebe sich der exakte Wert von 2.260.343,08 EUR.
Die Beteiligten zu 2 bis 5 sind der in Bezug auf die Kostenentscheidung eingelegten Beschwerde entgegen getreten.
Am 19. Juli 2018 hat das Amtsgericht den von der Beteiligten zu 1 beantragten Erbschein erteilt und mit Beschluss vom 24. August 2018 den Geschäftswert auf 2.312.474,20 EUR festgesetzt.
Mit weiterem Beschluss vom 28. September 2018 hat das Amtsgericht der Kostenbeschwerde der Beteiligten zu 1 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten sowie den Inhalt der Testamentsakte des Amtsgerichts Düsseldorf, 92b IV 93/17, verwiesen.
II. Die Beteiligte zu 1 wendet sich mit dem von ihr am 18. Juni 2018 eingelegten Rechtsmittel zum einen gegen die vom Nachlassgericht im Beschluss vom 05. Juni 2018 getroffene Kostenentscheidung und zum anderen gegen die dort getroffene Festsetzung des Geschäftswertes.
In Bezug auf die Kostenentscheidung des Nachlassgerichts ist das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 als Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und zulässig. Insoweit ist die Sache dem Senat aufgrund der vom Amtsgericht mit weiterem Beschluss vom 28. September 2018 erklärten Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen, § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FamFG.
Soweit die Beteiligte zu 1 die Wertfestsetzung in dem angefochtenen Beschluss angreift, handelt es sich bei ihrem Rechtsmittel um eine Geschäftswertbeschwerde nach § 83 Abs. 1 GNotKG. Diese ist dem Senat indes nicht zur Entsche...