Leitsatz (amtlich)
1. Der Standesbeamte darf die Beurkundung einer namensrechtlichen Erklärung (hier "auf Beurkundung des Namens P. zum Ehenamen") nur ablehnen, wenn er die Überzeugung zweifelsfreier Unwirksamkeit der Erklärung gewonnen hat.
2. Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens setzt voraus, dass die Bestimmung von durch eine gültige Ehe verbundenen Ehegatten getroffen wird.
3. Die Voraussetzungen der Eheschließung (hier in Dänemark) und ebenso die Folgen verletzter Eheschließungsvoraussetzungen unterliegen für jeden Verlobten dem Recht desjenigen Staates, dem er angehört.
4. Soweit das sowohl für die materiellen Eheschließungsvoraussetzungen als auch für die Mangelfolgen maßgebliche ghanaische Recht bei der Eheschließung unter falschem Namen (der ghanaischen Verlobten) die Unwirksamkeit der Eheschließung ohne Heilungsmöglichkeit vorsieht, gilt dies nur, wenn - wovon hier nicht auszugehen ist - beide Partner wissen und wollen, dass einer von ihnen einen falschen Namen verwendet.
Normenkette
BGB § 1355 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1; PStG §§ 41, 49 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Beschluss vom 28.04.2015; Aktenzeichen 98 III 6/14) |
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird geändert.
Der Bescheid des zu 2. beteiligten Amtes vom 16.5.2014 wird aufgehoben. Der Standesbeamte wird angewiesen, die von den Beteiligten zu 1. begehrte Aufnahme der Erklärung ihres Ehenamens nicht mit der Begründung abzulehnen, dass die zwischen ihnen geschlossene Ehe unwirksam sei.
Geschäftswert: 5.000 EUR.
Gründe
Wegen des Sachverhaltes wird auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Durch diesen Beschluss hat das AG den Antrag der Beteiligten zu 1. "auf Beurkundung des Namens P. zum Ehenamen" zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1.
Ihr Rechtsmittel ist zulässig und begründet.
Da das AG in einem Verfahren nach § 49 Abs. 1 PStG entschieden hat, ist sein Beschlussausspruch dahin auszulegen, dass es den Antrag der Beteiligten zu 1. auf Anweisung des Beteiligten zu 2. zur Beurkundung ihrer Erklärung zur Namensführung als Ehegatten zurückweise. Dem kann der Senat nicht folgen.
Der Standesbeamte ist zur Beurkundung einer namensrechtlichen Erklärung auch dann verpflichtet, wenn er Zweifel an ihrer materiell-rechtlichen Wirksamkeit hat; ablehnen darf er die Beurkundung nur, wenn die Erklärung zweifelsfrei unwirksam ist (OLG Hamm FGPrax 2000, 190 ff.; Gaaz/Bornhofen, PStG, 3. Aufl. 2014, § 41 Rdnr. 15). Hier aber kann die Überzeugung zweifelsfreier Unwirksamkeit nicht gewonnen werden.
Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens nach der Eheschließung setzt gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, dass die Bestimmung von Ehegatten getroffen wird, mithin das Bestehen einer gültigen Ehe zwischen den beiden Bestimmenden. Ob die Beteiligte zu 1.b) mit dem Beteiligten zu 1.a) eine wirksame Ehe eingegangen ist, bestimmt sich für den Standesbeamten nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB. Danach unterliegen die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht desjenigen Staates, dem er angehört. Die genannte Vorschrift ist auf die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung anwendbar. Zu diesen zählen alle Voraussetzungen, die nicht zur Eheschließungsform gehören; letztere umfasst alle privatrechtlichen Fragen der äußeren Gestaltung des Eheschließungsaktes, der vorbereitenden Verfahrensschritte zur Feststellung der rechtlichen Voraussetzungen und der Mitwirkung des Trauungsorgans (MK-Coester, BGB, 6. Aufl. 2015, Art. 13 EGBGB Rdnr. 10 sowie 120-122 m.w. Nachw.). Auch erfasst Art. 13 Abs. 1 EGBGB die Folgen verletzter Eheschließungsvoraussetzungen, wobei das maßgebende Recht alle Einzelheiten der Mangelfolgen beherrscht und insbesondere eine etwa dort angeordnete Unwirksamkeit in Deutschland auch ohne gerichtlichen Ausspruch besteht, weil eine Unwirksamkeit der Ehe ipso iure mit dem deutschen ordre public nicht unvereinbar ist (a.a.O., Rdnr. 10 sowie 112 m.w. Nachw.). Insbesondere wird vertreten, die Eheschließung unter falschem Namen unterliege, soweit die Identität der Ehegatten betroffen sei, Art. 13 Abs. 1 EGBGB (Staudinger-Mankowski, BGB, Neubearb. 2010, Art. 13 EGBGB Rdnr. 223; Palandt-Thorn, BGB, 75. Aufl. 2016, Art. 13 EGBGB Rdnr. 10; offen gelassen von OLG München FamRZ 2009, 1845 f.; die abweichende Ansicht, z.B. OLG Karlsruhe StAZ 1994, 286 f, betrifft Fälle des Handelns unter fremdem Namen bei verdeckter Stellvertretung).
Nach diesen Grundsätzen war für die Beteiligte zu 1.b) zur Zeit ihrer Eheschließung in Dänemark das ghanaische Recht sowohl für die materiellen Eheschließungsvoraussetzungen als auch für die Mangelfolgen maßgeblich. Dieses sieht bei Eheschließung unter falschem Namen die Unwirksamkeit der Eheschließung (im Sinne einer Nichtehe, Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Bd. VI, Ghana - Stand: 01.07.2014, S. 48) ohne Heilungsmöglichkeit vor. Dass auch dem ghanaischen Recht der Unterschied zwischen dem rechtlich richtigen Name...