Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Urteil vom 15.05.2001; Aktenzeichen 6 O 167/00) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 15. Mai 2001 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern zu je 1/3 zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000 EUR, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann, abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet, zu der ebenfalls Bank- oder Sparkassenbürgschaft zugelassen wird.
Tatbestand
Mit Vertrag vom 19.6.1987 (Bl. 21 ff. d.A.) vermietete die Rechtsvorgängerin der Kläger der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) zunächst für die Zeit vom 1.1.1988 bis zum 31.12.1997 das bebaute Grundstück A. Straße 4 in E. zum Betriebe eines Lebensmittel- und non-food-Marktes. Der monatliche Mietzins wurde mit 98.712 DM vereinbart. Wegen der im übrigen getroffenen Regelungen wird auf den Vertragswortlaut sowie auf die Nachtragsvereinbarungen vom 20.11.1990 (Bl. 30/31 d.A.), 29.7.1991 (Bl. 32 ff. d.A.), 5.9.1991 (Bl. 35 d.A.), 28.1.1993 (Bl. 43 d.A.) und 26.2.1993 (Bl. 42 d.A.) Bezug genommen. Dabei wurde insbesondere die Vertragslaufzeit bis zum 30.5.2005 verlängert. Mit Schreiben vom 28.9.1999 (Bl. 51 ff. d.A.), auf dessen Inhalt verwiesen wird, kündigten die Kläger das Mietverhältnis mit der Beklagten zu 1) fristlos zum 15.10.1999, hilfsweise fristgerecht zum 31.3.2000. Die fristlose Kündigung stützten sie unter anderem darauf, dass die Beklagte zu 1) zwischenzeitlich einen Untermietvertrag über das streitgegenständliche Objekt mit der Beklagten zu 2) abgeschlossen hatte, ohne sie – die Kläger – davon auch nur zu informieren.
Im vorliegenden Rechtsstreit nehmen die Kläger die Beklagten auf Räumung und Herausgabe des eingangs bezeichneten Mietgrundstücks in Anspruch, weil sie das Mietverhältnis mit der Beklagten zu 1) aufgrund ihrer Kündigungserklärung vom 28.9.1999 für beendet halten.
Die Beklagten haben mit der Begründung Klageabweisung beantragt, das Mietverhältnis der Beklagten zu 1) mit den Klägern bestehe fort, weil deren Kündigung keine Wirkung entfaltet habe.
Durch das angefochtene Urteil (Bl. 282 ff. d.A.), auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Landgericht nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Ein Grund zur fristlosen Kündigung habe den Klägern nicht zur Verfügung gestanden. Dass die Beklagte ihrer im Ortstermin vom 1.7.1998 übernommenen Verpflichtung zur Vorlage bestimmter Unterlagen und der Aufforderung zur Überlastung weiterer Schriftstücke nicht nachgekommen sei, bilde keinen wichtigen Grund im Sinne von § 10 des den Rechtsbeziehungen der Parteien zugrundeliegenden Mietvertrages, zumal die Kläger einen Zeitraum von mehr als einem Jahr bis zur Kündigung hätten verstreichen lassen. Die nicht genehmigte Untervermietung an die Beklagte zu 2) rechtfertigte die außerordentliche Kündigung ebenfalls nicht, weil die Kläger ihre Zustimmung nur aus wichtigem Grund hätten versagen können, wozu vorliegend kein Anlass bestanden habe.
Die ordentliche Kündigung habe ebenfalls nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1) und zum Wegfall des Besitzrechts der Beklagten zu 2) geführt. Die Laufzeit bis zum 30.5.2005 in Ziffer 3 des Nachtrags vom 29.7.1991 sei nicht durch die späteren Nachträge auflösend bedingt gewesen. Die entsprechenden Vereinbarungen seien nämlich nach den § 3 313, 125 BGB formnichtig gewesen, so dass die darin enthaltene auflösende Bedingung nicht wirksam geworden sei. Diese Formnichtigkeit habe sich allerdings nicht auf die Regelung in Ziffer 3) der Nachtragsvereinbarung vom 29.7.1991 erstreckt, da diese keine rechtliche Einheit mit den anschließenden Nachtragsvereinbarungen gebildet habe. Den ihnen obliegenden Nachweis eines entsprechenden Verknüpfungswillens der Beteiligten hätten die Kläger nicht geführt. Da die Wirksamkeit der eingangs gekennzeichneten Laufzeitregelung auch sonst nicht in Frage stehe, sei ein Herausgabeanspruch der Kläger mangels Beendigung des in Rede stehenden Vertragsverhältnisses zu verneinen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Kläger, mit der sie ihr Räumungs- und Herausgabebegehren weiter verfolgen. Dazu wiederholen und vertiefen sie ihr Vorbringen erster Instanz, dem das Landgericht nach ihrer Auffassung zu Unrecht nicht gefolgt sei, wobei es insbesondere das Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme nicht richtig gewürdigt habe.
Die Beklagte beantragt unter Wiederholung und Ergänzung ihres früheren Vorbringens die Zurückweisung der Berufung der Kläger. Dem ergänzendem Vorbringen der Kläger tritt sie entgegen.
Wegen der weiteren Einz...