Leitsatz (amtlich)

1. Entscheidend für die Anwendung des § 569 Abs. 1 BGB ist, ob von den Räumen in ihrem gegenwärtigen Zustand eine Gesundheitsgefahr ausgeht. Diese muss konkret drohen und zudem erheblich sein, d.h. der Tatbestand des § 569 Abs. 1 BGB ist nur erfüllt, wenn die Gefahr einer deutlichen und nachhaltigen Gesundheitsschädigung besteht.

2. Im Allgemeinen liegt eine erhebliche Gefährdung nicht vor, wenn der gefahrbringende Zustand binnen einer verhältnismäßig kurzen Zeit zu beseitigen und der Vermieter zur Abhilfe bereit ist. Das gilt insb. dann, wenn sich die mangelhafte Beschaffenheit der Mietsache in der Regel nur bei längerem Bestehen auf die Gesundheit schädlich auswirkt.

3. Anders liegt der Fall jedoch, wenn es sich um eine das Leben der Nutzer gefährdende Beschaffenheit der Kellerdecke handelt, sich die hierauf gründende Einsturzgefahr wegen der eingeschränkten Tragfähigkeit jederzeit konkretisieren und sich die Gesundheitsgefahr damit nicht erst bei längerem Bestehen negativ auf die Gesundheit auswirken kann.

4. Auch die Wirksamkeit der Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung setzt demnach grundsätzlich eine Fristsetzung oder Abmahnung voraus.

Eine Fristsetzung zur Abhilfe i.S.d. § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB ist offensichtlich nicht erfolgversprechend, wenn der Vermieter die Abhilfe ernsthaft und endgültig verweigert, die Beseitigung innerhalb angemessener Frist unmöglich erscheint oder mit unzumutbaren Belastungen für den Mieter verbunden ist, z.B. bei unverhältnismäßigem Zeitaufwand oder umfangreichen Bauarbeiten

 

Normenkette

BGB § 543 Abs. 3 S. 2, § 569 Abs. 1, § 578 Abs. 2; GKG § 41 Abs. 1; KostO § 25 Abs. 1; RVG §§ 13-14, 23 Abs. 1, 3

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 12.05.2009; Aktenzeichen 6 O 429/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.5.2009 verkündete Schlussurteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des LG Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und der Anschlussberufung der Klägerin teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 48.143,61 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 767, 60 EUR seit dem 27.4.2006 und aus weiteren 652,06 EUR seit dem 18.6.2006 zu zahlen,

sowie aus weiteren 4.102,21 EUR für die Zeit vom 4.4.2006 bis zum 28.7.2007 und aus 3.600 EUR seit dem 29.7.2007,

aus weiteren 4.102,21 EUR für die Zeit vom 4.5.2006 bis zum 28.7.2007 und aus 3.600 EUR seit dem 29.7.2007,

aus weiteren 4.102,21 EUR für die Zeit vom 3.6.2006 bis zum 28.7.2007 und aus 3.600 EUR seit dem 29.7.2007,

aus weiteren 4.102,21 EUR für die Zeit vom 4.7.2006 bis zum 28.7.2007 und aus 3.600 EUR seit dem 29.7.2007,

aus weiteren 4.102,21 EUR für die Zeit vom 3.8.2006 bis zum 28.7.2007 und aus 3.600 EUR seit dem 29.7.2007,

aus weiteren 4.102,21 EUR für die Zeit vom 4.9.2006 bis zum 28.7.2007 und aus 3.600 EUR seit dem 29.7.2007,

aus weiteren 4.102,21 EUR für die Zeit vom 4.10.2006 bis zum 28.7.2007 und aus 3.600 EUR seit dem 29.7.2007,

aus weiteren 4.102,21 EUR für die Zeit vom 4.11.2006 bis zum 28.7.2007 und aus 3.600 EUR seit dem 29.7.2007,

aus weiteren 4.102,21 EUR für die Zeit vom 5.12.2006 bis zum 28.7.2007 und aus 3.600 EUR seit dem 29.7.2007,

aus weiteren 4.096,05 EUR für die Zeit vom 5.1.2007 bis zum 5.2.2008 und aus 3.600 EUR seit dem 6.2.2008,

aus weiteren 4.096,05 EUR für die Zeit vom 4.2.2007 bis zum 5.2.2008 und aus 3.600 EUR seit dem 6.2.2008,

aus weiteren 4.519,89 EUR seit dem 15.7.2008,

aus weiteren 992,10 EUR seit dem 15.7.2008 und aus weiteren 1.641,96 EUR seit dem 13.12.2006. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit wegen eines Betrages i.H.v. 2.407,99 EUR in der Hauptsache erledigt ist.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, den Beklagten sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihnen dadurch entstanden sind, dass der Keller der Mietsache B-str ... in D ... wegen durchgerosteter Stahlträger einsturzgefährdet war, hiervon ausgenommen solche Schäden, die die Beklagten dadurch selbst verursacht haben, dass sie eine zügige Mängelbeseitigung durch die Klägerin treuwidrig verhindert haben.

Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über rückständige Miete und Nutzungsentschädigung für das ehemalige Mietobjekt B-straße ... in D. Wegen der getroffenen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (GA 486 ff.) Bezug genommen. Das LG hat die Beklagten zur Zahlung rückständiger Miete und Nutzungsentschädigung i.H.v. 48.376,53 EUR (einschließlich außergerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. 1.874,88 EUR) nebst im Einz...

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