Leitsatz (amtlich)
1. Ein wichtiger Grund i.S.d. § 543 Abs. 1 S. 2 BGB liegt vor, wenn die Durchführung des Vertrages infolge des Verhaltens des anderen Vertragsteils wegen der Zerstörung der das Schuldverhältnis tragenden Vertrauensgrundlage derart gefährdet ist, dass sie dem Kündigenden auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes nicht mehr zuzumuten ist.
2. Wenn der gewerbliche Mieter (hier: Rechtsanwalt) im Zeitpunkt der Kündigung bereits ausgezogen ist und keine ernsthafte Nutzungsabsicht der angemieteten Kanzleiräume mehr besteht, macht die Anbringung einer Videokamera-Attrappe im Treppenhaus die Fortsetzung des Mietverhältnisses für ihn nicht unzumutbar i.S.d. § 543 Abs. 1 BGB.
3. Wartet der Mieter nahezu ein Jahr bis er eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund auf ein vertragswidriges Verhalten des anderen Teils stützt, ist sein Kündigungsrecht verwirkt.
4. Einem Vermieter, der sich mit einem Nachmieter einverstanden erklärt, ist es grundsätzlich nicht verwehrt, sich gegen mögliche Schäden als Folge des Mieterwechsels rechtlich abzusichern. Lehnt der Mieter das Verlangen des Vermieters nach einer Bonitätsprüfung und Selbstauskunft der von ihm vorgeschlagenen Nachmieterin ab mit der Folge, dass ein Nachmietvertrag nicht zustande kommt, rechtfertigt dies keine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.
Normenkette
BGB § 543 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 13.07.2005; Aktenzeichen 9 O 419/04) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.7.2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des LG Düsseldorf unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.436,58 EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz auf
- 1.923,13 EUR für die Zeit vom 5.2.2003 bis 30.6.2004 und auf 1.419 EUR seit dem 1.7.2004,
- auf 2.020,99 EUR für die Zeit vom 5.3.2003 bis 30.6.2004 und auf 1.518,85 EUR seit dem 1.7.2004,
- auf 2.020,99 EUR für die Zeit vom 4.4.2003 bis 30.6.2004 und auf 1.518,85 EUR seit dem 1.7.2004,
- auf 2.020,99 EUR für die Zeit vom 6.5.2003 bis 30.6.2004 und auf 1.518,85 EUR seit dem 1.7.2004,
- auf 2.020,99 EUR für die Zeit vom 5.6.2003 bis 30.6.2004 und auf 1.518,85 EUR seit dem 1.7.2004,
- auf 2.020,99 EUR für die Zeit vom 4.7.2003 bis 30.6.2005 und auf 1.518,85 EUR seit dem 1.7.2005,
- auf 2.020,99 EUR für die Zeit vom 5.8.2003 bis 30.6.2005 und auf 1.518,85 EUR seit dem 1.7.2005,
- auf 2.020,99 EUR für die Zeit vom 4.9.2003 bis 30.6.2005 und auf 1.518,85 EUR seit dem 1.7.2005,
- auf 2.020,99 EUR für die Zeit vom 6.10.2003 bis 30.6.2005 und auf 1.518,85 EUR seit dem 1.7.2005,
- auf 2.020,99 EUR für die Zeit vom 6.11.2003 bis 30.6.2005 und auf 1.518,85 EUR seit dem 1.7.2005,
- auf 2.020,99 EUR für die Zeit vom 4.12.2003 bis 30.6.2005 und auf 1.518,85 EUR seit dem 1.7.2005,
- auf 2.020,99 EUR für die Zeit vom 6.1.2004 bis 30.6.2005 und auf 1.518,85 EUR seit dem 1.7.2005,
- auf 2.020,99 EUR für die Zeit vom 4.2.2004 bis 30.6.2005 und auf 1.518,85 EUR seit dem 1.7.2005,
- auf 2.118,84 EUR für die Zeit vom 4.3.2004 bis 30.6.2005 und auf 1.614,71 EUR seit dem 1.7.2005,
- auf 2.118,84 EUR für die Zeit vom 5.4.2004 bis 30.6.2005 und auf 1.614,71 EUR seit dem 1.7.2005,
- auf 2.118,84 EUR für die Zeit vom 6.5.2004 bis 30.6.2005 und auf 1.614,71 EUR seit dem 1.7.2005,
- auf 2.118,84 EUR für die Zeit vom 4.6.2004 bis 30.6.2005 und auf 1.614,71 EUR seit dem 1.7.2005,
- und auf weitere je 2.118,84 EUR seit dem 5.7., 5.8. und 4.9.2004.
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 21 %, der Beklagte zu 79 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien bleibt jeweils nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten über rückständige Mietzinsansprüche des Klägers für die von dem Beklagten im Objekt G.-Str. ..., D. angemieteten Kanzleiräume i.H.v. 41.006,89 EUR für die Zeit von Februar 2003 bis September 2004. Wegen der getroffenen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (GA 141 ff.). Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Mietverhältnis der Parteien sei durch die Kündigung des Beklagten vom 6.1.2003 wirksam beendet worden. Die Installation der Kameraattrappe begründe einen wichtigen Grund, nach dem dem Beklagten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zu dessen Beendigung 2009 nicht zugemutet werden könne. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe (GA 145 ff.) Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiter verfolgt. Der Kläger wiederholt s...