Tenor
Die Berufung der Beklagten.... wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin ist als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde X. im Grundbuch des AG Y. von N. als Eigentümerin des Grundstücks Flur 2 Flurstück 273 eingetragen. Die grundbuchmäßige Erfassung erfolgte 1931 aufgrund des Besitzzeugnisses der Gemeinde vom 14.11.1931. Das Grundstück erhielt damals die Flurstückbezeichnung 1089/O. 181. Es war zwischenzeitlich in die Flurstücke 1247/O. 181 und 1248/O. 181 aufgeteilt. Das Grundstück ist als Weg eingetragen; sein vorliegend streitgegenständlicher westlicher Teil befindet sich im Bereich der Lage "G.". Inwieweit sich die aktuelle Lage des dort verlaufenden Feldwegs, der die D.-Straße und die N.-Straße in Y. verbindet, mit dem Inhalt des Liegenschaftskatasters deckt, ist ungeklärt. Das nördlich angrenzende Flurstück 305 und das südlich angrenzende Flurstück 306 stehen im Eigentum der Beklagten, die diese im Wege der Erbauseinandersetzung erworben hat. Die Flurstücke 305 und 306 sind Teile des ursprünglichen Flurstücks 181, das später die Bezeichnung 762/181 und spätestens 1906 die Bezeichnung 857/181 erhielt.
Sowohl die Urkarte von 1814/15 als auch die Reinkarte von 1880 weisen den Weg mit gestrichelten Begrenzungen aus. Auf die als Anlagen K 101/102 (Bl. 71 f. GA) und K 103/104 (Bl. 73 f. GA) zu den Akten gereichten Kartenauszüge, in denen spätere Änderungen jeweils rot gezeichnet sind, wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Am 26.8.1932 fand eine Grenzverhandlung unter Mitwirkung des Rechtsvorgängers B. der Beklagten statt. In dem die Verkehrsflächen betreffenden Abschnitt Z. findet sich die nachfolgende Antragserweiterung:
"Der ursprüngliche Antrag wird noch dahin erweitert, dass die örtliche Fortsetzung des Weges, der die Parzellen Nr. 857/881 und 763/234 durchschneidet und kartenmässig in der Hofraumparzelle Nr. 764/234 endet, aus dem B.'schen und L.'schen Grundstück zwecks Übernahme in das Kataster abgezweigt werden soll."
In Umsetzung des Antrags wurde der Verlauf des Weges in seinem (nord-)östlichen, im Bereich des Hofstelle P. gelegenen Abschnitt abweichend vom kartenmäßigen Verlauf neu geregelt und die Auflassung der so definierten Flächen an die Gemeinde X. erklärt. Die an das Wegeteilstück "G." angrenzenden, "mit der alten Weggrenze" zusammenfallenden Grenzpunkte wurden mit 194, heute 1855, und 187, heute 1192, bezeichnet. Auf die mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 8.9.2010 zu den Akten gereichte Kopie der Grenzverhandlung (Bl. 220 ff. GA) wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
Die Beklagte bestreitet das Eigentum der Klägerin am westlich der Grenzpunkte 194 und 187 belegenen Teil des Flurstücks 273. Sie ist der Auffassung, sie sei Eigentümerin des Wegegrundstücks. Das Wegegrundstück sei doppelt im Grundbuch und im Kataster erfasst, da es nie vom Urflurstück 181 abgeschrieben worden sei.
Das LG. hat unter Abweisung der weiter gehenden Klage festgestellt, dass das Flurstück 273 zwischen den Grenzpunkten 1192 und 1855 im Osten sowie 1394 und 1412 im Westen wie aus der dem Urteil beigefügten Liegenschaftskarte ersichtlich verläuft, und hat die Beklagte zur Mitwirkung an der entsprechenden Abmarkung verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Vermutung des § 891 BGB streite für das Eigentum der Klägerin an der Wegeparzelle. Diese Vermutung habe die Beklagte nicht zu widerlegen vermocht. Aus der Grenzverhandlung vom 26.8.1932 ergebe sich, dass die Wegeparzelle auf die Rechtsvorgängerin der Klägerin übergehen sollte. Dabei habe es sich um ein eigenständiges Grundstück gehandelt, das nur einmal zugunsten der Klägerin im Grundbuch eingetragen und katastriert sei. Jedenfalls aber habe die Klägerin das Eigentum an der Wegeparzelle ersessen, da sie seit mehr als 30 Jahren als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen sei und den Weg im Eigenbesitz habe. Dabei komme es nicht darauf an, dass der Weg nicht genau so verlaufe, wie er im Katasterplan dargestellt sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie trägt vor, die von der Grenzverhandlung aus dem Jahr 1932 umfasste Fläche sei nicht die streitgegenständliche. Es gehe vielmehr um einen anderen Teilabschnitt des Weges. Dieser sei im Jahr 1931 fälschlich als öffentlicher Weg im Besitzzeugnis bezeichnet und im Grundbuch eingetragen worden. Dadurch sei es zu einer Doppelbuchung und Doppelkatastrierung des Weges gekommen, da er im Grundbuch von N. Blatt 1 nicht ausgebucht worden sei. Die Ausparzellierung einer eigenständigen Wegeparzelle sei in der Reinkarte auch nicht katastermäßig dargestellt. Bei ei...