Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 21.03.2012; Aktenzeichen 25 O 54/11)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des LG Duisburg vom 21.3.2012 wird mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass die Beklagte es zu unterlassen hat, im geschäftlichen Verkehr mit Äußerungen von Kunden über Zahnersatzprodukte des Unternehmens außerhalb der Fachkreise zu werben, wenn dies dergestalt geschieht, dass im Rahmen eines Internetauftritts ein als Hyperlink ausgestaltetes Werbebanner - wie aus der diesem Urteil beigefügten Anlage ersichtlich - präsentiert wird, bei dem über die Verlinkung Äußerungen von Kunden über Zahnersatzprodukte des Unternehmens aufgerufen werden können, die im Rahmen eines anderen Internetauftritts aufgeführt sind, ohne dass dort sämtliche Kundenbewertungen aufgeführt werden.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Klägers gehört die Bekämpfung unlauterer geschäftlicher Handlungen. Ihm gehören über 1.600 Mitglieder an, darunter alle Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern und etwa 400 Verbände.

Die Beklagte ist eine Dentalhandelsgesellschaft. Sie unterhält mehrere Dentallabore, vorwiegend in C., in denen sie Zahnersatz für den deutschen Markt fertigen lässt. Unter der Internetadresse "www.z...de" unterhält sie einen Internetauftritt, in dem sie ihre Leistungen u.a. mit der Bewertung durch Kunden bewirbt. Das mit "Kundenauszeichnung e." gekennzeichnete Feld weist eine Bewertungszahl aus, die zudem durch eine Reihe von goldfarbenen Sternen verbildlicht wird, wobei Bruchteile von Zahlen zu einem teilweise abgeschnittenen Stern führen. Dabei bilden fünf Sterne das Maximum. Die Bewertung ist mit dem Zusatz "Garantiert echte Kundenmeinungen" versehen. Am 3.8.2011 wurde eine "Kundenbewertung" von "4,6/5" ausgewiesen, unterhalb der Sterne fand sich eine mit "Bin sehr zufriedenen" beginnende Bewertung. Durch Anklicken des Feldes gelangt man auf die Seite der e. Ltd., wo die Bewertungen und Kommentare der Kunden aufgelistet sind.

Die e. Ltd. versendet an die Kunden ihrer Auftraggeber, zu denen auch die Beklagte gehört, nach Durchführung des Geschäfts oder der Behandlung eine E-Mail mit einem Bewertungslink. Daneben können Kunden ihre Bewertung auch direkt an die E-Mailadresse der e. Ltd. senden. Positive Anbieterbewertungen, also solche mit vier oder fünf Sternen, werden sofort freigeschaltet, neutrale und negative werden zunächst einer intensiven Prüfung unterzogen, die zur Löschung der Bewertung führen können; beispielsweise im Falle rechtswidriger oder anstößiger Inhalte. Ansonsten wird das Unternehmen über die negative Bewertung benachrichtigt und kann binnen fünf Tagen ein "Schlichtungsverfahren" einleiten. Reagiert das Unternehmen nicht, wird die negative Bewertung veröffentlicht. Wird ein Schlichtungsverfahren eingeleitet und nimmt der Kunde daraufhin seine negative Bewertung zurück oder reagiert er nicht binnen vierzehn Tagen, erfolgt keine Veröffentlichung. Bei ergebnislosen Schlichtungsverfahren trifft e. eine Entscheidung.

Der Kläger, der hierin einen unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs wettbewerbswidrigen Verstoß gegen das Verbot der Bewerbung von Medizinprodukten mit Äußerungen Dritter sieht, hat die Beklagte nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung in Anspruch genommen, wobei er seinen Antrag nach einem erstinstanzlichen Hinweis auch auf das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot stützt.

Das LG hat die Beklagte unter Abweisung der weiter gehenden Klage zur Unterlassung der Bewerbung von Zahnersatzprodukten mit Äußerungen von Kunden, wie in dem Internetauftritt geschehen, sowie zur Zahlung der Abmahnkosten verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, § 11 Abs. 1 Nr. 11 HWG sei zwar verfassungskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass es einer unsachlichen, zu einer zumindest mittelbaren Gesundheitsgefährdung geeigneten Beeinflussung bedürfe, weshalb eine Werbung mit Äußerungen Dritter nur verboten sei, wenn diese in willkürlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolge. Von daher bestehe kein Anspruch auf die generelle Unterlassung der Werbung mit Äußerungen Dritter. Begründet sei der Klageantrag allerdings, soweit er sich gegen den konkreten Auftritt richte, da hier die Werbung mit den Äußerungen Dritter in irreführender Weise erfolge, weil e. entgegen der Verkehrserwartung nicht alle Kundenmeinungen ungefiltert veröffentliche.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie trägt vor, ihre Werbeaussagen seien nicht geeignet, das Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen und dadurch die Gefahr des Fehlgebrauchs oder Missgebrauchs der beworbenen Medizinprodukte mit einer daraus resultierenden Gesundheitsgefährdung zu erhöhen...

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