Nachgehend

OLG Düsseldorf (Urteil vom 19.02.2013; Aktenzeichen I-20 U 55/12)

 

Tenor

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit ÄußeSn von Kunden über Zahnersatzprodukte des Unternehmens außerhalb der Fachkreise zu werben, insbesondere wenn dies dergestalt geschieht, dass im Rahmen eines Internetauftritts als ein Hyperlink ausgestalteter Werbebanner - wie aus der Anlage ersichtlich - präsentiert wird, bei dem über die Verlinkung ÄußeSn von Kunden über Zahnersatzprodukte des Unternehmens aufgerufen werden können, die im Rahmen eines anderen Internetauftritts aufgeführt sind, ohne dass dort sämtliche Kundenbewertung aufgeführt werden;

  • 2.

    Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 219,35 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.09.2011 zu zahlen.

  • 3.

    Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

  • 4.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

  • 5.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der klagende Verein ist die A, hier die Niederlassung in I1. Die Beklagte ist eine Dentalhandelsgesellschaft die mit Zahnersatz aus dem Ausland Handel treibt. Sie unterhält mehrere Meisterlabore, z. B. in D.

Die Beklagte bewirbt ihre Leistungen im Rahmen ihres Internetauftritts unter der Internetadresse "X". Wird diese Internetadresse aufgerufen, erscheint eine Seite, auf der die Beklagte ihre Leistungen anpreist. Teil der Anpreisungen sind unter anderem auch Zusatzleistungen, die jeweils optisch herausgestellt und darüber hinaus durch einen gesonderten Link nutzbar gemacht sind. Wegen des Inhaltes wird auf den Ausdruck der Homepage der Beklagten vom 3.8.2011, Anlage BRH 1, Bl. 8 d. A. Bezug genommen.

Bereits auf der Startseite der Homepage wird im Rahmen eines Werbebanners, welches sich mittig im unteren Bereich befindet, mit der Kundenauszeichnung von "F" geworben. In diesem Zusammenhang wird darüber informiert, dass die Kunden die Leistungen der Beklagten mit 4,655 Sternen bewertet haben. Überdies kann eine Kundenmeinung zum Teil bereits gelesen werden. Klickt ein Internetnutzer auf dieses Werbebanner, gelangt er auf den Internetauftritt von "F". Dort sind unter anderem die folgenden produktbezogenen ÄußeSn von Kunden zu lesen:

"Der Zahnersatz ist hervorragend.";

"Der Service war einwandfrei. Ich hatte eine Liste mit alternativen Zahnärzten zugeschickt bekommen. Beim neuen Zahnarzt war die Betreuung um "Längen" besser...".

Wegen weiterer produktbezogener Bewertungen wird auf den Ausdruck der Homepage mit Bewertungszertifikaten vom 3.8.2011, Anlage BRH 2, Bl. 9 ff. Bezug genommen.

In den Richtlinien von F heißt es u.a.:

"§ 2. Einholen von Kundenmeinungen/Abgabe der Bewertungen

Eines der Kernelemente von F ist die Bewertungsabgabe. Es wird unterschieden zwischen Anbieter-Bewertungen und Produkt-Bewertungen. Gegenstand der Anbieter-Bewertung sind insbesondere Faktoren der Anbieter-Qualität, wie Liefergeschwindigkeit, Kunden-Service und Transparenz. Gegenstand der Produkt-Bewertung sind insbesondere Faktoren der Produkt-Qualität, wie Preis-Leistungsverhältnis, Funktionalität und Beständigkeit.

...

§ 3.3. Positive Anbieter-Bewertungen

Positive Anbieter-Bewertungen sind Meinungen mit 4 oder 5 Sternen. Diese werden nach Überprüfung sofort frei geschaltet und veröffentlicht. Sie sind nach der Aktualisierung des F Widgets direkt auf den Verkaufsseiten und auf der Zertifikatseite sichtbar.

§ 3.4. Kritische Anbieter-Bewertungen

Neutrale und negative Anbieter-Bewertungen sind Meinungen mit 3 und weniger Sternen und werden zunächst durch F Kundenmeinungsmanager einer intensiven Prüfung unterzogen (siehe 3.1.). Das Unternehmen erhält in diesem Fall eine Benachrichtigung und kann innerhalb von 5 Tagen nach der Benachrichtigung das F Schlichtungsverfahren einleiten, um mit dem Endkunden in einen Dialog zu treten. Wird kein Schlichtungsverfahren eröffnet, wird die neutrale/negative Meinung regulär veröffentlicht. Unternehmen können negative und neutrale Kundenmeinungen nicht ohne weiteres entfernen oder editieren.

§ 3.5. Produkt-Bewertungen

Positive Produktbewertungen sind Meinungen mit 4 oder 5 Sternen, neutrale und negative Produktbewertungen sind Meinungen mit 3 oder weniger Sternen. Im Gegensatz zu den Anbieter-Bewertungen werden alle Produkt-Bewertungen gleichermaßen ohne Schlichtungsverfahren frei

...

§ 4.4. Beendigung von Schlichtungsverfahren

Der Endkunde kann ein Schlichtungsverfahren jederzeit selbst beenden, wenn er der Meinung ist, dass seine negative Kritik ungerechtfertigt war oder das Problem z.B. aufgrund seines eigenen Verschuldens verursacht wurde od...

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