Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. November 2022 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 05. Oktober 2022 wird insoweit aufrechterhalten, als es die Beschlussverfügung der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26. August 2022 zu Nr. 2 bestätigt. Im Übrigen wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 05. Oktober 2022 und der Beschlussverfügung vom 26. August 2022 der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu × und die Antragsgegnerin zu 1/4.

 

Gründe

A. Der Antragsteller macht Unterlassung wegen irreführender Angaben sowie wegen unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltend.

Der Antragsteller ist ein Verein, der sich ausweislich seiner Satzung u.a. der Durchsetzung von Verbraucherinteressen und -rechten widmet. Er ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.

Die Antragsgegnerin ist ein 2008 gegründetes deutschlandweit tätiges Energieversorgungsunternehmen, das außerhalb der Grundversorgung rund 200.000 private und kleinere gewerbliche Kunden (Sondertarifkunden) u.a. unter den Marken "x1" und "x2" mit Strom und Erdgas beliefert. Die für die Vertragserfüllung gegenüber ihren Kunden benötigten Strom- und Gasmengen beschafft sie sich ihrerseits auf den Großhandelsmärkten für Strom und Gas. Dort kam es insbesondere aufgrund des Kriegs in der Ukraine zu erheblichen Preissteigerungen und Preisschwankungen.

Die Verbraucher B. und S. vereinbarten für die Lieferung von Gas bzw. Strom mit der Antragsgegnerin sog. eingeschränkte Preisgarantien über den 01. September 2022 hinaus, und zwar im Fall des Verbrauchers B. für die Lieferung von Gas bis zum 31. Dezember 2024 und im Fall der Verbraucherin S. für die Lieferung von Strom bis zum 31. Juli 2024. In den Tarifübersichten, die die Antragsgegnerin den beiden Verbrauchern unmittelbar nach Vertragsschluss übersandte, ist unten im Zusatz zur Fußnote 2 der Umfang der Preisfixierung jeweils wie folgt beschrieben:

"Die Preisfixierung (eingeschränkte Preisgarantie) bezieht sich für die Dauer ihrer Laufzeit allein auf einen erhobenen Grund- und Arbeitspreis (exkl. Steuern und Abgaben) im Sinne der Ziff. 6.1 AGB, vorbehaltlich von Änderungen einzelner Kostenbestandteile nach Ziff. 7.1 AGB bei Strom (z.B. Änderungen der EEG-Umlage etc.) bzw. Ziff. 7.2 AGB bei Gas (z.B. Änderungen der Konzessionsabgabe etc.)."

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin für die Lieferung von Energie an Privatkunden (im Folgenden: AGB, Stand: V25.1/November 2021) heißt es u.a.:

"6.1 Der Preis bei Strom- und Gastarifen setzt sich aus den in den Tarifdetails ausgewiesenen Bestandteilen zusammen. Der Preis bei einem Grund- und Arbeitspreistarif setzt sich aus einem Grund- und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen. Der Arbeitspreis enthält folgenden Kosten: Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt und bei Stromtarifen die aus dem EEG folgenden Belastungen. Der Preis bei einem Pakettarif setzt sich aus einem Paketpreis und ggf. einem Arbeitspreis für Mehrverbrauchsmengen zusammen. Der Mehrverbrauchsarbeitspreis ist der Preis für den über die vertraglich vereinbarte Paketmengengrenze hinausgehenden Verbrauch (Mehrverbrauchspreis). Der Paketpreis umfasst einen Betrag für eine bestimmte Energiemenge innerhalb der vereinbarten Laufzeit. (...)"

7 Preisfixierung

7.1 Bei Stromtarifen mit einer Preisfixierung (eingeschränkte Preisgarantie) bezieht sich diese für die jeweilige in den Tarifdetails definierte Laufzeit der Fixierung allein auf einen erhobenen Grund- und Arbeitspreis (bei Pakettarifen auf den Paket- und Mehrverbrauchspreis) im Sinne der Ziff. 6.1 und besteht somit vorbehaltlich von Änderungen der KWK-Umlage nach Ziff. 6.5, Änderungen einer Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV nach Ziffer 6.6, Änderungen der sog. Offshore-Umlage nach Ziff. 6.10, Änderungen der sog. Umlage für abschaltbare Lasten nach Ziff. 6.11, Änderungen der Stromsteuer nach Ziff. 6.7, Änderungen der Umsatzsteuer nach Ziff. 6.14 sowie vorbehaltlich der Erhebung zusätzlicher Steuern, Abgaben oder sonstiger hoheitlich auferlegter Belastungen im Sinn der Ziff. 6.13, auf deren Anfall der Lieferant jeweils keinen Einfluss hat. Die Laufzeit beginnt mit Aufnahme der Belieferung und endet endgültig mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit der Preisfixierung, sofern nicht die Belieferung vor Ablauf der Preisfixierungslaufzeit gekündigt wird.

7.2 Bei Gastarifen mit einer Preisfixierung (eingeschränkte Preisgarantie) bezieht sich diese für die jeweilige in den Tarifdetails definierte Laufzeit der Fixierung allein auf einen erhobenen Grund- und Arbeitspreis (bei Pakettarifen auf den Paket- und Mehrverbrauchspreis) im Sinn der Ziff. 6.1 und...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge