Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Namensänderung des nichtehelichen Kindes bei Namenswechsel eines Elternteils
Leitsatz (redaktionell)
Nach einer Einbenennung des Kindes nach § 1618 BGB und einem nachfolgenden Namenswechsel des sorgeberechtigten Elternteils aufgrund § 1355 Abs. 5 S. 2 BGB kommt eine erneute Namensänderung des Kindes durch Anschluss an den Namenswechsel des Elternteils nicht in Betracht (im Anschluss an BGH NJW 2004, 1108).
Normenkette
BGB § 1355 Abs. 5 S. 2, §§ 1617, 1617a, 1617b, 1617c
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 09.08.2004; Aktenzeichen 2/9 T 126/03) |
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 43 UR III LOU 155/03) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000 EUR.
Gründe
I. Nach ihrer Eheschließung erteilte die Kindesmutter am 25.10.1996 der am 16.2.1993 nichtehelich geborenen Betroffenen gemeinsam mit ihrem Ehemann dessen Geburtsnamen, der zum Ehenamen bestimmt worden war. Nach Scheidung dieser Ehe nahm die Kindesmutter am 5.11.2001 durch Erklärung ggü. dem Standesbeamten wieder ihren Geburtsnamen "I." an und erklärte als gesetzliche Vertreterin der Betroffenen, dass das Kind sich dieser Namensführung anschließe. Aufgrund einer Zweifelsvorlage nach § 45 Abs. 2 PStG wies das AG den Standesbeamten zur Eintragung eines Randvermerkes in dem Geburtenbuch des Inhaltes an, dass die Betroffene sich der Namensänderung der Mutter angeschlossen habe und deshalb mit Wirkung vom 5.11.2001 den Geburtsnamen "I." führe.
Nachdem der Beteiligte zu 3) hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt hatte, wartete das LG zunächst mit Einverständnis der Beteiligten eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aufgrund einer Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG ab. Nachdem der BGH in diesem Vorlageverfahren durch Beschluss vom 14.1.2004 (BGH v. 14.1.2004 - XII ZB 30/02, BGHZ 157, 277 = MDR 2004, 635 = BGHReport 2004, 521) rechtsgrundsätzlich entschieden hatte, dass der durch Einbenennung erworbene neue Geburtsname des Kindes - vorbehaltlich einer weiteren Einbenennung - grundsätzlich unverwandelbar fixiert werde und das Kind sich nach Scheidung der Ehe des sorgeberechtigten Elternteils dessen Wiederannahme des Geburtsnamens nicht anschließen könne, hob das LG den Beschluss des AG auf und bestätigte die Weigerung der Standesbeamtin zur Eintragung eines Randvermerkes über die Änderung des Geburtsnamens der Betroffenen.
Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 3) mit der sofortigen weiteren Beschwerde, mit der er im Wesentlichen geltend macht, entgegen der Auffassung des BGH müsse im vorliegenden Fall aus Gründen des Kindeswohls der Anschluss an die Namensänderung des sorgeberechtigten Elternteils nach dessen Scheidung gestattet werden, zumal auch in vielen anderen gesetzlich vorgesehenen Fallkonstellationen der Grundsatz der Namenskontinuität zurücktrete und es nicht zweckmäßig sei, das Kind allein auf die Möglichkeit des hoheitlichen Namensänderungsverfahrens zu verweisen.
II. Die gem. §§ 45 Abs. 2, 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 PStG, 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 48 Abs. 1 PStG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Die von dem Beteiligten zu 3) angestrebte obergerichtliche Entscheidung liegt mit dem Beschluss des BGH vom 14.1.2004 - XII ZB 30/02 (BGH vom 14.1.2004 - XII ZB 30/02, BGHZ 157, 277 = MDR 2004, 635 = BGHReport 2004, 521 = NJW 2004, 1108 = StAZ 2004, 131 = FamRZ 2004, 449 = FPR 2004, 449) bereits vor. Nachdem diese Rechtsfrage zuvor in Rechtsprechung und Literatur umstritten war (OLG Dresden StAZ 2000, 341; OLG Hamm v. 7.2.2002 - 15 W 274/01, OLGReport Hamm 2002, 328 = FamRZ 2002, 1731; BayObLG StAZ 2000, 299; Palandt/Diederichsen, BGB, 63. Aufl., § 1618 Rz. 26; Erman/Michalke, BGB, 10. Aufl., § 1618 Rz. 12; Bamberger/Roth/Enders, BGB, § 1617c Rz. 9, § 1618 Rz. 12; Staudinger/Coester, BGB, 13. Aufl., § 1617c Rz. 41 f.; § 1618 Rz. 44; Wagenitz/Bornhofen, Deutsches Namensrecht, § 1618 BGB Rz. 63; von Sachsen - Gessaphe in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1618 Rz. 29; Roth, JZ 2002, 654; Gaaz, FPR 2002, 132) hat der BGH in dem genannten Beschluss rechtsgrundsätzlich entschieden, dass nach der Einbenennung eines Kindes nach § 1618 BGB und einem nachfolgenden Namenswechsel des sorgeberechtigten Elternteils aufgrund § 1355 Abs. 5 S. 2 BGB eine Namensänderung des Kindes trotz des nach § 1618 S. 6 BGB entsprechend geltenden § 1617c BGB ausscheidet, da in diesen Fällen die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden § 1617c Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB nicht erfüllt sind. Auch eine analoge Anwendung des § 1617c BGB hat der BGH mit Hinweis darauf abgelehnt, dass die im Regierungsentwurf zunächst vorgesehenen weiter gehenden Möglichkeiten einer Nachfolge des Kindes in Namensänderungen seines sorgeberechtigten Elternteils auf Empfehlung des Rechtsausschusses im Interesse der Namenskontinuität in das am 1.7.1998 in Kraft getretene Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG - (BT-Drucks. 14/8131, 8...