Leitsatz (amtlich)

1. Haben Ehegatten gemäß § 1618 S. 1 BGB einem vorehelichen Kind ihren Ehenamen erteilt, so beurteilt sich die rechtliche Möglichkeit einer Änderung des Geburtsnamens des Kindes ausschließlich nach § 1617c Abs. 2 Nr. 1 BGB.

2. Nach Scheidung der Ehe kann sich deshalb das Kind einer Namensänderung seiner allein sorgeberechtigten Mutter gemäß § 1355 Abs. 5 S. 2 BGB nicht anschließen.

3. Wegen Abweichung von der gegenteiligen Rechtsauffassung des OLG Dresden (OLG Dresden StAZ 2000, 341) wird die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.

 

Normenkette

BGB § 1617c Abs. 2, § 1618 S. 6

 

Verfahrensgang

AG Bielefeld (Aktenzeichen 3II 30/01)

AG Bielefeld (Aktenzeichen 25 T 293/01)

 

Tenor

Die Sache wird gem. § 28 Abs. 2 FGG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1) wurde als nichteheliches Kind der Beteiligten zu 2) geboren. Die Vaterschaft des leiblichen Vaters wurde durch rechtskräftiges Urteil des AG Halle vom 17.3.1989 festgestellt. Die Beteiligte zu 2) führte zur Zeit der Geburt des Beteiligten zu 1) als Familiennamen den Namen „La.”, der im Geburtenbuch als Geburtsname des Beteiligten zu 1) eingetragen wurde.

1988 schloss die Beteiligte zu 1) die Ehe mit Herrn Lo. Die Eheleute führten den Namen „Lo.”. Diesen Namen erteilten sie dem Beteiligten zu 1) im Wege der Einbenennung mit Wirkung vom 6.9.1993. Dieser Name wurde dem Geburtsnamen des Kindes im Geburtenbuch beigeschrieben.

Seit dem 8.4.1997 ist die Ehe der Beteiligten zu 2) mit Herrn Lo. geschieden, der nachfolgend am 10.5.1998 verstorben ist. Die Beteiligte zu 2) hat mit Erklärung vom 11.12.2000 wieder ihren Geburtsnamen „La.” angenommen. Der Beteiligte zu 1) hat sich mit Erklärung vom selben Tag dieser Namensänderung angeschlossen.

Der Standesbeamte des Standesamtes Bielefeld hat mit Verfügung vom 16.12.2000 über den Beteiligten zu 3) die Sache gem. § 45 Abs. 2 PStG dem AG zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob die Erklärung wirksam und somit im Geburtenbuch ein entsprechender Randvermerk einzutragen sei.

Mit Beschluss vom 20.4.2001 hat das AG den Standesbeamten angewiesen, bei der Geburtseintragung des Beteiligten zu 1) zu vermerken, dass sich die Namensänderung der Beteiligten zu 2) auch auf diesen erstrecke.

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) hat das LG am 17.7.2001 den Beschluss des AG aufgehoben sowie ausgesprochen, dass die Anschlusserklärung des Beteiligten zu 1) nicht dem Eintrag im Geburtenbuch beizuscheiben sei. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass eine Namensänderung gem. § 1618 S. 6 BGB i.V.m. § 1617c BGB nicht möglich sei.

Gegen diese ihm am 9.8.2001 zugestellte Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3), die er mit einem bei dem OLG am 22.8.2001 eingegangenen Schriftsatz vom 13.8.2001 eingelegt hat.

II. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 3) ist zulässig.

Es ist als sofortige weitere Beschwerde (§ 27 Abs. 1, § 29 Abs. 2 FGG) statthaft, da die vom Erstbeschwerdegericht aufgehobene Entscheidung des AG den Standesbeamten zur Vornahme einer Amtshandlung anweist und deshalb der sofortigen Beschwerde unterliegt (§§ 49 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 PStG; vgl. Keidel/Kahl, FGG, 14. Aufl., Vorbemerkung § 71 Rz. 46 m.w.N.). Die Zwei-Wochen-Frist des § 29 Abs. 4 i.V.m. § 22 Abs. 1 S. 1 FGG ist gewahrt. Der Beteiligte zu 3) ist als Aufsichtsbehörde des Standesbeamten zur Beschwerde berechtigt (§ 49 Abs. 2 PStG).

In der Sache hält der Senat das Rechtsmittel für unbegründet, weil die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). Der Senat ist in der hier maßgeblichen Rechtsfrage der Auffassung, dass die Anschlusserklärung des Beteiligten zu 1) nicht durch Randvermerk dem Eintrag in dem Geburtenbuch beizuschreiben ist. So zu entscheiden sieht sich der Senat indes gehindert durch den auf sofortige weitere Beschwerde ergangenen Beschluss des 15. Zivilsenats des OLG Dresden vom 12.4.2000 (OLG Dresden v. 12.4.2000, StAZ 2000, 341). Der Senat hat deshalb gem. § 28 Abs. 2 FGG die Sache dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.

1. Nach Auffassung des Senats ist hier folgende rechtliche Beurteilung geboten:

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend von einer gem. § 49 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 PStG zulässigen sofortigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 3) ausgegangen.

Der Gegenstand des Verfahrens wird hier durch die Vorlage des Standesbeamten gem. § 45 Abs. 2 S. 1 PStG bestimmt. Nach dieser Vorschrift kann der Standesbeamte in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des AG darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Mit der Vorlage muss die Anordnung oder Ablehnung einer konkreten Amtshandlung angestrebt werden. Der Standesbeamte bestimmt damit, über die Vornahme welcher konkreten Amtshandlung das Gericht entscheiden soll, also über den Gegenstand des Verfahrens. Der Standesbeamte leitet mit seiner Vorlage lediglich das gerichtliche Verfahren ein. Entgegen der Gestaltung des Rubrums der Entscheidun...

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