Leitsatz (amtlich)
Beweisbeschlüsse in Kindschaftsverfahren sind grundsätzlich nicht isoliert anfechtbar.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beweisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Hersfeld vom 18.05.2017 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die voneinander geschiedenen, bislang gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des 6-jährigen Kindes A, das bei der Antragsgegnerin, der Kindesmutter, lebt.
Einen kurz nach Trennung der Eheleute im Jahr 2014 durch den Kindesvater gestellten Antrag, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A zu übertragen, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 12.09.2014 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Kindesvaters wurde nach ausführlichem Hinweis des Senats sowohl hinsichtlich der Unzulässigkeit als auch hinsichtlich der fehlenden Erfolgsaussicht der Beschwerde mit Beschluss vom 20.11.2014 als unzulässig verworfen.
Mit weiterem Antrag des Kindesvaters vom 01.06.2015 begehrte dieser im Scheidungsverbundverfahren die Übertragung der elterlichen Sorge, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts für A wiederum mit dem Ziel, das Kind in seinen Haushalt aufzunehmen. Er begründete seinen Antrag zum einen mit dem nachdrücklichen und manifestierten Wunsch A's, bei ihm leben zu wollen, den das Kind deutlich und beharrlich geäußert habe, zum anderen mit einer Überforderung der Antragsgegnerin und einer Gefährdung des Kindeswohls bei einem Verbleib im mütterlichen Haushalt. Daraufhin beantragte die Kindesmutter ihrerseits die Übertragung der elterlichen Sorge, hilfsweise die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und weiterer Teile der elterlichen Sorge. Das Amtsgericht wies die wechselseitigen Sorgerechtsanträge mit Beschluss vom 16.12.2015 zurück und führte in seiner Entscheidung aus, dass bei den Eltern grundsätzlich eine Kommunikationsfähigkeit gegeben sei, welche eine Beibehaltung der elterlichen Sorge rechtfertige. Der ständige Aufenthalt A's sei im Hinblick auf den Kontinuitätsgrundsatz bei der Antragsgegnerin zu belassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Kindesvaters wurde mit Beschluss des Senats vom 29.03.2016 zurückgewiesen. Dabei schloss sich der Senat der Einschätzung des Amtsgerichts und der Verfahrensbeiständin an, dass der verschiedentlich vom Kind geäußerte Wunsch, beim Vater leben zu wollen, Ausdruck eines bestehenden Loyalitätskonfliktes ist, dass der Bedeutung des geäußerten Willens des Kindes zudem im Hinblick auf dessen damals noch sehr junges Alter von 4 Jahren nur abgeschwächte Bedeutung zukomme und dieser hinter dem Aspekt der Sicherung der Kontinuität der damals seit zwei Jahren ununterbrochen im Haushalt der Kindesmutter lebenden A zurücktreten müsse.
Der Kindesvater hat in dem dieser Beschwerde zugrunde liegenden Verfahren im Januar 2017 erneut die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht für A beantragt und diesen Antrag vornehmlich wiederum mit dem zunehmend geäußerten Wunsch des Kindes, bei ihm leben zu wollen, verbunden mit stillem und traurigem Verhalten des Kindes bei Beendigung des Umgangs mit dem Vater, sowie mit schwieriger Betreuungssituation A's im Haushalt der Mutter begründet und die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeregt.
Das Amtsgericht hat für das Kind einen Verfahrensbeistand bestellt und nach Anhörung der Beteiligten einschließlich des Kindes sowie des Jugendamtes im Anschluss an den Anhörungstermin vom 21.03.2017 eine Entscheidung im Beschlusswege angekündigt, "wobei nach Rücksprache mit einer Psychologin auch die Anordnung eines sich auf die psychische Verfassung des Kindes beziehenden Gutachtens in Betracht" komme.
Mit Schreiben vom 18.04.2017 wurden die Beteiligten darüber informiert, dass die eigentlich für die Begutachtung vorgesehene Diplom-Psychologin B aufgrund hoher Arbeitsbelastung derzeit keine Gutachtenaufträge annehmen könne, es müsse daher zeitnah eine andere Sachverständige gesucht werden.
Am 18.05.2017 erließ das Amtsgericht einen Beweisbeschluss mit folgendem Inhalt:
1. Es soll ein familienpsychologisches Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der verfahrensbeteiligten Kindeseltern, zum Entwicklungsstand der gemeinsamen Tochter sowie zu der Frage eingeholt werden,
a. ob das körperliche, geistige oder seelische Wohl der gemeinsamen Tochter gefährdet ist oder es dem Wohl des Kindes am ehesten entspricht, wenn es weiterhin bei der Kindesmutter lebt und den Vater im Rahmen regelmäßiger Umgangskontakte besucht,
oder
b. ob das körperliche, geistige oder seelische Wohl der gemeinsamen Tochter gefährdet ist oder es dem Wohl des Kindes am ehesten entspricht, wenn es seinen Lebensmittelpunkt zukünftig im Haushalt des Vaters hat.
2. Das Gutachten soll weiter dazu Stellung nehmen,
a. ob die seitens des Kindes im Lebensumfeld des Kindesvaters nach dessen Mitteilung erfolgten Äußerungen zu Verbleibs- bzw. Aufenthaltswünschen auf einem durch tiefgreifende, nachvollziehbare Überlegungen und Wünsche gebildeten und deshalb beachtenswe...