rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung
Leitsatz (amtlich)
Gegen die Zurückweisung einer Beschwerde, die sich gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung richtet, ist eine Gegenvorstellung nicht statthaft.
Normenkette
ZPO §§ 318, 567, 922
Verfahrensgang
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 22.12.2020 wird verworfen.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt wegen eines Berichts, der unter dem "Titel1" am 4.9.2020 in der Online-Ausgabe der "Zeitung1" unter Lokales veröffentlicht worden ist (Anlage Ast 1), der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Verfügung - soweit für das Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung - folgende Äußerungen zu untersagen:
1.
2.
3. (...)
4. ...
5. (...)
6. ...
Das Landgericht hat dem Antrag zu 4. entsprochen und den Verfügungsantrag im Übrigen zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller die Anträge zu 3. und 5 weiterverfolgt.
Der Senat hat mit Beschluss vom 22.12.2020 den Beschluss des Landgerichts teilweise abgeändert, dem Antrag zu 3. stattgegeben und die Beschwerde hinsichtlich des Antrages zu 5. zurückgewiesen. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 18.1.2021 zugestellt.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 27.1.2021 (BI. 137- 142 d.A.) eingegangenen "Gegenvorstellung", mit der er - hinsichtlich des Antrages auf Unterlassung der Äußerung 5. - anregt, die Entscheidung einer erneuten Überprüfung zu unterziehen und antragsgemäß abzuändern.
Die Antragsgegnerin hat dazu mit Schriftsatz vom 17.2.2021 Stellung genommen.
II. Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft. Statthaft wäre allenfalls eine Anhörungs-rüge nach § 321a ZPO, die der Antragsteller nicht erhebt.
1. Eine Gegenvorstellung ist gesetzlich nicht geregelt; sie stellt eine Anregung an das Gericht dar, eine für die Partei unanfechtbare Entscheidung zu ändern. Eine Gegenvorstellung ist jedoch nur statthaft gegen Entscheidungen, zu deren Änderung das Gericht befugt ist und diese auch von Amts wegen vornehmen könnte (BGHZ 220, 90 = MDR 2019, 370 Rz. 13; BGH NJW 2018, 3388 Rz. 9). Sie ist dementsprechend unzulässig bei Entscheidungen, an die das Gericht selbst - etwa nach § 318 ZPO - gebunden ist (BGHZ 220, 90 = MDR 2019, 370 Rz. 13). Nicht abänderbar sind - neben anfechtbaren Entscheidungen - solche nicht anfechtbaren (formell-rechtskräftigen) Entscheidungen, die einen der materiellen Rechtskraft fähigen Inhalt haben (BGH NJW 2018, 3388 Rz. 11 f.; MünchKomm-ZPO/Hamdorf, 6. Aufl., Vorbem. § 567 Rz. 18; Beck0K-ZPO/Wulf, 39. Edition, § 567 Rz. 18). Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, die einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes ablehnen, haben nach ganz überwiegend vertretener Auffassung einen der Rechtskraft fähigen Inhalt. Sie entscheiden zwar nicht über das (endgültige) Bestehen, wohl aber über die Sicherung eines Anspruchs. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet den Schutz der Endgültigkeit dieser Entscheidung. Aus diesem Grund kann ein abgelehnter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes, sofern er nicht auf neue Tatsachen oder ggf. neue Glaubhaftmachungs-mittel gestützt wird, nicht erneut gestellt werden (MünchKomm-ZPO/Drescher, 6. Aufl., Vor § 916 Rz. 28-32; BeckOK-ZPO/Mayer, 39. Edition, § 922 Rz. 18; Musielak/Voit/Huber, ZPO, 17. Aufl., § 922 Rz. 11; Schuschke/Walker, Vollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz, 6. Aufl., § 922 Rz. 43; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., Vor § 916 Rz. 13). Folglich ist es auch dem Gericht verwehrt, die von ihm in einem solchen Verfahren getroffene Entscheidung zu ändern.
2. Eine Umdeutung des Rechtsbehelfs in eine Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 321a ZPO kommt nicht in Betracht. Der Antragsteller macht nicht geltend, dass der Senat bei seiner Entscheidung bestimmtes Vorbringen des Antragstellers übergangen habe. Er stützt sein Verlangen im Wesentlichen darauf, dass bestimmte Annahmen des Senats sich nicht aus dem Prozessstoff ergäben, dass die Antragsgegnerin entgegen der Meinung des Senats nähere Umstände habe vortragen müssen, aus denen die Richtigkeit der Angaben der Informanten der Antragsgegnerin beurteilt werden könne, und dass der Senat den Sinn der Antwort des Antragstellers auf die letzte der Fragen unter Ziff. 6 der Anhörung durch die Journalistin A nicht zutreffend erfasst habe.
Fundstellen
Dokument-Index HI14624699 |