Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.06.2021; Aktenzeichen 2/12 O 309/20) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug hat der Kläger zu tragen.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil vom 17. Juni 2021 sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und von der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß den §§ 540 Abs. 1, 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II. 1. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
a. Soweit der Kläger im zweiten Rechtszug mit Schriftsatz vom 6. Juli 2023 (Bl. 402 ff. d.A.) nunmehr statt des bisher geltend gemachten sog. "großen" Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB den sog. "kleinen" Schadensersatz geltend macht, ist dies allerdings auch ohne Einwilligung der Beklagten möglich. Eine Klageänderung gemäß § 533 ZPO liegt bei einem Wechsel von der Geltendmachung des "großen" auf den "kleinen" Schadensersatzanspruch nicht vor, da es insoweit lediglich um die Berechnungsmethode in Bezug auf den Schaden geht. Wechselt der Geschädigte die Art der Schadensberechnung, ohne seinen Antrag auf einen abgewandelten Lebenssachverhalt zu stützen, liegt hierin gerade keine Klageänderung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 09.10.1991 - VIII ZR 88/90 -, BGHZ 115, 286, 289 ff.; Urteil vom 09.05.1990 - VIII ZR 237/89 -, WM 1990, 1748, 1749 f.; Urteil vom 23.06.2015 - XI ZR 536/14 -, NJW 2015, 3160, 3161; Senat, Urteil vom 06.03.2023 - 26 U 65/22 -, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.01.2022 - 2 U 139/21 -, juris; OLG Köln, Urteil vom 23.08.2022 - I-3 U 190/21 -, juris). Es handelt sich bei Beanspruchung des Minderwerts lediglich um eine andere Bemessung des Vertrauensschadens (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24.01.2022 - VIa ZR 100/21 -, NJW-RR 2022, 1033, 1034; Senat, Urteil vom 06.03.2023 - 26 U 65/22 -, juris; OLG Köln, Urteil vom 23.08.2022 - I-3 U 190/21 -, juris).
b. Der von dem Kläger zuletzt gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens steht ihm jedoch nicht zu.
Zwar kommt im Streitfall eine Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung grundsätzlich in Betracht, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26.06.2023 - Via ZR 335/21 -, NJW 2023, 2259, 2263 ff.).
Auch in Bezug auf das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast dabei grundsätzlich bereits dadurch, dass sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Der Umfang der insoweit erforderlichen Darlegung richtet sich dabei jedoch wesentlich nach dem, was der Partei an näheren Angaben zumutbar und möglich ist. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29.01.2020 - VIII ZR 80/18 -, BGHZ 224, 302 Rdnr. 55; Beschluss vom 26.04.2022 - VIII ZR 19/21 -, juris Rn. 27; jeweils m. w. N.). Das gilt insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2020 - VIII ZR 57/19 -, NJW 2020, 1740, 1741; Beschluss vom 22.06.2021 - VIII ZR 134/20 -, NJW-RR 2021, 1093, 1095; Beschluss vom 05.10.2022 - VIII ZR 88/21 -, juris).
In den sogenannten "Dieselfällen" bedeutet dies, dass der Erwerber eines möglicherweise betroffenen Fahrzeugs greifbare Anhaltspunkte anführen muss, auf die er den Verdacht gründet, sein Fahrzeug weise eine unzulässige Abschalteinrichtung auf. Dabei ist freilich zu beachten, dass er mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Motors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung regelmäßig keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann und letztlich auf Vermutungen angewiesen ist, die er nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält und auf ausreichend greifbare Gesichtspunkte stützen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2022 - VI ZR 435/20 -, juris).
aa. Soweit der Kläger im ersten Rechtszug wohl noch behauptet hatte, dass das Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines sog. Thermofensters verfüge, hat er diesen Vorwurf im zweiten Rechtszug nicht mehr aufrechterhalten.
Er hat vielmehr auf S. 6 der Berufungsbegründung vom 9. September 2021 (Bl. 200 d.A.) formuliert, er habe auch erstinstanzlich nicht behauptet, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem sogenannten Thermofenster versehen sei. Andererseits hat der Kläger sodann auf Seite 4 des Anwaltsschriftsatzes vom 12. Januar 2022 (Bl. 296 d.A.) ausgeführt: "Soweit er [der Kläger] eine Ausgestaltung des Thermofensters...