Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Auskunftsanspruch des Bankkunden
Leitsatz (amtlich)
Bei einer vom Darlehensnehmer veranlassten vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrages hat die Bank nur dann einen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, wenn ihre Ansprüche vor dem Tag der Endfälligkeit des Darlehens ausgeglichen wurden.
Normenkette
BGB §§ 242, 259, 280, 488
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 09.10.2009; Aktenzeichen 2/23 O 501/08) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 9.10.2009 - 2 - 23 O 501/08, wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sie zur Auskunft und Rechnungslegung bzgl. der im dortigen Urteilstenor genannten Vorgänge seit dem 26.1.2005 verurteilt wird.
Für den ersten Rechtszug verbleibt es bei der Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 75 % und die Beklagte 25 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger allerdings nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der jeweils vollstreckbaren Beträge. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der vollstreckbaren Beträge abzuwenden, sofern die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird insoweit zugelassen, als die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Erstattung der einbehaltenen Vorfälligkeitsentschädigung zurück gewiesen wurde.
Gründe
Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung wegen der fehlerhaften Verwertung von Sicherheiten sowie der unstatthaften Berechnung von Bearbeitungsgebühren, die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie zur Erstattung einer einbehaltenen Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit einem Darlehensverhältnis.
Hinsichtlich des Weiteren Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Diese sind wie folgt zu ergänzen:
Der Kläger hat die ihm vermeintlich zustehenden Schadensersatzansprüche mit Vertrag vom 11./12.12.2010 an Frau A abgetreten. Diese hat ihn zur Prozessführung im eigenen Namen, jedoch auf ihre Rechnung, ermächtigt. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 407b der Akte verwiesen.
I. Das LG hat durch das angefochtene Teilurteil entschieden, dass dem Kläger die Rückzahlung der mit dem Antrag zu I verfolgten und von der Beklagten zusätzlich zu Verzugszinsen vereinnahmten Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 14.991,86 EUR aus § 812 BGB zustehe und unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Hanseatischen OLG vom 7.11.2007 (Az. 10 U 5/07, Blatt 141 ff. der Akte) ausgeführt, dass die kumulative Geltendmachung von Verzugszinsen und Vorfälligkeitsentschädigung nicht zulässig sei.
Unter Abweisung des Klageantrags zu III 1) als unzulässig, weil zu unbestimmt, hat das LG ferner die Beklagte auf der 1. Stufe der Stufenklage mit dem gestellten Hilfsantrag verurteilt, dem Kläger in einer den Anforderungen des § 259 BGB genügenden Weise Auskunft zu geben und Rechnung zu legen über sämtliche in Rechnung gestellten Beträge und vereinnahmten Zahlungen für 3 näher bezeichnete Darlehen und die Verbuchung der eingegangenen Beträge, insbesondere deren Zuordnung zu Zinsen, Tilgung, Kosten und anderen Posten. Zur Begründung hat das LG auf die §§ 241, 242, 259 BGB Bezug genommen und ausgeführt, dass es der Beklagten als vertragliche Nebenleistungspflicht aus den Darlehensverträgen oblegen hätte, dem Kläger nach Verwertung der Sicherheiten Auskunft über den Bestand der Darlehensschuld zu erteilen. Der Kläger als Darlehensschuldner sei ohne diese Angaben nicht in der Lage, seine Restverpflichtung und damit auch einen etwaig bestehenden Anspruch auf Auskehrung eines Übererlöses genau zu bestimmen. Derjenige, der - wie hier die Beklagte - durch Verwertung von Sicherheiten Angelegenheiten besorge, die zugleich fremde und eigene seien, sei rechenschaftspflichtig.
Soweit der Kläger mit dem restlichen Klageantrag zu I noch die Rückzahlung weiterer 450,- EUR Bearbeitungsentgelte aus § 812 Abs. 1 BGB erstrebt, hat das LG jedoch durch das angegriffene Teilurteil die Klage abgewiesen. Derartige Bearbeitungsentgelte seien gem. Ziff. 9.1. 6. der in die Verträge einbezogenen ADB statthaft und hätten wegen der Bearbeitung der vorzeitigen Darlehensrückzahlung von der Beklagten erhoben werden dürfen. Die vorzeitige Kündigung der Darlehensverträge seitens der Beklagten sei auch zu Recht erfolgt. Denn die Bauherrengemeinschaft habe sich mit der Leistung der vertraglich vereinbarten Zins- bzw. Zins- und Tilgungsleistungen zum Zeitpunkt der Mahnung am 24.11.2004 in relevanten - nämlich i.H.v. ¼ der jeweils geschuldeten Jahresleistungen übersteigenden - Maße in Verzug befunden. Leistungen auf die Lebensversicherungen würden keine solchen Zins- und Tilgungsleistungen hinsichtlich der Darlehen darstellen, so dass diese bei der Berechnung nicht b...