Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.11.2003; Aktenzeichen 2-10 O 212/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.11.2003 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner grundlegenden Änderung bedürfen, wird zunächst gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die mit der notariellen Urkunde vom 19.11.1995 bevollmächtigte Geschäftsbesorgerin die Firma A. gesellschaft mbH war und nicht eine im Tatbestand bezeichnete Firma "B.l".

Ferner ist festzuhalten, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag vom 1.4.1996 datiert (Bl. 24 d.A.).

Gegen das ihr am 19.12.2002 zugestellte, der Klage stattgebende Urteil des LG hat die Beklagte am 12.1.2004 fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 14.1.2004 begründet.

Die Beklagte greift das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens an.

Sie beruft sich für die Wirksamkeit des Darlehensvertrages auf die Rechtsscheintatbestände der §§ 171 bis 173 BGB unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des BGH (BGH v. 18.3.2003 - XI ZR 188/02, MDR 2003, 819 = BGHReport 2003, 747 = WM 2003, 918) und hat insoweit zu ihrer Behauptung des Vorliegens einer notariellen Ausfertigung der Treuhandvollmacht bei Abschluss des Darlehensvertrages nochmals Zeugenbeweis angeboten unter Bezugnahme auf ihr entsprechendes erstinstanzliches Vorbringen.

Es sei außerdem aufgrund der von den Eheleuten C. unterschriebenen Unterlagen wie Auftragsformular, Selbstauskunft, Einzugsermächtigung sowie diversen Abtretungen jedenfalls von einer Duldungsvollmacht durch die Klägerin auszugehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 8.1.2004 (Bl. 139-151 d.A.) und vom 27.7.2004 (Bl. 371-375 d.A.) verwiesen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG vom 10.11.2003 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung, wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und bestreitet nach wie vor das Vorliegen der Treuhandvollmacht bei Abschluss des Darlehensvertrages. Unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 14.6.2004 (BGH v. 14.6.2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536) hält die Klägerin selbst den Nachweis des Vorliegens der Treuhandvollmacht im Original oder in Ausfertigung nicht für geeignet, die Wirksamkeit des Darlehensvertrags zu begründen. Auch könne sich derjenige nicht auf den Rechtsschein nach § 172 BGB berufen, der die Unwirksamkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte.

Es sei auch keine Duldungsvollmacht gegeben mangels der zur Erzeugung entsprechenden Vertrauens erforderlichen Umstände.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Klägerin wird auf die Schriftsätze vom 16.3.2004 (Bl. 184-206 d.A.), vom 21.7.2004 (Bl. 303-305 d.A.) und vom 31.8.2004 (Bl. 393-399 d.A.) verwiesen.

II. Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet. Sie hat auch in der Sache selbst Erfolg.

Zu Unrecht hat das LG festgestellt, dass der Kreditvertrag Nr. 614 5714 9 zwischen der Klägerin und der Beklagten über einen Betrag von 24.955 DM (= 12.759,29 Euro) nichtig ist. Der vorstehend genannte Darlehensvertrag zwischen den Parteien ist vielmehr als wirksam zu behandeln und die Klage daher abzuweisen.

Zwar ist der Ausgangspunkt des LG zutreffend, wonach die der Treuhänderin A.-gesellschaft mbH in der notariellen Urkunde des Notars D. vom 19.11.1995 (UR-Nr. .../95; Bl. 14 ff. d.A.) erteilte weite Vollmacht nach der Rechtsprechung des BGH seit dem Jahr 2000 wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG (BGH v. 18.3.2003 - XI ZR 188/02, MDR 2003, 819 = BGHReport 2003, 747 = NJW 2003, 2088 [2091]) nichtig ist. Nach der neueren, inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BGH bedarf nämlich derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die Abwicklung des Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Käufer besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG, weshalb ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig ist (BGH v. 29.4.2003 - XI ZR 201/02, WM 2004, 21 ff., m.w.N.; Bl. 152-169 d.A.). Auch im vorliegenden Fall wurde der Treuhänderin A.-gesellschaft mbH eine umfassende Befugnis zum Abschluss weitreichender Verträge für die Klägerin eingeräumt, was eine gewichtige rechtsbesorgende Tätigkeit darstellt, die über das hinaus geht, was bei Geschäftsbesorgungen wirtschaftlicher Art wie etwa der Prüfung der ...

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