Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweiskraft des Eingangsstempels des Gerichts

 

Normenkette

ZPO § 418

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 03.06.2015; Aktenzeichen 7 O 157/14)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 3.6.2015 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Wiesbaden (7 O 157/14) wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt 153.079,95 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Beklagten, der das Datum vom 29.12.1992 trägt) und den die Klägerin am 5.1.1993 unterzeichnete und zwar unter Verpfändung ihrer Rechte aus einem Lebensversicherungsvertrag. Die Klägerin wollte das Darlehen zur Finanzierung ihres Beitritts zu einem Immobilienfonds (A KG) verwenden, den sie am 26.11.1992 nach ordnungsgemäßer Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz erklärt hatte. Den Netto-Kreditbetrag zahlte die Beklagte unmittelbar an die Fondsgesellschaft aus.

Nachdem der zunächst erklärte Fondsbeitritt oder der Fonds selbst nicht durchgeführt wurde, zeichnete die Klägerin am 11.2.1994 Beitrittserklärungen zu zwei anderen, im Klageantrag näher genannten Fonds. Nach ihrem streitigen Vortrag wurde die Beteiligungssumme statt an die A KG an die beiden 1994 gezeichneten anderen Fonds direkt umgeleitet.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.3.2014 widerrief die Klägerin gegenüber der Beklagten den Darlehensvertrag vom 5.1.1993.

Die Klägerin ist der Meinung, sie könne (im Wesentlichen) die Rückzahlung gezahlter Zinsen und Gebühren in Höhe von 72.128 EUR, Nutzungsersatz in Höhe von 51.595,35 EUR sowie die Freigabe der verpfändeten Lebensversicherung (Wertangabe der Klägerin hierzu: 79.673,70 EUR) beanspruchen, weil sie von der Beklagten zwar über eine Widerrufsmöglichkeit entsprechend dem Verbraucherkreditgesetz in der damaligen Fassung, nicht aber nach dem Haustürwiderrufsgesetz belehrt worden sei.

Die Beklagte hat sich gegen die Inanspruchnahme verteidigt.

Das LG hat die Klage abgewiesen.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands sowie der Gründe, die das LG zur Klageabweisung geführt haben, wird auf das angefochtene Urteil in Verbindung mit dem landgerichtlichen Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 24.7.2015 Bezug genommen (Bl. 104a ff d.A.).

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Verfahrensziele unverändert weiter. Sie rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Das LG habe zu Unrecht angenommen, dass bei Abschluss des Darlehensvertrags keine "Haustürsituation" gegeben gewesen sei. Es habe dabei nicht berücksichtigt, dass das Darlehen bereits am 29.12.2012 ausgezahlt worden sei, also vor Unterzeichnung des Darlehensvertrags am 5.1.2013; dieser sei rückdatiert. Die Klägerin habe unter erheblichem Zeitdruck gestanden, weil die Zahlungsfrist für den Fondsbeitritt am 30.12.1992 endete. Bei Vernehmung des Zeugen Z1 und der Zeugin Z2 hätte sich ergeben, dass eine "Haustürsituation" vorgelegen habe.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des LG Wiesbaden vom 3.6.2015, Aktenzeichen 7 O 157/14, zu verurteilen,

1. an die Klägerin 72.128 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 12.4.2014 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte der Klägerin gegen die B mbH & Co ... KG sowie gegen die C GmbH & Co ... KG,

2. gegenüber der D AG die vorbehaltlose Freigabe bezüglich ihres an der Lebensversicherung der Klägerin Nummer ... bestehenden Pfandrechts zu erklären;

3. an die Klägerin weitere 51.595,35 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 12.4.2014 zu zahlen;

4. sowie an die Klägerin weitere 1383,61 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 12.4.2014 zu zahlen. hilfsweise: ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie rügt die Unzulässigkeit der Berufung und vertritt dazu die Auffassung, die die Klägerin habe die Berufungseinlegungsfrist versäumt. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand tritt sie entgegen.

Ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses des Klägervertreters ist diesem das angefochtene Urteil am 18.6.2015 zugestellt worden (Blatt 113 der Akten). Die Berufungsschrift des Klägervertreters (Blatt 132f der Akten) träg...

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