Normenkette

BGB § 307 Abs. 3; InvG § 41

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.02.2013; Aktenzeichen 2-24 O 164/12)

BGH (Aktenzeichen III ZR 264/15)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.09.2016; Aktenzeichen III ZR 264/15)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkammer des LG Frankfurt a.M. vom 28.2.2013 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger ist ein in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverein, die Beklagte eine Kapitalanlagegesellschaft, die u.a. die "X"-Fonds verwaltet. Die im Verkaufsprospekt der Fonds (Anlage K 3, Bl. 22 ff. d.A.) abgedruckten "Besonderen Vertragsbedingungen" zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Beklagten enthalten folgende Regelung:

"§ 8 Kosten

1. Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine jährliche Vergütung von bis zu 1,40 v.H. des Wertes des Sondervermögens, die auf den börsentäglich ermittelten Inventarwert zu berechnen und am Ende eines jeden Monats zahlbar ist. Die Gesellschaft gibt im Falle der Bildung von Anteilklassen für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt sowie im Jahres- und Halbjahresbericht die jeweils berechnete Verwaltungsvergütung an.

2. Daneben erhält die Gesellschaft eine jährliche Administrationsgebühr in Höhe von 0,5 v.H. des Wertes des Sondervermögens, die auf den börsentäglich ermittelten Inventarwert zu berechnen und am Ende eines jeden Monats zahlbar ist. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Administrationsgebühr zu berechnen. Mit dieser Administrationsgebühr sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem Sondervermögen nicht separat belastet:

a. Vergütung für die Depotbank,

b. bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland,

c. Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte,

d. Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge,

e. Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,

f. ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolges durch Dritte,

g. ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine,

h. ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung.

3. Daneben gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des Sondervermögens:" (...)

Der Kläger meint, die Regelung in § 8 Nr. 2 der Vertragsbedingungen hinsichtlich der Erhebung einer Gebühr für die unter lit. c und d genannten Kosten sei nach § 307 BGB unwirksam, soweit sie sich auf den Erwerb und das Halten von Investmentanteilen nach dem Investmentgesetz (InvG) durch Verbraucher beziehe.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der Anträge nimmt der Senat auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug.

Das LG hat die Beklagte entsprechend dem Antrag des Klägers zur Unterlassung der weiteren Verwendung der Klausel und zur Zahlung von Abmahnkosten verurteilt, außerdem dem Kläger die Befugnis zur Veröffentlichung der Urteilsformel erteilt.

Die Beklagte rügt mit ihrer Berufung Rechtsfehler. Sie habe mit der Gestaltung ihrer Vertragsbedingungen zur Vergütung eine besondere Kostentransparenz hergestellt. § 41 InvG sei eine gegenüber §§ 305 ff. BGB abschließende Spezialregelung. Die streitige Klausel benachteilige die Vertragspartner der Beklagten nicht unangemessen. Sie führe dazu, dass die - im Übrigen erstattungsfähigen - Veröffentlichungskosten gerade nicht gesondert berechnet würden. Die Normierung der Berichtspflichten im InvG ändere nichts daran, dass diese Pflichten primär den Interessen der Anleger dienten. Aus §§ 44 Abs. 7 InvG, 8 InvRBV folge, dass die Anlagegesellschaft die Veröffentlichungskosten nicht selbst tragen müsse. Die beiden unmittelbar nacheinander aufgeführten Vergütungsbestandteile gemäß § 8 Nrn. 1 und 2 müssten nicht im Klauselwerk selbst addiert werden. Jedenfalls gehe der Unterlassungstenor zu weit; verboten werden dürfe allenfalls die Regelung zu den Veröffentlichungskosten.

Die Beklagte beantragt, das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil.

B. Die Berufung ist zulässig und begründet.

I. Der Kläger hat gegen die Beklagte nach §§ 1, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1...

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