Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Anforderungen an den Vortrag eines Auskunftsberechtigten über sein Interesse an eingeklagten Auskünften, wenn dessen auf Treu und Glauben gestützter Auskunftsanspruch einen ungewöhnlich großen Umfang hat
2. Zu den Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal des auf Treu und Glauben gestützten Auskunftsanspruchs, dass die Auskunft für den Auskunftsverpflichteten "unschwer" zu erteilen sein muss
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Aktenzeichen 14 O 34/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des LG Darmstadt vom 20.11.2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges hat die Klägerin zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein großes Zulieferunternehmen für Kfz.-Teile aus Plastikwerkstoffen. Sie bildet mit anderen Unternehmen die "A". Diese besteht zum Teil aus Personen-, zum Teil aus Kapitalgesellschaften. Deren beherrschender Gesellschafter war - jedenfalls bis 31.12.1995 - B A.
Die Beklagte ist der bekannte große deutsche Automobilhersteller. Sie stand und steht mit der A in Geschäftsbeziehungen.
Im Jahr 1993 fiel ein anderer Zulieferer für Plastikteile, die Firma C D, in Konkurs. Vom Konkursverwalter übernahm die A drei frühere C-Werke.
Die von der Beklagten (aber auch von E und F) den früheren C-Werken, jetzt im Besitz der A, erteilten Aufträge gingen ab 1994 stark zurück; es bestanden Überkapazitäten.
Im Juni 1995 fanden zwischen der A, vertreten durch B A, und mehreren Autoherstellern, darunter der Beklagten, intensive Verhandlungen statt. Unter dem 14.6.1995 wurde eine Vereinbarung (im Folgenden kurz nur "Vereinbarung"; vgl. wegen deren vollständigem Wortlaut Bl. 23d.A.) zwischen den Parteien (bezeichnet als "X" für die Klägerin und "der Hersteller" für die Beklagte) geschlossen, die u.a. bestimmt:
"1. Herr B A beabsichtigt, die in seinem Eigentum stehenden Mehrheitsbeteiligungen an den Übernahmegesellschaften der ehemaligen C-Werke und der Firma G bis zum 1.1.1996 an Käufer seiner Wahl zu veräußern, unbeschadet des Rechtes, weiter Beteiligungen unter 50 % an den Unternehmen zu halten. Die Vereinbarung behält ihre Gültigkeit über den 31.12.1995 hinaus, wenn der beabsichtigte Verkauf der Mehrheitsbeteiligung auch tatsächlich umgesetzt wird. Die Parteien gehen davon aus, dass B A sich mit einer Minderheitsbeteiligung von unter 50 % zufrieden gibt und der oder die Erwerber der Mehrheitsbeteiligung wirtschaftlich leistungsfähige und seriöse Unternehmen sind, die von B A weder direkt noch indirekt kapitalmäßig beherrscht werden.
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9. Der Hersteller bindet die X bei allen benötigten Kunststoffteilen, Baugruppen, Systemen und Modulen frühzeitig in den Anfrageprozess ein. Gibt die X das wettbewerbsfähigste Angebot ab, wird der Auftrag an X vergeben. Für die Wettbewerbsfähigkeit sind die Faktoren Preis, Qualität, Technik und Lieferfähigkeit ausschließlich maßgeblich. X erhält Gelegenheit zu einem Nachtragsangebot. Dabei ist vom Hersteller auf technische Unterschiede zwischen wettbewerbfähigsten und dem X- Angebot hinzuweisen. Ist das Nachtragsangebot wettbewerbsfähig im vorbezeichneten Sinne, wird der Auftrag an X vergeben.
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Die Verpflichtung zur Anfrage wird eingegrenzt auf diejenigen Teile, die in das Produktionsspektrum der X fallen ...
10. Die Maßgaben der Ziff. 9 gelten auch dann, wenn ein anderer Lieferant laufende Serienteile nicht mehr liefern kann oder will. Dabei wird X vor einer Verlagerung zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Bei gravierenden Preiserhöhungsverlangen bisheriger Lieferanten werden grundsätzlich Ausschreibungen unter Berücksichtigung der X durchgeführt. Als gravierend wird ein Preiserhöhungsverlangen von 10 % und mehr ggü. dem ursprünglichen Preis bei Teilen mit mehr als 1 Mio. DM Jahresumsatz angesehen. Bei sonstigen Anfrageaktionen wird X ebenfalls angefragt."
Die Beklagte bezog die Klägerin in der Folgezeit zwar durch Anfragen ein - eine Zusammenstellung gehaltener Anfragen der Beklagten bei der Klägerin findet sich als Bl. 28 ff. d.A. (Anlagen K 3. 1 - 3. 6);. Diese Anfragen hatten zwischen März und Dezember 1995 ein Volumen von ca. DM 90 Millionen. Aufträge erhielt die Klägerin in diesem Zeitraum nur im Volumen von ca. 1,8 Mio. DM.
Die Klägerin war mit dem Umfang ihrer Einbeziehung in die Anfragen und der Auftragserteilung an sie unzufrieden. Sie bat im Januar und Februar 1996 um Auskunft gem. Nrn. 9 und 10 der Vereinbarung, sowie um eine vereinbarungsgemäße Einbindung in die Anfrage- und Vergaberoutine (vgl. drei Schreiben Bl. 126-129d.A.).
Unter dem 17.8.1997 (Bl. 34d.A.) mahnte die Klägerin erneut - diesmal durch Anwaltsschreiben - die...