Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 10.01.2001; Aktenzeichen 317 O 214/99) |
Tenor
Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten zu 3) gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 17, vom 10. Januar 2001 werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten der Berufungen tragen die Klägerin und der Beklagte zu 3) je zur Hälfte.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Berufungskosten des Beklagten zu 1) und die eigenen außergerichtlichen Berufungskosten zu ½.
Der Beklagte zu 3) trägt die eigenen außergerichtlichen Berufungskosten und die außergerichtlichen Berufungskosten der Klägerin zu ½.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 6.5000,– abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Beklagten zu 3) bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 120.000,– abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt (jetzt nur noch) von den Beklagten zu 1) und 3) die Zahlung einer Maklercourtage für den Verkauf des Grundstückobjektes „…” auf der Reeperbahn in Hamburg.
Am 18.2.1998 kam es abends zu einem Treffen zwischen den Zeugen … und … von der Klägerseite und den jetzigen Beklagten zu 1) und 3) und dem früheren Beklagten zu 2), drei Brüdern. Nach der Behauptung der Klägerin wurde hierbei eine Einigung über eine Courtagezahlung in Höhe von 2,5 % bei einem Verkauf des Grundstücksobjektes an einen der Beklagten erzielt. Ein am 19.2.1998 anberaumter Termin beim Notar … in Wentorf, bei dem der Beklagte zu 1) als Käufer vorgesehen war, platzte. Am 17.11.1998 kaufte die Firma … (im folgenden: …), deren Gesellschafteranteile der Beklagte zu 3) am 14.8.1998 übernommen hatte, das Grundstück zum Preis von DM 7,1 Millionen. Der Kaufpreis wurde später durch notarielle Urkunde vom 10.8.1999 auf DM 6 Millionen reduziert.
Die Klägerin verlangte mit der Klage die Verurteilung der damaligen Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zur Zahlung einer Courtage in Höhe von 2,5 % = DM 177.500,– zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer = DM 28.400,–, zusammen DM 205.900,– nebst 5 % Zinsen seit dem 17.8.1999. Das Landgericht hat über die Behauptung der Klägerin Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und …. Mit Urteil vom 10.1.2001, auf das Bezug genommen wird (Bl. 179–188 d.A.), hat es den Beklagten zu 3) zur Zahlung von DM 205.900,– nebst 4 % Zinsen seit dem 17.8.1999 verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei am 18.2.1998 zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3) ein Maklervertrag über die Vermittlung des Verkaufs des Objektes … zustande gekommen. Die erforderlichen Maklerleistungen seien erbracht worden, indem der Zeuge … für den Beklagten zu 3) mit dem Verkäufer über den Kaufpreis verhandelt und eine Reduktion von 7,8 Mio DM auf 7,2 Mio DM bewirkt habe. Zwischen der … und dem Beklagten zu 3) bestehe Identität. Der Kausalzusammenhang sei nicht unterbrochen worden. Die Einlassung der Beklagten, es fehle an einer wirtschaftlichen Identität zwischen dem vermakelten und dem verkauften Objekt, weil dieses zunächst mit langfristigen Mietverträgen belastet gewesen sei, hieran sei ein Vertragsschluß zunächst gescheitert, sei durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Ein Anspruch auf Maklerprovision gegen die Beklagten zu 1) und 2) bestehe dagegen nicht, da sie sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Zahlung einer Maklercourtage nur für den Fall verpflichtet hätten, dass sie auch Eigentümer des Grundstücks würden. Die Tatsache, dass die drei Beklagten Brüder seien, reiche als solche nicht aus, um eine andere Wertung zu rechtfertigen.
Gegen das ihr am 18.1.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16.2.2001 Berufung eingelegt und sie, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.4.2001, am 17.4.2001 (Dienstag nach Ostern) begründet. Der Beklagte zu 3) hat gegen das ihm am 19.1.2001 zugestellte Urteil am 19.2.2001 Berufung eingelegt und sie, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.4.2001, an diesem Tag begründet.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Alle drei Beklagten hätten sich mit der Provisionszahlung von 2,5 % zuzüglich Mehrwertsteuer einverstanden erklärt. Bei dieser Zusage sei es nicht darum gegangen, nur für den Fall zahlen zu wollen, wenn alle drei Eigentümer werden würden. Die Beklagten arbeiteten gemeinsam und träten als „Familienclan” auf. Der Beklagte zu 3) habe am 18.2.1998 abends auch im wesentlichen die Verhandlungen geführt. Eine enge familienrechtliche Bindung, die im Rahmen der erforderlichen persönlichen Kongruenz bei Auseinanderfallen von Auftraggeber und Käufer verlangt werde, liege zwischen Brüdern durchaus vor.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des erstin...