Normenkette

StVO § 9 Abs. 5

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 331 O 20/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 31, vom 20.9.2002 – G.-Nr. 331 O 20/02 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Entscheidung ergeht aufgrund des Senatsbeschlusses vom 21.1.2003 gem. § 526 Abs. 1 ZPO durch den Einzelrichter.

I. Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 ZPO wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II. Kurze Begründung für die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung gem. § 540 Abs. S. 1 Ziff. 2 ZPO

 

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber sachlich nicht begründet.

Zu Recht hat das LG die Klage zur Hälfte abgewiesen, weil den Fahrer des klägerischen Lkw, den Zeugen G., ein 50 %iges Mitverschulden an dem Unfall vom 25.4.2001 trifft. Auf die zutreffende Begründung des LG wird zunächst zur Vermeidung überflüssigen Streitwerkes Bezug genommen, was auch nach neuem Berufungsrecht zulässig ist (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 540 Rz. 13). Das Berufungsvorbringen rechtfertigt demgegenüber keine abweichende Beurteilung:

Durch die Beweisaufnahme geklärt und in der Berufungsinstanz auch nicht mehr im Streit ist der tatsächliche Hergang des Unfalls. Danach befand sich der klägerische Lkw mit eingeschlagenen Vorderrädern in Rückwärtsfahrt, wodurch das Vorderteil des Lkw ausscherte und den vorbeifahrenden Lkw der Beklagten seitlich im Bereich der vorderen Hinterachse traf. Der Zeuge G. hatte den herannahenden Lkw der Beklagten zuvor nicht gesehen und konnte ihn aus seiner Position auch nicht sehen.

Zu Recht hat das LG in entspr. Anwendung des § 9 Abs. 5 StVO bei dieser Situation dem Zeugen G. ein Mitverschulden angelastet – welches der Kläger sich als Halter zurechnen lassen muss. § 9 Abs. 5 StVO gilt nach herrschender Rspr. insb. auch des BGH analog auch auf privatem Gelände wie Werkstatthöfen, Baustellen, Hofräumen, Bauernhöfen usw. (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 9 StVO Rz. 51; BGH VRS 9, 406 ff.; OLG Hamburg VM 66, 27 f.; OLG Düsseldorf VRS 54, 219 ff.; OLG Karlsruhe VRS 48 194 ff.; OLG Frankfurt VersR 1982, 555 f.; OLG Hamm VersR 1978, 749; vgl. auch Hünnekens und Schulte, Öffentlicher Verkehr auf Betriebs- und Werksgelände, BB 1997, 533 ff.). Für das Betriebsgelände der Beklagten zu 1) kann nichts anderes gelten, auch wenn dort der Verkehr praktisch nur dem Be- und Entladen dient. Dort herrscht unstreitig (vgl. Berufungserwiderung der Beklagten S. 3) verkehrsmäßig eine dem öffentlichen Straßenverkehr vergleichbare Situation, die es gebietet, den besonderen Gefahren des Rückwärtsfahrens durch die entspr. Anwendung des § 9 Abs. 5 StVO zu begegnen. Danach hatte der Fahrer des Klägers unzweifelhaft auch auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 1) bei seinem Rücksetzmanöver jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Das hat er nicht getan. Dass das LG die beiderseitigen Mitverschuldens- und Verursachungsanteile mit jeweils 50 % gleich hoch bewertet hat, ist nicht zu beanstanden und wird von der Berufung auch nicht gesondert angegriffen.

Nach allem ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurück zu weisen.

Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit ohne Abwendungsbefugnis entspricht §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Wapenhensch

 

Fundstellen

Haufe-Index 1105872

OLGR-BHS 2003, 311

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