Leitsatz (amtlich)
§ 477 Abs. 1 BGB, der Anforderungen an Abfassung und Inhalt einer Garantieerklärung i.S.d. § 443 BGB enthält, ist jedenfalls auch dazu bestimmt, gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG im Interesse der Mitbewerber und Verbraucher das Marktverhalten zu regeln.
Beinhaltet das im Rahmen der Internet-Auktions-Plattform eBay abgegebene rechtsgeschäftlich bindende Verkaufsangebot eine unselbständige Garantie, so muss Abfassung und Inhalt des Verkaufsangebots § 477 BGB genügen.
Normenkette
BGB § 477 Abs. 1, § 443; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 2, §§ 3, 4 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 15.01.2009; Aktenzeichen 315 O 389/08) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 15, Az. 315 O 389/08, vom 15.1.2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, welche Gartenhäuser vertreibt, verlangt von der Beklagten, ebenfalls Vertreiberin von Gartenhäusern, den Ersatz von vorgerichtlichen Abmahnkosten.
In einem im Juli 2008 über das Internetportal eBay abrufbaren Angebot der Beklagten hieß es u.a. wie folgt:
"Das etwas andere Gartenhaus. (...) Die Gartenhäuser werden aus qualitativ hochwertigstem Fichtenholz hergestellt. Dies bietet Ihnen nicht nur eine Langlebigkeit der Produkte, sondern auch eine Garantiezeit von 5 Jahren."
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten lauten unter Punkt 6. "Mängelhaftung" u.a. wie folgt:
"Liegt ein Mangel vor, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Hiervon abweichend gilt: (...) 6.2 Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neuen Waren zwei Jahre ab Lieferung der Ware an den Kunden, bei gebrauchten Waren ein Jahr ab Lieferung der Ware an den Kunden. Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben dagegen unberührt bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Haftung aus Garantieversprechen sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit."
Die Klägerin ließ die Beklagte durch Anwaltsschreiben vom 18.7.2008 wegen Verletzung der Voraussetzungen des § 477 BGB abmahnen. Namens der Beklagten wies ihr Prozessbevollmächtigter die Abmahnung am 22.7.2008 mangels Vorlage einer Originalvollmacht zurück. Diese Zurückweisung hielt die Beklagte am 23.7.2008 auch nach Übersendung von Kopien der Abmahnung und der Vollmacht aufrecht, gab jedoch eine Unterlassungserklärung ab.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte habe in ihrem Internetangebot unter Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 477 BGB unvollständig über die Garantie belehrt und sei deshalb zu Recht abgemahnt worden.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.005,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29.7.2008 sowie EUR 130,50 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.9.2008 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen: Die Gestaltung des angegriffenen Angebots entspreche den Voraussetzungen des § 477 BGB. In ihren AGB gebe sie, die Beklagte, ferner an, dass die Gewährleistungsrechte nicht eingeschränkt würden.
Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 15.1.2009, auf welches zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, der Klage i.H.v. 703,80 EUR stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie macht geltend: Zu Unrecht gehe das LG davon aus, dass die Abmahnung der Klägerin berechtigt gewesen sei. In § 6 ihrer, der Beklagten, AGB weise sie in hinreichender Weise auf die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Käufers hin. Ein Verstoß ihres, der Beklagten, eBay-Angebots gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 477 BGB liege nicht vor. Dem Unternehmer oblägen gem. § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 BGB-Infoverordnung diverse Informationspflichten, zu denen allerdings die Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen nicht gehörten. Nach § 312c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 4 BGB-Infoverordnung habe der Unternehmer dem Verbraucher nach der Bestellung die Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen in Textform mitzuteilen. Dieser Pflicht komme sie, die Beklagte, nach. Der Warensendung werde jeweils eine Garantieerklärung beigefügt, die den Anforderungen des § 477 BGB entspreche. § 477 BGB regele lediglich die inhaltlichen Anforderungen an die Garantieerklärung, nicht aber den Zeitpunkt ihrer Abgabe. Insofern gelte der schon erwähnte § 312c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 4 BGB-Infoverordnung. Bei eBay-Geschäften reiche die Übersendung der Erklärung mit der Warenlieferung aus.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung und Aufhebung des Urteils des LG Hamburg, Az. 315 O 389/08, vom 15.1.2009 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das ang...