Leitsatz (amtlich)
1. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im Sinne des § 833 Satz 2 BGB hält eine Pferdehalterin nicht ein, wenn sie eine erfahrene Reitschülerin ohne Hilfestellung oder Anweisung, nicht ohne Hilfe aufzusteigen, auf ein privilegiertes Nutzpferd aufsteigen lässt, obwohl dieses noch kein zuverlässiges Reitpferd ("Verlasspferd") ist, die Anreitphase erst kürzlich begonnen und das Pferd noch zwei Tage vor dem Vorfall gebuckelt hat.
2. § 834 BGB kann in direkter Anwendung im Rahmen des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 1 BGB keine Berücksichtigung finden, wenn die Pferdehalterin nicht beweist, dass die Reitschülerin Tieraufseherin im Sinne des § 834 BGB ist.
3. Ob eine entsprechende Anwendung des § 834 BGB auf eine Reiterin geboten ist (im Anschluss an BGH Urt. v. 9.6.1992 - VI ZR 49/91, r+s 1992, 373), kann offen bleiben, wenn dies zu keiner anderen als der bereits zuerkannten Haftungsquote führt.
Normenkette
BGB § 833 S. 2; BGB analog § 834 direkt
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 1 O 339/17) |
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das am 06.08.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es ist ferner beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 5.000,00 EUR festzusetzen.
Es besteht für die Beklagte Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Die Beklagte war im März 2016 Halterin mehrerer Pferde, insbesondere des Pferdes A. Die Klägerin ist eine erfahrene Reiterin und befand sich am 31.03.2016 auf dem Anwesen der Beklagten. Als sie gegen 16:30 Uhr auf A aufsteigen wollte, um an einer Reitstunde der Beklagten teilzunehmen, ging das Pferd durch und bockte. Die Klägerin stürzte zu Boden. Hierdurch erlitt sie eine distale Radiusextensionsfraktur links sowie eine Fraktur des Proc. Coronoideus ulnae links. Die Beklagte war zu diesem Zeitpunkt an der Stelle auf dem Reitplatz, an dem die Reitstunde durchgeführt werden sollte, noch nicht zugegen.
Die Klägerin wurde am 04.04.2016 im Klinikum B operiert und war bis zum 06.04.2016 stationär aufgenommen. Sie war bis zum 31.07.2016 arbeitsunfähig. Am 09.02.2017 wurden die im ersten Operationstermin eingesetzten Metallplatten operativ entfernt. Aus diesem Grund war die Klägerin vom 06.02.2017 bis zum 31.03.2017 erneut arbeitsunfähig.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Zahlung materieller Schäden in Höhe von 258,94 EUR (vgl. Aufstellung zu den Arzneimittel- und Behandlungskosten Bl. 6 d.A.), eines Verdienstausfalls in Höhe von 903,56 EUR, eines Haushaltsführungsschaden in Höhe von 3.048,00 EUR, von Fahrtkosten in Höhe von 239,00 EUR sowie eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 5.000,00 EUR geltend gemacht. Im Übrigen hat sie die Freistellung von der Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.261,40 EUR sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden weiteren materiellen und immaterielle Schäden aus dem Reitunfall vom 31.03.2016 zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 415 - 430 d. A.), auf dessen Feststellungen wegen der in erster Instanz gestellten Anträge sowie der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin von 50 % verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 EUR, Verdienstausfall in Höhe von 451,78 EUR, Behandlungs- und Arzneimittelkosten in Höhe von 129,47 EUR sowie Fahrtkosten in Höhe von 119,50 EUR zu zahlen. Weiter hat es die Beklagte verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 EUR freizustellen, und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 50 % jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Reitunfall vom 31.03.2016 zu ersetzen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gemäß § 833 Satz 1 BGB zustehen würde. Die Beklagte habe sich nicht gemäß § 833 Satz 2 BGB entlastet. Es sei zwar davon auszugehen, dass die Beklagte zum Unfallzeitpunkt eine Reitschule betrieben habe. Jedoch habe die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass die Beklagte als Reitlehrerin bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet habe. Die Beklagte habe fahrlässig gehandelt, da sie es unterlassen habe, die Klägerin beim Aufsteigen zu beaufsichtigen. Ihre Behauptung, sie habe die Klägerin zuvor darum gebeten, mit dem Aufstieg auf das Pferd zu warten, hätte sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht bestätigt.
Hiergegen richtet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie macht geltend, dass ihr kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen sei...