Verfahrensgang
LG Hagen (Entscheidung vom 16.03.2011; Aktenzeichen 8 O 20/11) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 16.03.2011 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Kläger nehmen den Beklagten unter dem Vorwurf einer Verletzung ihm obliegender notarieller Amtspflichten auf Schadensersatz in Anspruch.
Mit von dem Beklagten beurkundetem Kaufvertrag vom 03.11.2008 (UR.-Nr. xxx) erwarben die Kläger von den Eheleuten X zu einem Kaufpreis von 160.000,00 € ein im Erbbaugrundbuch von G Bl. 1489 verzeichnetes Erbbaurecht an dem 680 m2 großen, im Grundbuch von G Blatt 1488 verzeichneten Grundstück G 8, Flurstück X -Feldmarkring 136- sowie daneben das Eigentum an dem im Grundbuch von G Blatt 1872 verzeichneten, 93 m2 großen Grundstück G 8, Flurstücke X und 729 -Feldmarkring. Der Kaufvertrag weist als eingetragene Belastungen des im Grundbuch von G Blatt 1489 eingetragenen Kaufgegenstandes den in Abt. II zu lfd. Nr. 1 eingetragenen Erbbauzins in Höhe von jährlich 768,40 DM nebst einer zur lfd. Nr. 2 eingetragenen Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Erhöhung des Erbbauzinses zugunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers und eines zur lfd. Nr. 3 eingetragenen Vorkaufsrechts für alle Vorkaufsfälle für den jeweiligen Grundstückseigentümer aus, daneben als in Abt. III zu den lfd. Nrn. 1. - 3. eingetragene Belastungen drei Grundschulden über 155.000,00 DM, 118.000,00 DM und 70.000,00 DM, die nach dem Vertrag nicht von den Klägern übernommen werden sollten.
Zu Ziffer II des Kaufvertrages bestätigten die Kläger als Käufer, dass ihnen der Inhalt des Erbbaurechtsbestellungsvertrages vom 08.03.1972, 16.12.1983 und 16.03.1984, auf dessen Beifügung verzichtet werde, bekannt sei und sie mit schuldbefreiender Wirkung für die Verkäufer in die dinglichen und schuldrechtlichen Bestimmungen des Erbbaurechtsbestellungsvertrages einträten. Der derzeitige jährliche Erbbauzins wurde im Vertrag mit 578,52 € angegeben. Zu Ziffer XI des Vertrages verpflichteten sich die Verkäufer (Eheleute X2, als Erbbauberechtigte bzw. Eigentümer bei der Bestellung vollstreckbarer Grundschulden zugunsten deutscher Kreditinstitute nach Maßgabe näherer Bestimmungen mitzuwirken, zugleich erteilten sie den Klägern eine Belastungsvollmacht.
§ 4 Abs. 1 des Erbbaurechtsbestellungsvertrages vom 08.03.1972 bestimmt in seiner durch Vertrag vom 16.04.1984 geänderten Fassung, dass der Erbbauberechtigte zur Übertragung und Belastung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf.
Eigentümerin des mit dem verkauften Erbbaurecht belasteten Grundstücks G 8, Flurstück X ist die Zeugin H, die am 02.03.2009 ihre Zustimmung zu dem erfolgten Verkauf des Erbbaurechts an die Kläger erteilte und zugleich für diesen Verkaufsfall auf die Ausübung ihres Vorkaufsrechts verzichtete. Der Eintragung einer von den Klägern zur Kaufpreisfinanzierung benötigten, am 24.11.2008 bestellten Grundschuld über 80.500,00 € zugunsten der Q Bank S-S e.G. E -in Anrechnung auf den Kaufpreis übernahmen die Kläger daneben die in Abt. III zur lfd. Nr. 1 zugunsten des Post-Spar- und Darlehnsvereins E2 eingetragene Grundschuld über 150.000,00 DM = 79.250,24 €- stimme die Grundstückseigentümerin dagegen nach vorangegangener Ankündigung einer Zustimmungsverweigerung mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 16.04.2009 erst nach einer mit den Klägern durch Vertrag vom 14.05.2009 (UR.-Nr. 201/2009 des Notars T3) vereinbarten Anhebung des jährlichen Erbbauzinses auf 1.360,00 € ab 01.01.2009 zu. Dem vorangegangen war die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.04.2009 erfolgte Ankündigung der Verkäufer X, die Kläger wegen Zahlungsverzugs auf Schadensersatz in Anspruch nehmen zu wollen, was die Verkäufer mit dem Hinweis auf die drohende Zwangsversteigerung des Erbbaurechts durch eine sie finanzierende Bank verbunden hatten.
Eine Belehrung des Beklagten darüber, dass der Grundstückseigentümer seine erforderliche Zustimmung für die Veräußerung und die Belastung nicht einheitlich erteilen müsse, sondern im einen Fall erteilen, im anderen aber verweigern könne, erfolgte unstreitig weder vor noch anlässlich der Beurkundung.
Mit ihrer zunächst vor dem Amtsgericht erhobenen und von dort an das Landgericht verwiesenen Klage haben die Kläger von dem Beklagten in erster Instanz Ersatz des von ihnen aufgrund der mit der Grundstückseigentümerin H getroffenen Vereinbarung vom 14.09.2009 geschuldeten, für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.05.2011 bereits gezahlten erhöhten Erbbauzins...