Leitsatz (amtlich)

Seit der Neuregelung des Verjährungsrechts gilt auch für die Regelung des § 1028 BGB nicht mehr die frühere Verjährungsfrist von 30 Jahren, sondern die neue regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren aus § 195 BGB n.F.

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 31.08.2011; Aktenzeichen I-2 O 328/11)

 

Tenor

Das am 31.8.2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Bochum wird abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, von der öffentlichen Straße "I-Straße" ausgehend einen 3 m breiten Geländestreifen auf den mit ihrem Erbbaurecht belasteten Parzellen Gemarkung G7 Flur * Flurstück...3 und Gemarkung G7 Flur * Flurstück...1 entlang der östlichen Grenze der vorbeschriebenen Flurstücke zu dem Grundstück Gemarkung G7 Flur * Flurstück...2 von beweglichen und unbeweglichen Hindernissen freizumachen, wobei von der Beseitigungspflicht folgende Einrichtungen ausgenommen sind: die Garage, der Treppenaufgang zur Terrasse einschließlich seiner Begrenzungsmauer, die Terrasse nebst Glasbausteinwänden und Überdachung einschließlich der die Terrassenüberdachung tragenden Stützpfeiler, der Lammellenzaun, soweit er sich auf der Grundstücksgrenze zum Flurstück...2 befindet, und die zwischen Garagenwand und Grundstücksgrenze zum Flurstück...2 befindliche Toranlage, wobei die Toranlage entweder nicht verschlossen werden darf, oder den Klägern ein Schlüssel zur Verfügung zu stellen ist.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit vorstehender Verpflichtung seit dem 15.4.2011 in Verzug befindet.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger begehren die Beseitigung von Beeinträchtigungen eines Wegerechts. Sie sind Eigentümer der mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücke Gemarkung G7 Flur * Flurstücke...5 und...6 mit der postalischen Anschrift O-Straße 26 A, welche sie rechtsgeschäftlich von der Mutter des Klägers erworben haben. Diese Grundstücke gingen durch Teilung aus den Flurstücken...4 und...7 hervor. Die Beklagte ist Erbbauberechtigte der ebenfalls mit einem Einfamilienhaus bebauten Nachbargrundstücke Gemarkung G7 Flur *, Flurstücke...3 und...1 mit der postalischen Anschrift I-Straße 35. Das Wegerecht ist im Grundbuch von G7 Blatt y2 wie folgt eingetragen:

"Grunddienstbarkeit (Wegerecht) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G7 Flur * Nr...4 (G7 Blatt y1). Gemäß Bewilligung vom 27.9.1969 zu gleichem Rang mit dem Recht Abt. II Nr. 3 eingetragen am 15.1.1970."

In der Eintragungsbewilligung vom 27.9.1969 heißt es:

"a) die Eintragung folgender Dienstbarkeit in unserm neu zu bildenden Erbbaugrundbuch:

Recht zum Gehen, Reiten und Fahren auf einem 3 m breiten Geländestreifen, der an der östlichen Grenze der mit unserm Erbbaurecht belasteten Parzellen...3 und...1 verläuft und von der öffentlichen Straße I-Straße genannt, zu der Parzelle...4 von Flur * der Gemarkung G7 führt, (...)."

Angrenzend an dieses Wegerecht befindet sich das Flurstück...2, an dem ursprünglich ein Erbbaurecht zugunsten der Eheleute Dr. I bestellt worden war, dessen Inhaber derzeit die Eheleute Prof. Dr. I2 sind.

Im Rahmen der Errichtung des Wohnhauses der Beklagten durch frühere Erbbaurechtsnehmer kam es zu einer geringfügigen Überbauung des Wegerechts durch die neu errichtete Garage von bis zu 30 cm. Anlässlich eines beabsichtigten Anbaus der Eheleute Dr. I vereinbarten der Eigentümer der mit den Erbbaurechten belasteten Grundstücke, der Vater und damalige Eigentümer des Grundstücks der Kläger, die Eheleute Dr. I und die Eheleute L4 als damalige Erbbaurechtsnehmer des Grundstücks der Beklagten am 3.5.1986 (Bl. 17 ff. GA) eine Änderung des Wegerechts. Das Wegerecht sollte Richtung Osten verschoben werden, so dass es neben der Garage der Beklagten und teilweise über das jetzige Grundstück Prof. Dr. I2 verlaufen sollte. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Eine Eintragung der Änderung des Wegerechts im Grundbuch erfolgte vereinbarungsgemäß nicht.

Tatsächlich nutzten die Kläger das Wegerecht nicht. Vielmehr erfolgte die Zufahrt zum Grundstück der Kläger von der O-Straße aus über das Flurstück...8, das im Eigentum des Bruders des Klägers steht. Insoweit hatte der Vater des Klägers und frühere Eigentümer auch dieses Grundstücks am 9.2.1987 eine Baulasterklärung abgegeben. Wegen der Einzelheiten zur Lage der genannten Grundstücke und ihrer Anbindung an das öffentliche Straßennetz wird auf den Auszug aus dem Liegenschaftskataster vom 15.11.2010 (Bl. 11 GA) Bezug genommen. Wegen der genauen Lage des Wegerechts und s...

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