Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 12.05.2005; Aktenzeichen 2 O 169/05) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.5.2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Münster teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 41.180 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 6.3.2005 zu zahlen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 55 % und der Beklagte zu 45 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
(§ 540 ZPO)
A. Die Parteien stritten erstinstanzlich über die Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin von der Fa. C2 GmbH abgetretene Ansprüche i.H.v. insgesamt 92.366,16 EUR zu erstatten. Die Fa. C2, die sich u.a. auch mit der Vermarktung von Grundbesitzungen beschäftigt, hatte in einem Ausschreibungsverfahren des C4 für das im Eigentum des Landes stehende Grundstück N-Straße in N mit 710.000 EUR das höchste Angebot abgegeben. Dem Beklagten, der Erbbauberechtigter dieses Grundstücks war, stand ein Vorkaufsrecht an dem Grundstück zu. Der Beklagte hatte sich - wie er im Senatstermin klargestellt hatte - an dem Ausbietungsverfahren nicht beteiligt. Die Fa. C2 GmbH suchte einen Käufer für dieses Grundstück und vermittelte dem Land NRW als Käuferin die sich seinerzeit noch in der Gründung befindliche Klägerin. Die Klägerin kaufte - vertreten durch den Bauunternehmer C3 und den Architekten F, der gleichzeitig geschäftsführender Gesellschafter der Fa. C2 GmbH war - das Grundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 22.7.2004, wobei sie sich in § 8 des Kaufvertrags verpflichtete, an die Fa. C2 GmbH eine Provision für die Kaufvertragsvermittlung i.H.v. 5 % der Kaufsumme zzgl. Mehrwertsteuer zu zahlen sowie der Fa. C2 GmbH Planungsaufwendungen i.H.v. 44.126 EUR zzgl. Mehrwertsteuer zu ersetzen. Am 27.9.2004 übte der Beklagte sein Vorkaufsrecht aus. Mit notariell beurkundeten Vertrag vom 2.11.2004 wurde das Grundstück auf den Beklagten aufgelassen.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne den mit der Fa. C2 GmbH vereinbarten Maklerlohn erstattet verlangen. Bei ihrer Gründung sei zunächst vorgesehen gewesen, die Fa. Q, deren Gesellschafter Herr F gewesen sei, zu beteiligen. Von diesem Vorhaben hätten die Beteiligten allerdings Abstand genommen. Stattdessen habe Herr C3 sämtliche Gesellschaftsanteile der Klägerin und die Geschäftsführung übernommen.
Der Beklagte ist der erstinstanzlich auf Zahlung von 92.366,16 EUR gerichteten Klage, soweit sich diese auf den Maklerlohn bezog, mit der Begründung entgegen getreten, die Fa. C2 GmbH habe keine Maklerleistung erbracht. Unabhängig davon, dass die Fa. C2 GmbH zu einer Maklertätigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht berechtigt gewesen sei, habe sie unter Beteiligung ihres geschäftsführenden Gesellschafters F lediglich ein Projekt in eine neu gegründete GmbH eingebracht, an der Herr F wiederum beteiligt gewesen sei. Die Fa. C2 GmbH habe nur deshalb einen anderen Erwerber gesucht, weil sie selbst die vom Land geforderte, innerhalb von 4 Wochen nach Vertragsabschluss vorzulegende verbindliche Zahlungszusage einer Bank aufgrund mangelnder Solvenz nicht habe erbringen können.
Das LG hat den Geschäftsführer der Klägerin angehört und die Klage sodann abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie lediglich noch die Zahlung von Maklerlohn i.H.v. 41.180 EUR begehrt. Sie ist der Ansicht, der mit der Fa. C2 GmbH vereinbarte Maklerlohn gehöre wesensmäßig zum Kaufvertrag. Für eine solche Provisionszahlung an die Fa. C2 GmbH habe auch Veranlassung bestanden, da sie das Grundstück aufgrund des vorangegangenen Bietverfahrens "an der Hand gehabt habe" und die C3-Gruppe ohne Mitwirkung der Fa. C2 GmbH keine Möglichkeit gehabt hätte, das Grundstück zu erwerben. Herr F habe zu keiner Zeit Gesellschaftsanteile der Klägerin besessen und lediglich anfangs als Mitgeschäftsführer fungiert.
Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der klägerischen Berufung. Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Sachvortrag, dass die Klausel in § 8 des notariellen Vertrags vom 22.7.2004 allein dazu gedient habe, ihn von der Ausübung des ihm zustehenden Vorkaufsrechts abzuschrecken, zumal der Klägerin bekannt gewesen sei, dass er sein Vorkaufsrecht auch tatsächlich habe ausüben wollen. Dies belege die Tatsache, wie es am 9.7.2004 zur Gründung der N2 GmbH gekommen sei. Gründungsgesellschafterinnen der N2 GmbH seien nämlich die Fa. C3 GmbH & Co KG sowie die Fa. Q GmbH gewesen. Zu einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern seien die Herren C3 und F bestellt worden, wobei Herr F als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Q GmbH aufgetreten sei. Nachdem es beim...