Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 04.11.2019; Aktenzeichen 6 O 316/18) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 4. November 2019 - 6 O 316/18 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit dem Kauf eines von dem sog. "Abgasskandal" betroffenen Fahrzeugs.
Die Beklagte stellte unter der Bezeichnung "EA 189" einen Dieselmotor mit der Abgasnorm Euro 5 her, in dessen Motorsteuerung eine zuvor entwickelte Software zur Abgassteuerung installiert wurde. Diese Software verfügt über zwei unterschiedliche Betriebsmodi, welche die Abgasrückführung steuern. In dem im Hinblick auf den Stickoxidausstoß optimierten "Modus 1", der beim Durchfahren des für die amtliche Bestimmung der Fahrzeugemissionen maßgeblichen Neuen Europäischen Fahrzyklus automatisch aktiviert wird, kommt es zu einer höheren Abgasrückführungsrate, wodurch die gesetzlich geforderten Grenzwerte für Stickoxidemissionen eingehalten werden. Bei im normalen Straßenverkehr anzutreffenden Fahrbedingungen ist der partikeloptimierte "Modus 0" aktiviert, der zu einer geringeren Abgasrückführungsrate und damit zu einem höheren Stickoxidausstoß führt.
Der o.g. Dieselmotor wurde nicht nur in diversen Fahrzeugtypen der Beklagten verbaut, sondern auch in solchen der zum VW-Konzern gehörenden Unternehmen, wie ua in den hier in Streit stehenden Audi A4 Avant 2.0 TDI.
Mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 verfügte das Kraftfahrtbundesamt (im Folgenden: KBA) gegenüber der Beklagten "zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit der [...] Typengenehmigung [...] des Typs EA 189 EU5" die "unzulässigen Abschalteinrichtungen" zu entfernen und drohte damit, andernfalls "die Typengenehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen oder zurückzunehmen". Zugleich wurde die Beklagte verpflichtet, den technischen Nachweis zu führen, dass nach Entfernen der als unzulässig eingestuften Abschalteinrichtung alle technischen Anforderungen der relevanten Einzelrechtsakte der Richtlinie 2007/46/EG erfüllt werden.
Bereits zuvor - nämlich am 22. September 2015 - gab die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung sowie eine gleichlautende Presseerklärung heraus, in denen der Öffentlichkeit mitgeteilt wurde, dass in Konzernfahrzeugen der Beklagten mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 eine Software eingebaut ist, die zu auffälligen Abweichungen der Abgaswerte zwischen dem Prüfstandsbetrieb und dem realen Fahrbetrieb führt. Hierüber wurde in den regionalen und überregionalen Printmedien, in Fernsehen und Rundfunk sowie im Internet ausführlich berichtet.
Mit Pressemitteilung vom 2. Oktober 2015 informierte die Beklagte über die Bereitstellung eines Tools auf ihrer Website, mittels dessen jeder Fahrzeughalter anhand seiner Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) abfragen konnte, ob sein Fahrzeug von der Problematik betroffen ist oder nicht.
Das KBA bestätigte der Beklagten gegenüber unter anderem für das streitgegenständliche Fahrzeugmodell, dass die in Reaktion auf den Bescheid vom 15. Oktober 2015 von der Beklagten entwickelten technischen Maßnahmen (konkret: ein Softwareupdate) geeignet sind, die Vorschriftsmäßigkeit herzustellen. Das Softwareupdate wurde bei dem später von dem Kläger erworbenen Audi A4 kurz vor dem Kauf am 5. Juli 2016 aufgespielt.
Mit Kaufvertrag vom 8. Juli 2016 erwarb der Kläger bei ... e.K. in ... das Fahrzeug des Typs Audi A4 Avant 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... als Gebrauchtfahrzeug zu einem Kaufpreis von 12.950 EUR (LGU 2 und Anlage DB1). Das Fahrzeug wies zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 150.000 auf. Im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz betrug die Laufleistung 188.107 km.
Die vorgerichtliche Aufforderung der Beklagten zur Rückabwicklung des Kaufvertrages durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 9. November 2018 (Anlage DB4) hatte keinen Erfolg.
Erstinstanzlich hat der Kläger folgende Anträge gestellt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Hohe von 12.950,00 EUR abzüglich einer im Termin zu beziffernden Nutzungsentschädigung nebst Zinsen in Hohe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung des Fahrzeugs Audi A4 AVANT 2.0 TDI mit der FIN ... zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) genannten Fahrzeugs seit dem 24.11.2018 im Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Hohe von 1.461,32 EUR nebst Zinsen in Hohe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2018 freizustellen.
Zur Begründung hat der Kläger ua vorgetragen,
das Inverkehrbringen des von...