Verfahrensgang
LG Heidelberg (Entscheidung vom 21.12.2006; Aktenzeichen 3 O 378/04) |
Tenor
1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 21. Dezember 2006 - 3 O 378/04 - wird zurückgewiesen.
2.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
5.
Streitwert: € 8 062,08
Tatbestand
I.
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.
Die Beklagte Ziff. 1 fuhr mit ihrem bei der Beklagten Ziff. 2 haftpflichtversicherten Pkw VW Golf am 3. September 2004 gegen 14.25 Uhr auf der BAB 5 Karlsruhe Richtung Darmstadt, Gemarkung Heidelberg, auf dem linken Fahrstreifen der zweispurigen Autobahn. Auf der rechten Fahrspur fuhr der Kläger mit seinem Pkw Renault Safrane. Dieser wechselte vor dem Pkw der Beklagten Ziff. 1 auf den linken Fahrstreifen. Dort fuhr die Beklagte Ziff. 1 auf das Klägerfahrzeug auf.
Mit der Klage hat der Kläger den Ersatz seines auf insgesamt € 8 062,08 bezifferten Schadens nebst Zinsen verlangt.
Er hat behauptet, er sei ordnungsgemäß auf den linken Fahrstreifen übergewechselt, nachdem er sich durch einen Blick in den Rückspiegel vergewissert habe, dass ausreichender Sicherheitsabstand gegeben war und nachdem er den Blinker gesetzt habe. Nachdem er bereits 6 bis 10 Sekunden auf dem linken Fahrstreifen gefahren sei, habe er wegen einer Vollbremsung des vor ihm fahrenden Pkws ebenfalls stark abbremsen müssen, wobei er rechtzeitig hinter dem vor ihm fahrenden Fahrzeug zum Stillstand gekommen sei. Die Beklagte Ziff. 1 sei infolge Unachtsamkeit auf das Heck seines Fahrzeugs aufgefahren, weshalb sie den Unfall verschuldet habe.
Die Beklagten haben eingewandt, der Kläger sei unmittelbar vor dem Fahrzeug der Beklagten Ziff. 1 plötzlich auf die linke Fahrspur gefahren, obwohl diese gerade das klägerische Fahrzeug überholen wollte. Noch während des Spurwechsels hätten die auf der linken Spur vorausfahrenden Fahrzeuge abgebremst, daraufhin habe auch der Kläger gebremst. Obwohl die Beklagte Ziff. 1 sofort reagiert und eine Vollbremsung unternommen habe, habe sie keine Möglichkeit gehabt, den Unfall zu vermeiden, da der Kläger direkt vor sie gefahren sei.
Das Landgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme - Vernehmung des Zeugen ... (vgl. I/161 ff.) - mit Urteil vom 21. Dezember 2006, auf das Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Es hat entschieden, dem Kläger stünden keine Ansprüche zu, da er den Unfall allein verschuldet habe, während dieser für die Beklagte Ziff. 1 unabwendbar gewesen sei.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er weiterhin 100 % des ihm entstandenen Schadens geltend macht. Er rügt, dass das Landgericht erforderliche Beweise nicht erhoben und die Angaben des Zeugen ... unzutreffend gewürdigt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 21.12.2006 abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, an ihn € 8 062,08 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
Mit Beschluss vom 20.08.2007 wurde der Rechtsstreit auf die zuständige Berichterstatterin als vorbereitende Einzelrichterin übertragen (II/135).
Die Einzelrichterin hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. ...
Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 28.02.2008 (II/159 ff.) verwiesen. Weiter wurde der Sachverständige auf Antrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2008 ergänzend angehört (wegen der Einzelheiten vgl. das Protokoll über die mündliche Verhandlung, II/251 ff). Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung durch die vorbereitende Einzelrichterin einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 u. 2 PflVersG gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz des ihm bei dem Unfall am 3. September 2004 entstandenen Schadens. Wie das Landgericht im Ergebnis richtig entschieden hat, hat der Kläger den Unfall allein verschuldet, da er gegen seine Pflichten beim Fahrstreifenwechsel (§ 7 Abs. 5 StVO) verstoßen hat.
Das Landgericht hat aufgrund der Angaben des Zeugen ... festgestellt, dass das klägerische Fahrzeug in den Sicherheitsabstand der Beklagten Ziff. 1 von ca. 50 m hineingefahren sei und sein Fahrzeug ca. 5 m vor dem Pkw der Beklagten Ziff. 1 auf den linken Fahrstreifen herübergezogen habe. Bereits während des Wechsels des klägerischen Pkws vom rechten auf den linken Fahrstreifen hätten die vorausfahrenden Fahrzeuge abgebremst, worauf auch das klägerische Fahrzeuge voll abgebremst habe. Da das klägerische Fahrzeug den Sicherheitsabstand der Beklagten Ziff. 1 zum Vorausfahren unterbrochen bzw. stark verkürzt habe, habe sie trotz sofortiger Vollbremsung ein Auffahren auf den Rena...