Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Aktenzeichen 2 O 91/19)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 26.07.2019 (2 O 91/19) wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 23.075,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 30.03.2019 bis 10.07.2020 aus einem Betrag in Höhe von 24.686,91 Euro und seit dem 11.07.2020 aus einem Betrag in Höhe von 23.075,65 Euro zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges der Marke VW Touran mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) WVGZZZ1TZFW043727.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung der Klagepartei werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Beklagte 7/9 und die Klagepartei 2/9. Von den Kosten der zweiten Instanz tragen die Beklagte 5/7 und die Klagepartei 2/7.

IV. Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können jeweils die Vollstreckung der Gegenseite abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Gegenseite Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klagepartei begehrt von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes die Rückgängigmachung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrages über ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug im Zusammenhang mit dem sog. Dieselabgasskandal.

Die Klagepartei erwarb am 17.12.2014 bei einer Autohändlerin den streitgegenständlichen PKW der Marke VW Touran, bei dem ein Motor des Typs EA 189 EU5 eingebaut ist, zu einem Brutto-Kaufpreis in Höhe von 31.001,01 Euro.

In den Fahrzeugen des streitigen Typs war - beginnend im Laufe des Jahres 2008 - eine Software zur Steuerung des Motors installiert, die erkennt, ob sich das Fahrzeug im Testlauf unter Laborbedingungen oder im normalen Straßenverkehr befindet. Während im Testlauf die Motorsteuerung dergestalt erfolgt, dass mittels einer Abgasrückführung die Abgase zusätzlich gereinigt werden und die Emissionsgrenzwerte entsprechend der genannten Verordnung eingehalten werden (Abgasrückführungsmodus 1), ist im Betriebsmodus des normalen Straßenverkehrs der Abgasrückführungsmodus 0 aktiv, in dem keine oder eine deutlich geringere Abgasrückführung stattfindet.

Im September 2015 räumte die Beklagte öffentlich die Verwendung einer entsprechenden Software ein. Unter dem 15. Oktober 2015 erging gegen sie ein bestandskräftiger Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) mit nachträglichen Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung. Das KBA ging vom Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus und gab der Beklagten auf, diese zu beseitigen und die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte anderweitig zu gewährleisten. Die Beklagte hat den Haltern von betroffenen Fahrzeugen das Aufspielen eines Software-Updates angeboten, mit denen die Software entfernt werden sollte.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat einen Schadensersatzanspruch angenommen und die Beklagte zur Erstattung der Erwerbskosten nebst Verzugszinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung verurteilt Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges. Der Schadensersatzanspruch der Klagepartei sei nicht verjährt. Das Landgericht hat zudem festgestellt, dass die Beklagte sich in Annahmeverzug befindet. Schließlich hat es die Beklagte zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt.

Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Beklagte verfolgt mit der Berufung ihr erstinstanzliches Begehren, die Klage insgesamt abzuweisen, vollumfänglich weiter. Die Klagepartei begehrt mit der Berufung die Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung und von Zinsen in Höhe von vier Prozent ab Kaufpreiszahlung.

Die Parteien haben im Berufungsverfahren im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klagepartei beantragt:

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Freiburg im Breisgau, Az. 2 O 91/19, verkündet am 26.07.2019 und zugestellt am 06.08.2019, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 3.385,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent seit dem 18.12.2014 bis 07.01.2019 und seit dem 08.01.2019 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, jeweils aus einem Betrag von 31.901,01 EUR, zu zahlen und im Übrigen die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.

Hilfsweise:

Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau, 2 O 91/19, wird aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Die Beklagte beantragt:

Das am 26. Juli 2019 verkündete Urte...

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