Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 06.06.2019; Aktenzeichen 5 O 248/18) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 6. Juni 2019 im Ausspruch zu 1. (Kostenentscheidung) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten richtet sich nicht gegen die Streitwertfestsetzung in dem angefochtenen Beschluss, sondern allein gegen die Kostenentscheidung. Dies ergibt sich aus der Beschwerdebegründung des Beklagten mit Schriftsatz vom 10. September 2019. Inhaltlich hat der Senat die Beschwerdebegründung nicht verwertet, weil der Kläger hierzu noch keine Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und die Beschwerde auch ohne Rücksicht auf die Beschwerdebegründung Erfolg hat.
2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO statthaft. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO ist gewahrt. Der angefochtene Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 11. Juni 2019 zugestellt worden. Die Beschwerdeschrift ist am 25. Juni 2019 per Telefax bei dem Landgericht eingegangen. Die Beschwerdeschrift genügt den gesetzlichen Mindestvoraussetzungen nach § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die Beschwerde ist auch ohne Berücksichtigung des Begründungsschriftsatzes vom 10. September 2019 zulässig. Nach § 571 Abs. 1 ZPO soll zwar die Beschwerde begründet werden; eine zwingende Voraussetzung für deren Zulässigkeit ist dies jedoch nicht (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 571 Rdnr. 1).
3. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Auf das Rechtsmittel hin ist der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Kostenentscheidung aufzuheben; die Kosten des Rechtsstreits sind dem Kläger aufzuerlegen.
a) Nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist der Kläger verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Der Kläger hat den Mahnantrag zurückgenommen, nachdem das Amtsgericht Hamburg-Altona als Mahngericht den Rechtsstreit an das Landgericht Koblenz abgegeben hatte. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO findet auch auf diese Fallgestaltung Anwendung (vgl. MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl., § 269 Rdnr. 49 betreffend eine entsprechende Anwendung, wenn der Antragsteller - anders als hier - schon im Mahnverfahren seinen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids zurücknimmt).
Über die Kosten des Rechtsstreits ist nicht bereits rechtskräftig erkannt. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Beklagten auch nicht nach § 269 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO aus einem anderen Grund aufzuerlegen. Als "andere Gründe" kommen grundsätzlich nur prozessuale Kostenerstattungsansprüche in Betracht; die Vorschrift erfasst keine materiell-rechtlich begründeten Kostenerstattungsansprüche (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2005 - IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662 Rdnr. 6 ff.; Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, NJW-RR 2010, 1476 Rdnr. 10 m.w.Nachw.; diese und die folgenden Entscheidungen jeweils zitiert nach juris). Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch des Klägers besteht nicht.
b) Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Beklagten auch nicht nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO aufzuerlegen.
aa) Nach dieser Vorschrift bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin zurückgenommen wird. Auch diese Vorschrift ist auf die Rücknahme des Mahnantrags anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - I ZB 20/04, NJW 2005, 513 Rdnr. 9 betreffend die Rücknahme des Mahnantrags noch im Mahnverfahren).
Es entspricht billigem Ermessen, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weil sein Antrag im Mahnverfahren von vorneherein unzulässig war; Gründe, hiervon abweichend dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, sind nicht gegeben.
Zwar kann eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auch dann getroffen werden, wenn der Anlass zur Klage bereits vor deren Einreichung, also vor Anhängigkeit der Klage bzw. des Mahnverfahrens weggefallen ist (vgl. MünchKommZPO/Becker-Eberhard, aaO, § 269 Rdnr. 59, 61; BeckOK ZPO/Bacher, § 269 Rdnr. 17.1, jew. m.w.Nachw.). Insoweit ist für eine Kostenentscheidung zugunsten des Klägers jedoch nur dann Raum, wenn dem Kläger der fehlende Anlass zur Klageerhebung ohne sein Verschulden unbekannt geblieben ist (Becker-Eberhard, aaO, Rdnr. 61; Bacher, aaO, jew. m.w.Nachw.).
bb) Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
(1) Der Anlass zur gerichtlichen Geltendmachung bestand bereits vor Einreichung des Mahnantrags nicht.
Der Kläger hat den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gegen den Kläger am 19. November 2018 gestellt. Bereits am 29. November 2017 hatte das A...