Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 30.10.2018; Aktenzeichen 1 O 74/18) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30.10.2018, Az.: 1 O 74/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angegriffene landgerichtliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I. Mit seiner Klage begehrt der Kläger primär - im Wesentlichen gestützt auf eine deliktische Haftung der Beklagten - im Wege des Schadensersatzes die Rückzahlung des Kaufpreises für den Erwerb eines nach seiner Auffassung von dem sogenannten "Diesel-Abgasskandal" betroffenen Neufahrzeugs, Zug um Zug gegen dessen Rückübereignung an die Beklagte.
Der Kläger erwarb im Oktober 2012 von der Beklagten ein neues Fahrzeug des Typs ... zu einem Preis von 34.958,99 EUR. Dieses Fahrzeug verfügt werkseitig über einen mit Dieselkraftstoff betriebenen Motor der Baureihe "OM 651", für den die Typgenehmigung nach VO [EG] Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (im Folgenden: VO [EG] Nr. 715/2007) erteilt wurde. Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug erfolgt die Stickoxidemission über die sogenannte Abgasrückführung (AGR), bei der ein Teil der Abgase zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt wird und dort erneut an der Verbrennung teilnimmt.
Mit der Behauptung, die Beklagte habe durch den Einbau von unzulässigen Abschalteinrichtungen in die Motorsteuerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs in verbotener Weise auf das Emissionsverhalten Einfluss genommen und so im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens unter Vorspiegelung der Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte die Erlangung der EG-Übereinstimmungsbescheinigung und die damit einhergehende Erteilung der Betriebserlaubnis erwirkt, verlangt der Kläger die Rückerstattung des Kaufpreises sowie Ersatz der für die Finanzierung des Fahrzeugs erbrachten Zinsleistungen.
Der Kläger hat in erster Instanz im Wesentlichen vorgetragen, sein Fahrzeug sei mit einem sogenannten "Defeat Device in Form eines Thermofensters" ausgestattet, das dafür Sorge trage, dass die gesetzlichen Prüfbedingungen für das Abgasreinigungssystem in der Prüfstandanordnung eingehalten würden, im realen Fahrbetrieb selbst unter den identischen Messzyklen jedoch bereits die gesetzlich geforderten Werte substantiell überschritten würden. Insoweit verfüge das streitgegenständliche Fahrzeug über eine nur für den Prüfstand optimierte Softwaresteuerung, die zu einer erhöhten AdBlue-Zufuhr nur in diesem Meßzyklus führe und so die durch ein Thermofenster im Realbetrieb weitestgehend außer Kraft gesetzte (gesetzlich geforderte) Abgasreinigung "simuliere". Ziel dieser von der Beklagten zur Anwendung gebrachten kombinierten "Manipulationsmaßnahmen" betreffend die Beeinflussung des Emissionsverhaltens ihrer Fahrzeuge (Thermofenster und AdBlue) seien wirtschaftliche Gründe, da hierdurch der Einbau einer kostenaufwändigen SCR-Kat-Lösung mit AdBlue nicht erforderlich sei.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 34.958,99 EUR zuzüglich Darlehenszinsen in Höhe von 3.311,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2017, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs der Marke ... mit der Fahrgestellnummer ... abzüglich einer noch zu beziffernden Nutzungsentschädigung zu zahlen;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem 19.12.2017 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befinde;
3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.434,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2017 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
Mit am 30.10.2018 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe schon nicht nachvollziehbar dargetan, dass sein Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfüge. Darüber hinaus fehle es jedenfalls an einem dem Kläger du...