Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 15 O 290/18)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12.08.2019, Az.: 15 O 290/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angegriffene landgerichtliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger erwarb im September 2017 von der Firma ...[A] GmbH, einer Vertragshändlerin der Beklagten in ...[Z], ein gebrauchtes Fahrzeug des Typs ... zu einem Preis von 36.860,00 EUR. Im Erwerbszeitpunkt wies der Pkw eine Laufleistung von 38.444 km auf. Der Kaufpreis für das streitgegenständliche Fahrzeug wurde über die ...[B] Bank finanziert bei einer Kreditlaufzeit von 36 Monaten, mit einer Anzahlung von 7.500,00 EUR und monatlichen Tilgungsraten von 240,00 EUR.

Werkseitig verfügt das - zwischenzeitlich veräußerte - Fahrzeug des Klägers über einen mit Dieselkraftstoff betriebenen Motor der Baureihe "EA 288", für den die Typgenehmigung nach VO (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (im Folgenden: VO (EG) Nr. 715/2007) erteilt wurde. Bei dem streitgegenständlichen Pkw erfolgt die Stickoxidemission über die sogenannte Abgasrückführung (AGR), bei der ein Teil der Abgase zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt wird und dort erneut an der Verbrennung teilnimmt. Der Grad der Abgasrückführung bemisst sich insoweit auch in Abhängigkeit von der Außentemperatur, wobei zwischen den Parteien streitig ist, bei welchen Außen-/Ladelufttemperaturen die Abgasrückführung reduziert wird (sog. "Thermofenster").

Der Kläger ist der Auffassung, das Fahrzeug sei von dem sogenannten "Diesel-Abgasskandal" betroffen. Mit seiner Klage hat er daher - gestützt auf eine deliktische Haftung der Beklagten - zunächst im Wege des Schadensersatzes die Rückzahlung der bis dahin an die ...[B] Bank geleisteten Tilgungszahlungen unter Anrechnung einer Entschädigung für die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte Nutzung des Fahrzeugs begehrt. Darüber hinaus hat der Kläger um Freistellung von den bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der ...[B] Bank aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag angetragen, dies Zug um Zug gegen die Aushändigung des streitbefangenen Fahrzeugs an die Beklagte und Übertragung des Anwartschaftsrechts auf Übereignung des Fahrzeugs gegenüber der ...[B] Bank. Ferner hat der Kläger Erstattung der ihm für die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten verlangt und die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug befinde.

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe durch den Einbau von unzulässigen Abschalteinrichtungen verschiedener Ausgestaltung in die Motorsteuerung des Fahrzeugs in verbotener Weise auf das Emissionsverhalten Einfluss genommen und so im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens unter Vorspiegelung der Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte die Erlangung der EG-Übereinstimmungsbescheinigung und die damit einhergehende Erteilung der Betriebserlaubnis erwirkt.

Im Einzelnen hat der Kläger zunächst in erster Instanz unter Beweisantritt vorgetragen, auch der in seinem Fahrzeug verbaute Motor der Baureihe EA 288 sei mit einer Steuerungssoftware ausgestattet, die erkenne, ob sich das Fahrzeug auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte oder im üblichen Straßenverkehr befinde, so dass die eingebaute Software auf dem Rollenprüfstand beim Stickoxidausstoß ein anderes Motorprogramm abspiele als im Normalbetrieb. So sei eine Steuerungssoftware verbaut, die die Abgasreinigungsanlage ab einer bestimmten Drehzahl abschalte, wodurch es bei höheren Drehzahlen, insbesondere dann, wenn mit geringer Last gefahren werde, zu einem erheblichen Anstieg der Stickoxidemissionen komme.

Im Verlaufe des Verfahrens erster Instanz hat der Kläger seinen Klagevortrag sodann (korrigierend) dahin umgestellt, dass er die - aus seiner Sicht unzulässige - Einflussnahme auf das Emissionskontrollsystem allein in dem Einbau eines "Thermofensters" erblicke. Wörtlich hat der Kläger insoweit vorgetragen (Bl. 204 d. A.): "Richtig ist, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug nicht der mit einer Fahrstandserkennungssoftware ausgestattete und vom Rückruf durch das KBA betroffene ...[D] Motor EA 189, sondern dessen Nachfolgemotor EA 288 verbaut ist. Richtig ist insoweit, dass die Klagepartei zunächst fälschlicherweise davon ausgegangen war, dass auch in diesem Motor eine Fahrstandserkennungssoftware verbaut ist. Dieser Umstand wurde mit Schriftsatz vom 19.06.2019 richtiggestellt. Im Laufe des Januars 2019 hat die Klagepartei erfahren, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug eine temperaturgesteuerte Abschaltvorrichtung (sog. Thermofenster) verbaut ist ...".

Das...

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