Normenkette
BGB §§ 271, 886, 888 Abs. 1; BGB a.F. § 195; BGB § 198 S. 1
Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Urteil vom 11.07.2007; Aktenzeichen 3 O 373/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Bad Kreuznach vom 11.7.2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, zu erklären, dass sie der Übertragung des Eigentums an dem Grundstück Gemarkung ... Flur ..., Flurstück ... je zur Hälfte auf die Beklagten und der entsprechenden Umschreibung des Eigentums an diesem Grundstück bestimmt.
Die Kosten des Rechtstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I. Die Klägerin - eine Aktiengesellschaft nach panamesischem Recht - ist Eigentümerin eines Grundstücks ... in und verlangt von den Beklagten Löschung einer zu deren Gunsten im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung.
Mit notariellem Vertrag vom 18.3.1974 verkaufte der damalige Eigentümer des Grundstücks, Grundbuch von ..., Band ..., Blatt ..., lfd. Nr. ... F. an S. eine noch zu vermessende Grundstücksteilfläche von 7,5 Ar zum Preis von 25 DM pro Quadratmeter. Hierbei gingen die Vertragspartner davon aus, dass dieses Grundstück in naher Zukunft als Bauland ausgewiesen werden würde. Die genauen Grenzen des verkauften Teilstücks ergaben sich aus einer im notariellen Kaufvertrag in Bezug genommenen und beigefügten Zeichnung. Der rechnerisch ermittelte Kaufpreis von 18.750 DM war am 30.4.1974 zur Zahlung fällig. Der genaue Kaufpreis sollte sich nach dem Ergebnis der Vermessung richten und nach Vorliegen der "zu diesem Vertrag noch erforderlichen Auflassungserklärung" ausgeglichen werden. Des Weiteren bevollmächtigten sich die Beteiligten gegenseitig, die Vermessung zu beantragen und die Abmarkungsniederschrift zu unterzeichnen.
Die in dem Vertragsformular vorgedruckte Regelung, wonach sich die Beteiligten über den Eigentumsübergang einig sind und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligen und beantragen, hatten die Vertragsparteien gestrichen und stattdessen vereinbart:
"Herr Notariatsvorsteher ..., wird allseits, unter Befreiung von § 181 BGB, bevollmächtigt, nach Vermessung die erforderliche Auflassungserklärung abzugeben und alles Erforderliche zu tun zur lastenfreien Umschreibung des Grundstücks im Grundbuch."
Zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung bewilligten und beantragten die Vertragsparteien die Eintragung einer Vormerkung, die der Notar nur auf besondere Weisung eines Berechtigten vollziehen sollte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in Kopie zu den Akten gereichten Notarvertrag (Bl. 53 ff. GA) Bezug genommen.
In der Folgezeit verzögerte sich die Aufstellung eines Bebauungsplans. Zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung wurde deshalb am 23.3.1977 zugunsten des Käufers S. eine Auflassungsvormerkung ins Grundbuch eingetragen. Der durch diese Vormerkung gesicherte Anspruch auf Eigentumsübertragung wurde später an O. und von diesem an Sp. abgetreten.
Durch Kaufvertrag vom 4.11.1994 erwarben die Beklagten diesen Anspruch zu je ½ zum Preis von 50.000 DM von Sp. Sie wurden am 16.3.1995 als Vormerkungsberechtigte ins Grundbuch eingetragen.
Das Eigentum an dem gesamten Grundstück ging im Wege der Erbfolge von F. auf dessen Tochter über. Die Klägerin wurde aufgrund der Auflassung vom 22.12.2003 am 20.9.2004 als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen.
Am 29.4.2004 verabschiedete die Stadt Bad Kreuznach einen Bebauungsplan als Satzung und fasste einen Umlegungsbeschluss, der am 17.5.2004 öffentlich bekannt gemacht wurde. Das Umlegungsverfahren ist zwischenzeitlich abgeschlossen. Ausweislich des Umlegungsplans vom 18.4.2007 wurde die zugunsten der Beklagten im Grundbuch eingetragene Auflassungsvermerkung auf das neu geschaffene Grundstück Gemarkung ... Flur ..., Flurstück ..., übertragen. Dieses Grundstück haben die Beklagten auch im Besitz. Eine Vermessung der 1974 veräußerten Teilfläche erfolgte bis nicht.
Die Klägerin ist der Ansicht, der durch die Vormerkung gesicherte Auflassungsanspruch sei verjährt. Die 30-jährige Verjährungsfrist (§ 198 BGB a.F.) habe mit Abschluss des Kaufvertrages, spätestens jedoch mit Fälligkeit des Kaufpreises am 3.4.1974 begonnen. Daher sei am 1.1.2005 Verjährung eingetreten, so dass die Beklagten aus der Vormerkung keine Rechte mehr herleiten könnten und deren Löschung zustimmen müssten.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, eine Löschungsbewilligung für die im Grundbuch von ..., Blatt ... betreffend das Grundstück Gemarkung laufende Nummer ..., Flur ..., Flurstück ..., Landwirtschaftsfläche (Erholungsfläche), unter der lfd.-Nr. ...