Entscheidungsstichwort (Thema)
Gefährdungshaftung eines Traktors mit angehängtem Arbeitsgerät
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 08.07.2013; Aktenzeichen 5 O 329/12) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Koblenz vom 8.7.2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Grashäckslers in Anspruch.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 26.137 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.3.2012 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 1.085,04 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass der vom Kläger geltend gemachte Schaden nicht "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden ist und für eine Verschuldenshaftung des Beklagten zu 1. keine Tatsachen dargetan sind.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Der Kläger beantragt,
1. unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückzuverweisen;
2. im Fall einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts unter Aufhebung der Entscheidung des LG Koblenz vom 8.7.2013 die Beklagten zu verurteilen, an ihn 26.137 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.3.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.085,04 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Außerdem beantragt er, die Revision zuzulassen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG besteht nicht. Der Senat ist wie das LG der Auffassung, dass sich der geltend gemachte Schaden nicht "bei dem Betrieb" des Traktors des Beklagten mit angehängtem Kreiselschwader ereignete. Dabei wird das von den Beklagten bestrittene Vorbringen des Klägers, die Häckseltrommel und das Häckselwerk seines Getreidehäckslers seien durch einen von dem Kreiselschwader abgebrochenen Metallzinken beschädigt worden, als richtig unterstellt.
Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" ist entsprechend dem Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG weit auszulegen (BGH MDR 2014, 339). Erforderlich ist immer, dass die Schadensfolgen in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (BGH MDR 2012, 707). Es kommt maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich das Kraftfahrzeug während des Betriebsvorgangs auf einer öffentlichen Straße oder auf einem Privatgrundstück befindet (BGH VersR 1975, 945 ff.). Dass sich das Schadensereignis hier auf der Wiese des Klägers ereignete, steht einer Anwendung des § 7 StVG daher grundsätzlich nicht entgegen.
Nach dem Vorbringen des Klägers hat der Kreiselschwader den Metallzinken verloren, als das Fahrzeug in Bewegung war, so dass auch insoweit ein Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang, d.h. dem Fahren des Traktors mit angehängtem Kreiselschwader bestand (vgl. Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 3 Rz. 134). Der Senat ist allerdings der Auffassung, dass im vorliegenden Fall das Schadensereignis nicht im Zusammenhang mit der Bestimmung des Gespanns als Beförderungsmittel im Verkehr steht, sondern auf einem anderweitigen Einsatz seiner Betriebseinrichtungen beruht. Bei beiden an dem Unfall beteiligten Fahrzeugen, dem Traktor mit angehängtem Kreiselschwader und dem Grashäcksler, standen nicht die Fortbewegung und der Transport im Vordergrund, sondern die Tätigkeit als Arbeitsmaschinen. Der Traktor und der angehängte Kreiselschwader müssen als Einheit gesehen werden, die während des Fahrens ihren Arbeitseinsatz verrichtete. Dabei kam es nicht zu der Beschädigung des Grashäckslers. Der Schaden entstand erst, als der Kläger mit dem Grashäcksler den nächsten Arbeitsgang verrichtete und die vom Beklagten vorbereiteten Grasschwaden aufnehmen und weiter verarbeit...