Entscheidungsstichwort (Thema)
Käuferansprüche bei fehlender Dokumentation der Montage eines Ferrari-Nachbaus
Leitsatz (amtlich)
1. Beim Verkauf eines Sportwagen-Nachbaus gehört es nicht zu den Hauptleistungspflichten des Verkäufers, dem Käufer eine Dokumentation der Herstellungsschritte auszuhändigen.
2. Die Rechtsprechungsgrundsätze zur Bedienungsanleitung und zum EDV-Benutzerhandbuch sind auf die Dokumentation der Herstellung eines vom Verkäufer selbst produzierten Fahrzeugs nicht anwendbar.
Normenkette
BGB §§ 433-434, 437, 443-444
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 30.01.2007; Aktenzeichen 10 O 316/06) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.1.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des LG Koblenz wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Rückgängigmachung eines Kaufvertrages auf Grund Rücktritts und Feststellung des Annahmeverzugs. Er kaufte von dem Beklagten ein 7 Jahre altes Kraftfahrzeug, das dieser selbst entwickelt und einem Ferrari nachgebaut hatte. Nach dem schriftlichen Kaufvertrag vom 18./23.3.2005 ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Unter "Sondervereinbarung" heißt es:
"Alle Reparaturen oder Zusatzarbeiten übernimmt der Käufer". Der Preis für den "IFL-S., IFL P 4" beträgt 50.000 EUR".
Der Beklagte gab dem Kläger eine Liste mit, welche die zu erledigenden Arbeiten enthält. Unter Nr. 14 ist aufgeführt: "Dokumentation P 4 und Brief mitbringen".
Der Kläger mahnte unter Fristsetzung den Beklagten an, ihm die "Dokumentation" des Fahrzeugs auszuhändigen und erklärte, als dies nicht geschah, mit Schriftsätzen seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.3. und 13.4.2006 den Rücktritt vom Vertrag.
Der Kläger hat vorgetragen:
Schon vor Abschluss des Vertrages habe der Beklagte die Lieferung der Dokumentation mehrfach und ausdrücklich zugesagt. Nur im Vertrauen auf diese Zusage habe er das Fahrzeug erworben. Die Dokumentation, die den Nachweis der verbauten Teile enthalten müsse, sei notwendig, um das Fahrzeug zu fahren und im Schadensfalle reparieren zu können. Auch sei sie für den Fall der Weiterveräußerung von Bedeutung. Unabhängig von der Zusicherung, die Dokumentation zu liefern, sei der Vertrag unzureichend erfüllt, denn von der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Lieferung einer Bedienungs- oder Montageanleitung zu den Hauptleistungspflichten gehöre. Zumindest liege aber ein Mangel vor, wenn die erforderliche Bedienungsanleitung fehle.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 50.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.4.2006 Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeuges IFL-S. Typ IFL P4, Fahrzeugbriefnummer: TP9690099037, zu zahlen.
2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme des vorgenannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.
Der Beklagte hat vorgebracht:
Man habe die Lieferung einer Dokumentation nicht vereinbart. Eine Kopie der Dokumentation habe er dem Kläger nur aus Gefälligkeit und nach Abschluss des Vertrages überlassen wollen. Bei der von ihm gefertigten Dokumentation handele es sich auch nicht um eine Betriebsanleitung oder ähnliches, sondern um eine Beschreibung des Verlaufs des Fahrzeugbaus, ein Nachbau des legendären Ferrari P 4, die er, Beklagter, aus dem Internet, alten Autozeitschriften, Bildern von Rennwagen usw. mühsam zusammengetragen habe. Das Fahrzeug sei völlig konventionell zu bedienen. Der Kläger sei auch genau darüber informiert worden, welche Teile verbaut worden seien. Nach der TÜV-Abnahme habe der Kläger mit "quietschenden Reifen" den Hof der Firma Z. verlassen, so dass keine Rede davon sein könne, der Kläger könne den Wagen ohne Dokumentation nicht nutzen.
Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Rücktrittsrecht nicht zu. Die Behauptung, die Übergabe der Dokumentation sei vor Abschluss des Kaufvertrages vereinbart worden, sei gänzlich unsubstantiiert, denn es werde nicht dargestellt, wann, wo und bei welcher Gelegenheit eine solche Vereinbarung getroffen worden sei. Der Vortrag sei auch widersprüchlich, denn einerseits habe der Beklagte die Dokumentation in Kopie übergeben sollen, andererseits habe aber der Kläger die Dokumentation erhalten und selbst kopieren sollen. Aus dem Schreiben vom 5.4.2005 lasse sich keine Verpflichtung mit Rechtsbindungswillen herleiten. Die Rechtsprechung zu Handbüchern und Bedienungsanleitungen könne nicht entsprechend herangezogen werden. Im Übrigen sei der Kläger unstreitig in die Bedienung eingewiesen und über die eingebauten Teile informiert worden. Weshalb eine Reparatur nicht möglich sei, werde nicht mitgeteilt. Der hierauf abzielende Vortrag im Schri...