Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtliches Geständnis im Haftpflichtprozess
Normenkette
ZPO § 288
Verfahrensgang
LG Trier (Urteil vom 08.12.2004; Aktenzeichen 4 O 481/02) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Trier vom 8.12.2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall, der sich am 21.11.1999 gegen 13.40 Uhr in B. auf der bis zu 8,10 m breiten T.-Straße ereignet hat. Es geht um die Kollision eines Schulbusses mit einem Lkw im Begegnungsverkehr in einer 90-Grad-Kurve der abknickenden Vorfahrtstraße. Der Kläger fuhr mit seinem mit etwa 15 Schulkindern besetzten Omnibus in Richtung K., der Erstbeklagte mit dem bei der Zweitbeklagten gegen Haftpflicht versicherten Lkw in die Gegenrichtung. Im Kurvenbereich, in dem der Kläger die Innenkurve, der Erstbeklagte die Außenkurve befuhr, stießen die Fahrzeuge so zusammen, dass ihre jeweils vordere linke Fahrzeugkante getroffen wurde und im Übrigen eine Streifkollision stattfand. Der Schaden des Klägers wurde vorgerichtlich zu 50 % ausgeglichen, mit der Klage hat er den Rest geltend gemacht und dazu vorgetragen, der Erstbeklagte habe den Unfall allein verschuldet, weil er seine Fahrspur nicht eingehalten habe. Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 7.968,07 EUR nebst Zinsen beantragt.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und angenommen, der Kläger habe den Unfall verschuldet, weil er seine rechte Fahrspur wegen der Größe des Busses zwangsläufig nicht eingehalten habe und daran gemessen zu schnell gefahren sei. Der vom Erstbeklagten geführte Lkw sei hingegen "normal rechts" gefahren.
Das LG hat Zeugen- und Sachverständigenbeweis erhoben und auf dieser Grundlage eine Haftungsquote von 80 : 20 zugunsten des Klägers angenommen. Dementsprechend hat es dem Kläger mit seinem Urteil vom 8.12.2004 weitere 4.786,96 EUR nebst Zinsen zuerkannt. Das LG hat dazu ausgeführt, der Augenzeuge S.U. habe bekundet, der Lkw sei nach links geraten und habe dabei den Bus "erwischt"; das habe der Erstbeklagte nach dem Unfall auch eingeräumt. Aus dem eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. B. gehe hervor, dass die Kollisionsgeschwindigkeit für den Bus 18 km/h, für den Lkw 26 km/h betragen habe. Das sei zwar für den Kläger zu schnell gewesen, weil dessen Bus bauartbedingt in der Kurve die Mittellinie habe überschreiten müssen. Indes treffe die Beklagten der höhere Mithaftungsanteil.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die das Ziel der Klageabweisung weiterverfolgt. Die Beklagten gehen dabei davon aus, dass der gerichtliche Sachverständige angenommen habe, eine Überschreitung der Fahrbahnmitte durch den Bus des Klägers sei "bauartbedingt notwendig" gewesen. Die Berufung bemängelt auf dieser Grundlage die rechtliche Wertung des LG, ferner dessen Beweiswürdigung hinsichtlich der Aussage des Zeugen U., der zu Unrecht Beweiswert beigemessen worden sei, sowie die Haftungsverteilung, die allenfalls die Betriebsgefahr des klägerischen Busses berücksichtige, aber einem Mitverschulden des Klägers nicht Rechnung trage.
Der Kläger ist der Berufung entgegengetreten und verteidigt das angefochtene Urteil. Sie verweisen darauf, dass das LG zu ihrem Nachteil nicht einmal bewertet habe, dass der Erstbeklagte vor dem Unfall "in die Lieferscheine geblickt" habe und deshalb nach links geraten sei. Zudem sei die Aussage des Zeugen U. glaubhaft und aussagekräftig. Schließlich sei er, der Kläger, ganz auf seiner Fahrspur gefahren.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. Wegen der Feststellungen des LG nimmt der Senat gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug.
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das landgerichtliche Urteil ist jedenfalls im Ergebnis nicht zum Nachteil der Beklagten fehlerhaft. Es geht vielmehr von einem Mitverschulden des Klägers aus, das aber tatsächlich nicht nachweisbar ist.
Eine Überschreitung der Fahrbahnmitte durch den Kläger steht nicht fest; sie ist bei Gesamtwürdigung aller Tatsachen und Beweise eher auszuschließen. Dann aber ist eine Verletzung von §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 StVO bei einer Fahrgeschwindigkeit des Busses von etwa 18 km/h nicht anzunehmen.
Der Kläger hatte in der Klageschrift nicht in Abrede gestellt, dass der von ihm geführte Bus "bauartbedingt" die Fahrbahnmitte überschritten habe; später hat er dies nach ergänzenden eigenen Untersuchungen vor Ort bestritten. Diese Tatsache ist damit vom Kläger nicht in beweiserheblicher Weise eingeräumt worden. Gegenstand eines Geständnisses können nur Behauptungen der Gegenseite sein. Eine für die eigene Partei ungünstige Behauptung kann zwar dadurch zum Geständnis werden, dass sie von der Geg...