unanfechtbar
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 14.10.1999; Aktenzeichen 25 T 991/99) |
Tenor
Der Schuldnerin wird wegen der Versäumung der Frist für den Antrag auf Zulassung der weiteren Beschwerde gegen den Teil-Beschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 1999 – 25 T 991/99 – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die weitere Beschwerde gegen den Teil-Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 1999 wird zugelassen. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin wird der Teil-Beschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 1999 – 25 T 991/99 – aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 9. September 1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 16. August 1999 – 502 IN 50/99 – an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Dem Landgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde übertragen.
Tatbestand
Die Antragstellerin hat unter dem 28. April 1999 beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zu eröffnen. Durch Beschluß vom 16. August 1999 hat das Amtsgericht Düsseldorf das Insolvenzverfahren eröffnet und den Beteiligten zu 3) zum Insolvenzverwalter ernannt. Dieser Beschluß ist den Herren J. F. und H. F. als den Gesellschaftern der Schuldnerin zugestellt worden, und zwar Herrn H. F. am 18. August 1999 durch Übergabe an ihn selbst und Herrn J. F. am 19. August 1999 durch Niederlegung bei der Postfiliale 1 in D.. Der Eröffnungsbeschluß ist ferner in der am 26. August 1999 ausgegebenen Nummer 34 des Amtsblatts für den Regierungsbezirk D. veröffentlicht worden.
Mit einem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 9. September 1999, der an demselben Tage bei dem Amtsgericht eingegangen ist, hat die Schuldnerin gegen den Eröffnungsbeschluß sofortige Beschwerde eingelegt und hilfsweise beantragt, Herrn J.F. als ihrem vertretungsberechtigten Gesellschafter wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Richter des Amtsgerichts hat der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin gemäß Beschluß vom 28. September 1999 nicht abgeholfen.
Durch den mit der weiteren Beschwerde angefochtenen „Teil-Beschluß” vom 14. Oktober 1999 hat das Landgericht Düsseldorf „die sofortige Beschwerde des Schuldners H. F.” gegen den Eröffnungsbeschluß vom 16. August 1999 als unzulässig verworfen und ausgeführt, das Rechtsmittel sei verspätet eingelegt. Für den Lauf der Beschwerdefrist sei nicht § 9 InsO maßgeblich. Zugleich hat das Landgericht der Schuldnerin Gelegenheit gegeben, zu dem Wiedereinsetzungsantrag weiter vorzutragen.
Gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten am 26. Oktober 1999 zugestellten Beschluß wendet sich die Schuldnerin mit der an das Oberlandesgericht Düsseldorf adressierten sofortigen weiteren Beschwerde vom 28. Oktober 1999 verbunden mit dem Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels. Die weitere Beschwerde und der Zulassungsantrag sind am 28. Oktober 1999 bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen. Am 3. November 1999 ist die weitere Beschwerde dem Vorsitzenden des Beschwerdesenats bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf vorgelegt worden. Mit Verfügung vom 10. November 1999 hat er die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin darauf hingewiesen, daß für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ausschließlich das Oberlandesgericht Köln zuständig ist. Nachdem die Schuldnerin mit einem am 19. November 1999 bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangenen Schriftsatz vom 17. November 1999 beantragt hatte, die weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht Köln zu verweisen, hat sich das Oberlandesgericht Düsseldorf durch Beschluß vom 24. November 1999 für unzuständig erklärt und das Verfahren an das Oberlandesgericht Köln verwiesen. Bei dem Oberlandesgericht Köln ist die Akte mit der weiteren Beschwerde am 3. Dezember 1999 eingegangen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Senat läßt das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zu. Es ist im Ergebnis auch zulässig und begründet.
1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO sind erfüllt. Allerdings sind der Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels und die weitere Beschwerde selbst verspätet angebracht. Der Senat gewährt der Schuldnerin jedoch wegen der Versäumung der Frist für den Zulassungsantrag und die Einlegung der weiteren Beschwerde gemäß den §§ 4 InsO, 236 Abs. 2 ZPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 InsO gelten für den Antrag auf Zulassung der weiteren Beschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts in einer Insolvenzsache die Vorschriften über die Einlegung der sofortigen Beschwerde entsprechend. Der Zulassungsantrag und mit ihm die weitere Beschwerde selbst sind deshalb gemäß § 577 Abs. 2 ZPO innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des angefochtenen Beschlu...