Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbau einer Türsprech-/Videoanlage
Leitsatz (amtlich)
Der Einbau einer Türsprech-/Videoanlage stellt jedenfalls dann eine bauliche Veränderung dar, wenn diese so angelegt ist, dass nach Betätigung der Klingel eine Beobachtung des Eingangsbereichs für eine Nachlaufzeit von drei Minuten möglich ist und darüber hinaus die Anlage die Möglichkeit bietet, durch den nachträglichen Einbau von Zusatzgeräten die mit Betätigung der Klingel aufgenommen Bilder dauerhaft aufzuzeichnen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob entsprechende Geräte bereits eingebaut sind.
Normenkette
WEG § 22
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 18.12.2006; Aktenzeichen 29 T 50/03) |
AG Köln (Aktenzeichen 204 II 145/01) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 2.) gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 18.12.2006 - 29 T 50/03 - wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Antragsgegner zu 2.). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 1.000 EUR.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde ist formell nicht zu beanstanden.
Der Senat versteht das ohne Beschränkung eingelegte Rechtsmittel als weitere Beschwerde, die sich lediglich auf die Verpflichtung zur Duldung der Beseitigung der Videokamera bezieht und sich nicht mehr mit den weiteren Punkten (TOP 3/Jahresabrechnung) befasst, die noch Gegenstand des Erstbeschwerdeverfahrens waren. Denn inhaltlich geht die Beschwerdeschrift allein auf die Installation der Videokamera ein, so dass das Rechtsmittel als von vornherein auf diesen Punkt beschränkt zu sehen ist. Eine andere Auslegung hätte im Übrigen einen deutlichen höheren Gegenstandswert und eine damit verbundene Kostenfolge zur Konsequenz.
In der Sache bleibt die weitere Beschwerde ohne Erfolg.
Zutreffend hat das LG den Einbau der Videokamera als bauliche Veränderung i.S.d. § 22 WEG angesehen, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. Diese ist hier nicht erteilt worden, so dass die Antragsgegner die Beseitigung der Kamera hinnehmen müssen. Da in den Tatsacheninstanzen nicht geklärt werden konnte, auf wessen Veranlassung die Videokamera installiert worden war, kann - wie das LG mit Recht beschlossen hat - die Antragstellerin von den Antragsgegnern nicht Beseitigung, sondern Duldung der Beseitigung verlangen.
Die mit dem Einbau der Kamera einhergehende bauliche Veränderung hat für die Wohnungseigentümer eine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung zur Folge. Dabei kann es offen bleiben, ob diese allein schon in der äußeren optischen Veränderung des Eingangs liegt. Denn jedenfalls bedeutet die Installation einer Anlage, wie sie hier vorliegt, darüber hinaus eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, die von den Eigentümern nicht mehr hingenommen werden muss. Hierzu sind zum Zustand und der Funktionsweise der Anlage die Feststellungen des LG zugrunde zu legen. Soweit die Antragsgegner zu 2.) sich mit der weiteren Beschwerde dagegen wenden und zu den technischen Möglichkeiten der Kameraanlage vortragen, können sie hiermit im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht gehört werden. Es handelt sich gem. § 27 Abs. 1 FGG i.V.m. § 546 ZPO um ein reines Rechtsbeschwerdeverfahren, bei dem nur eine Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung - auf der Grundlage des dort festgestellten Sachverhalts - auf etwaige Rechtsfehler möglich ist. Neuer Tatsachenvortrag ist dagegen im Verfahren der weiteren Beschwerde grundsätzlich nicht möglich.
Nach den verfahrensfehlerfrei zustande gekommenen Feststellungen des LG, die im Wesentlichen auf den Ergebnissen des Gutachtens I vom 7.1.2005 beruhen, handelt es sich bei der Anlage um eine Türsprech/Videoanlage, die erst mit Betätigung der Klingel in Gang gesetzt wird, hingegen nicht um eine echte Videoanlage im technischen Sinne. Insofern findet die solche Anlagen betreffende Rechtsprechung der Obergerichte keine unmittelbare Anwendung (so z.B. KG, NZM 2002, 702; BayObLG v. 27.10.2004 - 2Z BR 124/04, BayObLGReport 2005, 81 = WuM 2005,478).
Allerdings weist die Anlage die Besonderheit auf, dass eine Betrachtung der Aufnahmen, die nach Betätigung der Klingel aufgenommen werden, in jedenfalls einer Wohnung noch mit einer Nachlaufzeit von drei Minuten möglich ist. Das bedeutet, dass die Nutzer der jeweiligen Wohnung über die Erkennung möglicher, sie betreffender Besucher hinaus den Eingangsbereich beobachten können. Ferner besteht nach den Feststellungen des Sachverständigen die Möglichkeit, Bilder mit Hilfe weiterer Geräte, die noch eingebaut werden können, aufzuzeichnen. Wenngleich derzeit solche Geräte nicht angeschlossen sind, so lässt sich ein entsprechender Umbau jederzeit durchführen, ohne dass dies der Wohnungseigentümergemeinschaft bekannt wird.
Damit gehen die Nutzungsmöglichkeiten über das hinaus, was eine normale Türsprech/Videoanlage ermöglicht, und bieten den Mietern/Eigentümern der Wohnungen weitere Beobachtungsmöglichkeiten. Es kann dahinstehen, ob für die Wohnungs...