Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 11.08.1999; Aktenzeichen 29 T 268/98) |
AG Brühl (Aktenzeichen 90 II WEG 30/97) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 11. August 1999 – 29 T 268/98 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 Abs. 1 Satz 1, 20, 22 Abs. 1 FGG), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 FGG). Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zu Recht zurückgewiesen und die Antragstellerin auf den Gegenantrag der Antragsgegnerin zur Beseitigung der Dachflächenfenster und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verurteilt (§§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, 15 Abs. 3, 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG).
Der Einbau der sieben Dachflächenfenster im zweiten Obergeschoss der Wohnungsanlage sowie der Austausch von zwei Dachlukenfenstern im Speicherraum durch zwei größere Dachflächenfenster stellen einen durch die Zweckbestimmung des Dachraumes als Speicher nicht gedeckten Eingriff in die Substanz des Daches und damit bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums dar, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 WEG). Denn das im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Dach ist durch die Baumaßnahmen der Antragstellerin in seiner Substanz erheblich geändert worden. Dies gilt auch für den Speicherraum, der nach der Teilungserklärung vom 21. Juni 1988 nicht zu Wohnzwecken bestimmt ist, so dass es sich bei dem Austausch der Dachfenster im Spitzboden auch nicht um eine erlaubte ordnungsgemäße Erstherstellung handelt; die ausgebauten kleineren Fenster stellten sich vielmehr als die übliche Verglasung des Spitzbodens als Speicherraum dar.
Eine Zustimmung der Antragsgegnerin zu diesen baulichen Maßnahmen wäre dann entbehrlich, wenn deren Rechte nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 WEG). Maßgebend ist, ob dem Wohnungseigentümer durch die Maßnahme in vermeidbarer Weise ein Nachteil erwächst. Dabei gelten als Nachteil nur konkrete und objektive Beeinträchtigungen, die nicht ganz unerheblich sind; entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (vgl. BGH NJW 1992, 978 ff., 979).
Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass vorliegend die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich war.
Die neuen eingebauten sieben Dachflächenfenster im zweiten Obergeschoss sind unstreitig von außen sichtbar und stellen schon im Hinblick auf den Umfang der baulichen Veränderung einen nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Rechte der Antragsgegnerin durch eine wesentliche Änderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage dar. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass die wesentliche Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes der Wohnungsanlage eine konkrete und objektive Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer darstellt und die Zustimmungsbedürftigkeit nicht davon abhängig gemacht werden kann, ob die Veränderung unter architektonischästhetischen Gesichtspunkten, die subjektiv bedingt sind und keinen objektiven Kriterien unterliegen, zu einer Verbesserung oder Verschlechterung des Gesamteindrucks der Anlage geführt hat.
Die neu eingebauten größeren Dachfenster im Spitzboden sind unstreitig von außen nicht sichtbar, so dass eine Beeinträchtigung der Rechte der Antragsgegnerin durch eine nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage insoweit nicht gegeben ist (vgl. BayObLG ZMR 1999, 118 m. w. N.). Der Einbau der Dachflächenfenster im Speicherraum ermöglicht jedoch mit den weiter durchgeführten Renovierungsarbeiten und Baumaßnahmen – Verkleidung der Dachschrägen, Tapezieren der Wände, Verlegung des Fußbodens, Einbau einer Stahltreppe – eine Nutzung als Wohnraum (Schlafzimmer) und damit eine – nach der Teilungserklärung nicht erlaubte – intensivere Nutzung als zuvor. Eine solche durch den Ausbau bedingte intensivere Nutzung ist regelmäßig mit nachteiligen Auswirkungen für die anderen Wohnungseigentümer verbunden und stellt deshalb – wie auch das Landgericht ausgeführt hat – eine Beeinträchtigung im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG dar (vgl. BayObLG ZMR 1993, 476, 477; Hans. OLG Hamburg MDR 1997, 816). Wäre die Nutzung des Spitzbodens als Schlafzimmer gleichermaßen auch ohne Einbau der vergrößerten Dachfenster möglich gewesen, hätte es des Austauchs der Fenster nicht bedurft.
Es handelt sich mithin bei dem Fenstereinbau im zweiten Obergeschoss und im ehemaligen Speicherraum um bauliche Veränderungen, die gemäß § 22 Abs. 1 WEG der einstimmigen Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bedurften.
Dass die Antragsgegnerin den baulichen Veränderungen ausdrückl...