Verfahrensgang

AG Köln (Aktenzeichen 204 II 370/98)

LG Köln (Aktenzeichen 29 T 38/01)

 

Tenor

Auf die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) werden der Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 21.10.2001 – 29 T 38/01 – und der Schluss-Beschluss des AG Köln vom 2.1.2001 – 204 II 370/98 – teilweise abgeändert:

Die Antragstellerin wird verpflichtet, das zu ihrer Wohnung gehörende, auf der Rückseite der Wohnanlage befindliche 2-fach unterteilte Fenster zu entfernen und durch ein Fenster zu ersetzen, das in seinen Maßen und in seiner Einteilung den übrigen an der Rückseite der Wohnanlage im Erdgeschoss und 1. Stock befindlichen Fenstern entspricht.

Im Übrigen wird der Widerantrag zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten 1. Instanz tragen die Antragstellerin zu 3/7, die Antragsgegner zu 4/7. Die gerichtlichen Kosten der Erst- und Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Entscheidung zum Widerantrag fallen der Antragstellerin und den Antragsgegnerin je zur Hälfte zur Last.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist zulässig und in der Sache teilweise begründet. Die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft können zwar von der Beteiligten zu 1) verlangen, dass diese das auf der Rückseite der Wohnanlage befindliche, zweifach unterteilte Fenster entfernt und dieses durch ein Fenster ersetzt, das in Maß und Unterteilung den im Erdgeschoss und dem weiteren im 1. Stock eingebauten Fenstern entspricht. Es handelt sich um eine unzulässige bauliche Veränderung, § 22 Abs. 1 WEG. Hingegen ist der Wiederantrag unbegründet, soweit er die Entfernung der beiden Fenster im 1. Stock der Vorderseite zum Gegenstand hat.

Zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die Antragstellerin zur Entfernung der von ihr ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer eingebauten Fenster verpflichtet ist, sofern diese eine bauliche Veränderung beinhalten, die die übrigen Eigentümer in ihren Rechten nach Maßgabe des § 14 WEG beeinträchtigt, §§ 1004 BGB, 22 Abs. 1 WEG. Dieser Anspruch auf Entfernung einer baulichen Veränderung steht jedem Eigentümer zu.

Der Einbau eines 2-fach unterteilten Fensters an der Rückseite der Wohnanlage stellt eine bauliche Veränderung dar, die die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer über das in § 14 WEG bestimmte Maß beeinträchtigt. Eine bauliche Veränderung liegt nicht nur dann vor, wenn durch sie in die Substanz des Gemeinschaftseigentums eingegriffen, sondern auch dann, wenn in die äußere Gestaltung des Gemeinschaftseigentums nachhaltig eingegriffen wird (vgl. die OLG Köln, Beschl. v. 23.10.1996 – 16 Wx 208/96, OLGReport Köln 1997, 98; Beschl. v. 31.5.1999 – 16 Wx 77/99, OLGReport Köln 1999, 325; Beschl. v. 12.7.1999 – 16 Wx 87/99; Beschl. v. 17.12.2001 – 16 Wx 276/01, OLGReport Köln 2002,90). Die von der Beteiligten zu 1) vorgenommene Veränderung wirkt sich hier zweifelsfrei optisch aus, da der einheitliche Eindruck der Rückseite des Anwesens A. Straße 21 darunter leidet. Die vier gleich großen, übereinander liegenden Fenster bestimmen das Bild der Fassade. Bisher waren diese vier Fenster in gleicher Weise unterteilt, nämlich nur einmal – von außen betrachtet – nach rechts versetzt, so dass sich insgesamt der Eindruck einer gleichmäßig gegliederten, geordneten Fassade ergab. Dagegen fällt das mittig unterteilte oberste Fenster im 2. Stock schon wegen seiner deutlich geringeren Ausmaße daneben nicht mehr prägend ins Auge. Durch den Einbau des einen Fensters im 1. Stock, das im Gegensatz zu den anderen Fenstern zweifach (zu je einem Drittel) unterteilt ist, wird dieser einheitliche Eindruck nachhaltig gestört. Zwar müssen Veränderungen, die weder für die Gemeinschaft, noch für einzelne Sondereigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehende Nachteile mit sich bringen, von der Wohnungseigentümergemeinschaft hingenommen werden und bedürfen nach § 22 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG nicht der Zustimmung der übrigen Sondereigentümer (vgl. dazu Schuschke, ZWE 2000, 146). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein Haus mit dem individuellen Charakter eines Zweifamilienhauses handelt, bei dem in der Regel die einzelnen Bestandteile und Attribute des Gebäudes aufeinander abgestimmt sind. Das gilt auch für die Gestaltung der Fenster, die bei Häusern dieser Art meist einheitlich ausfällt. Eine Veränderung, die die ursprünglich einheitliche Gestaltung der Fassade aufhebt, ist bei einem Haus dieses Charakters eine erhebliche, auch angesichts der Regelung des § 14 WEG nicht mehr zu duldende Beeinträchtigung.

Dagegen ist nicht zu beanstanden, dass die Beteiligte zu 1) das neue Fenster aus Kunststoff und nicht aus Holz hat anfertigen lassen. Diese Maßnahme allein wäre, worauf das LG zutreffend hinweist, noch als Maßnahme ordnungsgemäßer Instandhaltung und -setzung anzusehen (vgl. OLG Köln ZMR 1998, 49).

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ...

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