Leitsatz (amtlich)
An einem sofortigen Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO fehlt es, wenn der Beklagte im schriftlichen Vorverfahren bereits mit der Erklärung seiner Verteidigungsbereitschaft einen klageabweisenden Sachantrag ankündigt.
Normenkette
ZPO §§ 91, 93
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 16 O 519/17) |
Nachgehend
Tenor
1. Die rechtsunterzeichnende Einzelrichterin überträgt das Verfahren zur Entscheidung an den Senat, weil die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 568 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO).
2. Die sofortige Beschwerde des beklagten Landes vom 9. Februar 2018 gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 31.01.2018 - 16 O 519/17 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das beklagte Land zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Das beklagte Land ist Gläubiger von Steuerforderungen gegen die Firma C. H. GmbH (nachfolgend Insolvenzschuldnerin), über deren Vermögen das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 16. Juli 2014 das Insolvenzverfahren eröffnete und den Kläger zum Insolvenzverwalter bestellte. In den Jahren 2013 und 2014 leistete die Insolvenzschuldnerin an das Finanzamt Gummersbach Zahlungen in Höhe von 161.604,06 EUR. Mit Schriftsatz vom 10. April 2017 erklärte der Insolvenzverwalter hinsichtlich Zahlungen in Höhe von 111.766,09 EUR die Insolvenzanfechtung und forderte das Finanzamt zur Rückgewähr dieses Betrages auf.
Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 20. November 2017 hat der Kläger Klage erhoben und angekündigt, zu beantragen, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn - den Kläger - 111.766,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. April 2017 zu zahlen. Mit der am 13. Dezember 2017 zugestellten prozessleitenden Verfügung vom 12. Dezember 2017 hat das Landgericht das schriftliche Vorverfahren (§ 276 ZPO) angeordnet und dem beklagten Land eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift zur schriftlichen Anzeige der Klageverteidigungsabsicht bzw. der teilweisen oder ganzen schriftlichen Anerkennung des klägerseitig vorgetragenen Anspruchs gesetzt. Mit dem am 20. Dezember 2017 per Fax eingegangenen Schriftsatz vom 19. Dezember 2017 haben sich für das beklagte Land die jetzigen Prozessbevollmächtigen bestellt. Zugleich haben diese für das beklagte Land Verteidigungsbereitschaft angezeigt und angekündigt, es werde beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen, wobei eine gesonderte Begründung noch folgen werde. Mit einem am 8. Januar 2018 per Fax eingegangenen Schriftsatz von diesem Tage hat das beklagte Land die Klageforderung in voller Höhe anerkannt und beantragt,
die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen.
Mit Anerkenntnisurteil vom 31. Januar 2018 hat die Einzelrichterin des Landgerichts dem beklagten Land die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Gegen die in dem am 5. Februar 2018 zugestellten Anerkenntnisurteil getroffene Kostenentscheidung wendet sich das beklagte Land mit der am 9. Februar 2018 eingegangenen sofortigen Beschwerde vom gleichen Tag. Mit der Beschwerde wird die Ansicht vertreten, es sei von einem "sofortigen" Anerkenntnis auszugehen, da es sich bei dem Antrag in dem Schriftsatz vom 19. Dezember 2017 nur um einen angekündigten Klagabweisungsantrag gehandelt habe. Es müsse möglich sein, die Berechtigung der Klagforderung innerhalb der Klagerwiderungsfrist zu prüfen. Der Kläger habe die erforderlichen Informationen jedoch erst durch die Klageschrift geliefert.
Der Kläger vertritt demgegenüber die Auffassung, es fehle für ein sofortiges Anerkenntnis bereits an der Zahlung der Klagforderung. Zudem habe der Beklagte die Anfechtungsansprüche - außergerichtlich - auch wegen fehlender Kenntnis zurückgewiesen.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 23. März 2018 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Das beklagte Land beantragt sinngemäß,
unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Der Kläger beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den angefochtenen Beschluss des Landgerichts, die Nichtabhilfeentscheidung sowie die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. 1. Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des beklagten Landes bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits in zutreffender Weise und mit vom Senat geteilter Begründung dem beklagten Land auferlegt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Das Landgericht hat im Rahmen seiner Kostenentscheidung zutreffend eine Anwendung des § 93 ZPO verneint.
a) Zwar kann sich entgegen der Auffassung des klagenden Insolvenzverwalters das beklagte Land darauf ...