rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfungspflichten im beleglosen Zahlungsverkehr zwischen den Banken
Leitsatz (amtlich)
1. Im beleglosen Zahlungsverkehr zwischen den Banken ist das endbegünstigte Kreditinstitut zu einem Vergleich der Kontonummer mit dem Namen des Überweisungsempfängers verpflichtet.
2. Führt die endbegünstigte Bank den Überweisungsauftrag nicht ordnungsgemäß aus, sind die aus der Fehlleitung der Überweisung erwachsenden Ansprüche der auftraggebenden Bank an deren Kunden abtretbar.
3. Es verstößt allerdings gegen Treu und Glauben, wenn der Kunde den weisungswidrig gutgeschriebenen Betrag von der endbegünstigten Bank zurückfordert, obwohl er dem Empfänger zur Zahlung verpflichtet ist.
Normenkette
BGB §§ 398, 667, 242; EZÜ Nr. 3 Abs. 2 S. 2
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25.03.1999 – 15 O 554/98 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand)
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht wegen der fehlerhaften Durchführung eines Überweisungsauftrages in Anspruch. Er und seine Ehefrau verkauften ein Grundstück im Rahmen ehelicher Auseinandersetzung. Auf Anderkonto des Notars Dr. Breiken befand sich ein hinterlegter Restkaufpreis bzw. ein sog. Kapitalnachlaß der WfA in Höhe von 50.000,00 DM, der je zu ½ den Eheleuten zustand. Der Notar wurde schriftlich angewiesen, per Banküberweisung über den vorgenannten Betrag wie folgt zu verfügen:
Der Notar wies sodann die Kreissparkasse Köln, Zweigstelle Rösrath an, 25.000,00 DM an Herrn U.H., also an den Kläger, auf das Konto-Nr. ……. bei der Beklagten zu überweisen.
Inhaberin dieses Kontos war die Tochter der Ehefrau des Klägers, Frau G.H.. Die KSK K. leitete den Überweisungsauftrag im beleglosen Verfahren an die Beklagte weiter. Ohne Abgleich zwischen Kontoinhaber und Kontonummer schrieb die Beklagte den ihr überwiesenen Betrag auf dem Konto der Frau G.H. gut.
Entscheidungsgründe
Die in förmlicher Hinsicht unbedenkliche Berufung hat nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Beklagte im rechtlichen Ausgangspunkt zu Recht aus §§ 667, 665, 669, 398 BGB zur Zahlung verurteilt. Die Kreissparkasse K. hat ihren Anspruch auf Rückerstattung des Betrages, der aus dem hier streitigen Überweisungsvorgang der Beklagten gutgeschrieben wurde, an den Kläger abgetreten.
Da die Beklagte den ihr von der Kreissparkasse K. erteilten Auftrag nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat, ist sie dieser gegenüber zur Rückerstattung verpflichtet.
Nach § 667 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält, herauszugeben. Die Anweisung der Kreissparkasse K. an die Beklagte, auf dem Konto des Herrn „U.H.” einen Betrag gutzuschreiben, stellt einen Auftrag im Sinne der §§ 667 ff. BGB zwischen den Kreditinstituten dar. Durch die Gutschrift des Überweisungsbetrages erhielt die Beklagte von der Kreissparkasse K. einen zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Vorschuss.
Die Beklagte kann nicht einwenden, entsprechend diesem Auftrag verfahren zu sein und den Betrag ordnungsgemäß verbucht zu haben. Im – wie hier – beleglosen Überweisungsverkehr bestimmen sich die Pflichten der beteiligten Banken im Verhältnis zueinander nach den einschlägigen – von den dazu durch die einzelnen Kreditinstitute bevollmächtigten Verbänden – vereinbarten Richtlinien und Abkommen. Der Inhalt der dem endbegünstigten Kreditinstitut erteilten Weisung lässt sich deshalb bei dieser Art des Überweisungsverkehrs nicht abstrakt, sondern nur unter Zugrundelegung des Inhalts der jeweils maßgeblichen Richtlinien und insbesondere des darin festgelegten Prüfungsumfanges bestimmen (BGH WM 1989, 1754 f).
Gem. Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 EZÜ war die Beklagte als endbegünstigtes Kreditinstitut ausdrücklich verpflichtet, bei der im EZÜ-Verfahren durchgeführten Überweisung einen Vergleich der Kontonummern mit dem Namen des Überweisungsempfängers durchzuführen. Dies hat sie nicht getan.
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, im vorliegenden Fall zur Gutschrift auf dem Konto der Stieftochter des Klägers auch nach einem Kontonummern-Namensvergleich befugt gewesen zu sein. Stimmen die Kontonummer und die Empfängerbezeichnung nicht überein, ist die Empfängerbezeichnung maßgeblich (Schimansky / Bunte / Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 49 Rdnr. 18). Die in der Regel manuelle Eintragung der Kontonummer in das Überweisungsformular ist bankbekannt fehleranfällig. Sie dient vor allem der schnelleren Auffindbarkeit des Empfängerkontos im Interesse der Banken. Demgegenüber ermöglicht die namentliche Empfängerbezeichnung eine verlässlichere Bestimmung des Inhalts des Überweisungsauftrags (BGH NJW 1991, 3208, 3209).
Dieser für den beleggebundenen Überweisungsverkehr entwickelten Wertung entsprechen e...