Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 12 O 248/17) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.04.2018 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - Az. 12 O 248/17 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das angefochtene wie auch dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger kaufte am 13.11.2014 bei der Firma A B ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke C Cabrio 2.7 TDI (Euro 5) mit 140 kW zu einem Kaufpreis von 30.870,00 EUR. Beim Kauf wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 43.509 km auf. Der Kläger leistete eine Anzahlung von 15.000,00 EUR auf den Kaufpreis und nahm zur Finanzierung des Restkaufpreises ein Darlehen über einen Bruttodarlehensbetrag von 16.559,50 EUR auf. Seit Dezember 2014 zahlte er monatliche Raten in Höhe von 222,75 EUR auf das Darlehen. Am 15.11.2014 erwarb er für das Fahrzeug einen Satz Winterreifen zum Preis von 1.113,26 EUR. Am 11.01.2017 ließ er eine Inspektion zum Preis von 567,81 EUR durchführen. Für eine Gebrauchtwagengarantie und deren Verlängerung zahlte er weitere 199,02 EUR. Die Beklagte ist die Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeuges.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.03.2017 erklärte der Kläger gegenüber der Verkäuferin den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages im Wege des Schadensersatzes auf deliktischer Grundlage. Hierzu hat er behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug sei vom sog. Abgasskandal betroffen. Es sei von der Beklagten entsprechend dem Motor EA 189 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen worden, die erkenne, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befinde und in Abhängigkeit davon das Emissionsverhalten regele, um im Falle eines Abgastests - und nur dort - die zulässigen Abgaswerte zu erreichen. Die Beklagte habe den Betrugserfolg bei dem Motor EA 189 auf sämtliche seit 2009 hergestellten 3.0 Liter TDI Aggregate übertragen. Bei dem im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motor handele es sich um einen gedrosselten 3.0 Liter Motor, der baugleich mit dem im Auftrag des Bundesverkehrsministeriums getesteten D 3.0 l TDI sei. Bezüglich des letztgenannten Fahrzeuges sei im Untersuchungsbericht des Bundesverkehrsministeriums positiv festgestellt worden, dass es ein Abgasverhalten aufweise, das die Beklagte des Einbaus der vorbezeichneten unzulässigen Abschaltsoftware auch in dem getesteten Fahrzeug überführe. Diese Ergebnisse und Feststellungen seien wegen der gegebenen Baugleichheit auf das streitgegenständliche Fahrzeug übertragbar. Von dieser Prämisse ausgehend habe das streitgegenständliche Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt der EU-Typengenehmigung entsprochen und sei mängelbehaftet. Der Kläger hat weiterhin behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug weise als weiteren Mangel einen signifikanten Kraftstoffmehrverbrauch gegenüber den Kraftstoffverbrauchsangaben der Beklagten im Verkaufsprospekt auf. Dies ergebe sich aus einem E Autotest, der sich auf einen C Sportback 3.0 l TDI quattro 5-tronic mit 176 kW und die von diesem Fahrzeug erzielten Testergebnisse beziehe. Diese Testergebnisse seien auf das streitgegenständliche Fahrzeug übertragbar, da auch insoweit eine Baugleichheit gegeben sei.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte ihm mit Rücksicht auf die vorbezeichneten Mängel des streitgegenständlichen Fahrzeuges aus § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB sowie aus § 826 BGB auf Schadensersatz. Hierzu hat er weiterhin behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug sei von der Beklagten bewusst und willentlich unter Verschweigen der den Organen der Beklagten bekannten gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung in den Verkehr gebracht worden. Er hat die Ansicht vertreten, insoweit liege ein gegen die guten Sitten verstoßendes vorsätzliches Verhalten der Beklagten vor. Der Kläger hat behauptet, durch dieses Verhalten sei sein Vermögen geschädigt worden. Sein Fahrzeug drohe mangels Erfüllung der Voraussetzungen der EU-Typengenehmigung stillgelegt zu werden. Darüber hinaus habe das streitgegenständliche Fahrzeug im Zuge des sog. Abgasskandals und der Dieseldiskussion einen erheblichen Wertverlust erlitten. Dies könne auch durch ein etwaiges Software-Update nicht geändert werden. Ein solches lasse vielmehr eine weitergehende Verschlechterung des streitgegenständlichen Fahrzeuges befürchten. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages unter Anrechnung einer noch zu beziffernden Nutzungsentschädigung zuzüglich der Zahlung eines Aufwendungsersatzes für die Kosten der angeschafften Winterreifen, der Inspektion sowie der Gebrauchtwagengarantie und ihrer Verlängerung geltend gemacht, ferner die Feststellung des Annahmeverzuges der B...